Spenden: Arten, Voraussetzungen und Widerruf

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Spenden: Eine umfassende Übersicht

Definition der Spende

Eine Spende ist ein Akt der Freigebigkeit, bei dem eine Person (der Spender) unentgeltlich über einen Vermögenswert zugunsten einer anderen Person (des Beschenkten) verfügt, die diesen annimmt. Die Spende ist ein Rechtsgeschäft, das nicht nur die Verpflichtung zur Übertragung, sondern die tatsächliche Übertragung des Eigentums beinhaltet.

Voraussetzungen für eine gültige Spende

  • Handlungsfähigkeit der Parteien: Sowohl der Spender als auch der Beschenkte müssen handlungsfähig sein, d.h. sie müssen in der Lage sein, Rechtsgeschäfte wirksam abzuschließen.
  • Verfügungsbefugnis des Spenders: Der Spender muss über den zu verschenkenden Gegenstand verfügungsbefugt sein.

Sonderfälle bei der Handlungsfähigkeit

  • Nicht belastende oder bedingungslose Spenden: Diese können von allen Personen angenommen werden, die nicht durch Gesetz daran gehindert werden.
  • Belastende oder bedingte Spenden:
    • Minderjährige, die nicht über ausreichende Einsichtsfähigkeit verfügen, benötigen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    • Spenden an ungeborene Kinder können von deren zukünftigen gesetzlichen Vertretern angenommen werden.
    • Spenden an handlungsunfähige Personen sind nichtig.

Bei gemeinschaftlichen Spenden erhöht sich der Anteil der annehmenden Beschenkten, wenn ein Beschenkter die Spende nicht annimmt.

Gegenstand der Spende

Gegenstand einer Spende können alle Vermögenswerte sein, die im Eigentum des Spenders stehen. Zukünftige Güter können nicht Gegenstand einer Spende sein. Es muss der Pflichtteil beachtet werden. Dies ist der Anteil des Vermögens, der bestimmten Erben gesetzlich zusteht und über den der Erblasser nicht frei verfügen kann.

Form der Spende

  • Bewegliche Sachen: Eine Spende von beweglichen Sachen kann mündlich (mit gleichzeitiger Übergabe) oder schriftlich erfolgen.
  • Immobilien: Eine Spende von Immobilien erfordert eine notarielle Beurkundung und die Annahmeerklärung des Beschenkten, die zu Lebzeiten des Spenders erfolgen sollte.

Annahme der Spende

Die Spende ist vollzogen, sobald der Spender von der Annahme des Beschenkten Kenntnis erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Spender die Spende widerrufen.

Pflichten des Spenders

Der Spender ist verpflichtet, dem Beschenkten das Eigentum an der gespendeten Sache zu verschaffen. Eine Pflicht zur Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, die Spende ist mit einer Auflage verbunden und der Beschenkte erleidet einen Schaden aufgrund eines Mangels.

Pflichten des Beschenkten

Der Beschenkte ist dem Spender gegenüber zu Dank verpflichtet. Grober Undank, wie z.B. die Begehung einer Straftat gegen den Spender oder die grundlose Verweigerung von Unterhalt, kann zum Widerruf der Spende führen. Die Spende kann auch wegen Gläubigerbenachteiligung widerrufen werden, wenn die Gläubiger des Spenders ihre Forderungen nicht mehr befriedigen können und die Spende nach der Entstehung der Forderungen erfolgte.

Widerruf der Spende

Eine Spende kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  • Wegen späterer Geburt oder Adoption von Kindern: Der Spender kann die Spende innerhalb von fünf Jahren nach der Geburt oder Adoption eines Kindes widerrufen. In diesem Fall ist die gespendete Sache zurückzugeben, nicht jedoch die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen.
  • Nichterfüllung von Auflagen: Wenn der Beschenkte eine mit der Spende verbundene Auflage nicht erfüllt, kann der Spender die Spende widerrufen. Die Rückgabe der Sache und der seit der Nichterfüllung gezogenen Nutzungen kann verlangt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 15 Jahre.
  • Grober Undank: Bei grobem Undank des Beschenkten kann der Spender die Spende innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Undanks widerrufen. Die gespendete Sache ist zurückzugeben, nicht jedoch die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen.

Herabsetzung von Spenden

Pflichtteilsberechtigte können die Herabsetzung einer Spende verlangen, wenn ihr Pflichtteil durch die Spende geschmälert wird. Eine Spende darf nicht dazu führen, dass der Pflichtteil unterschritten wird.

Besondere Arten von Spenden

  • Zweckspenden: Spenden, die aufgrund von Sitten und Gebräuchen erfolgen (z.B. Trinkgelder).
  • Spenden mit Auflage: Spenden, die mit einer Belastung verbunden sind, die geringer ist als der Wert der gespendeten Sache.
  • Remuneratorische Spenden: Spenden, die als Belohnung für erbrachte Dienste oder aus Dankbarkeit erfolgen.
  • Spenden mit Rückfallklausel: Spenden, die unter der Bedingung erfolgen, dass die gespendete Sache an den Spender zurückfällt, wenn der Beschenkte vor dem Spender verstirbt. Diese Klausel ist nur zugunsten des Spenders zulässig.
  • Spenden unter Ehegatten und Spenden von Todes wegen: Diese unterliegen besonderen Regelungen.

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