Sprachliche Rechte und Integration in einem zweisprachigen System

Eingeordnet in Lehre und Ausbildung

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 4,26 KB

1. Integration und Koexistenz sprachlicher Vielfalt

Die Integration bedeutet auch, dass die Behörden die Pflicht haben, die Bürger in der Ausübung ihrer sprachlichen Rechte zu unterstützen. Die Rechtsstaatlichkeit und die Kräfte, die die zivilisatorische Aufgabe der Gewährleistung von Frieden und Koexistenz sprachlicher und kultureller Vielfalt verkörpern, dürfen keine Quelle von Konflikten, Diskriminierung und Spaltung werden. Es ist daher ihre Pflicht, dieses Ziel zu fördern und alle rechtlichen und politischen Mittel in ihrer Macht stehend zu nutzen, um „ein Gefühl der sprachlichen Brüderlichkeit wiederzubeleben“ und „imaginäre Inkompatibilitäten zwischen der Liebe zur eigenen Sprache und der Wertschätzung der Sprache des Nächsten zu beseitigen“ (Manuel Seco).

Ein weiterer wesentlicher Ausdruck der Integration wäre die Bevorzugung gemeinsamer sprachlicher Muster im Unterricht gegenüber solchen, die zur Trennung führen.

2. Die freie Wahl der Sprache

In einem System offizieller Zweisprachigkeit ist die Sprachfreiheit ein zentraler Inhalt, der den Bürgern die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen in ihren öffentlichen Interaktionen ermöglicht. Die Ausgestaltung der verschiedenen Aspekte in der komplexen Welt der Sprache ist äußerst schwierig. Die Lösung findet sich in einem Modell wie dem der spanischen Verfassung, indem eine klare Grenze zwischen dem Sprachgebrauch der Regierung und dem der Bürger gezogen wird. Diese Abgrenzung erweist sich als tiefgreifend und aufschlussreich, da die Akzeptanz der natürlichen Logik der Sprachfreiheit und ein umfassender Überblick über alle sprachlichen Rechte auf dem Primat des individuellen Rechts auf Sprachfreiheit basieren sollten, und nicht auf dem Prinzip staatlicher Intervention. Das heißt, der Schwerpunkt dieser Freiheit liegt auf Seiten der Bürger, niemals auf Seiten der öffentlichen Gewalt.

In unserem System der gemeinsamen offiziellen Zweisprachigkeit manifestiert sich die Sprachfreiheit als Recht der Bürger auf sprachliche Wahl. Dies bedeutet das Recht, eine der beiden kooffiziellen Amtssprachen zu wählen, die ihnen angeboten werden, da sie ein kollektives Recht auf die Nutzung beider Sprachen haben.

Dies bedeutet, dass öffentliche Behörden keine Macht haben, die Amtssprache in ihren normalen Beziehungen mit den Bürgern zu wählen oder vorzugeben: Ihre Position in diesem Punkt ist von der Wahlfreiheit der Bürger geprägt. Das Wahlrecht der Bürger darf nicht durch eine mögliche einsprachige Betriebsorganisation in Bezug auf die Arbeitssprache oder die Dienstleistungssprache verhindert oder eingeschränkt werden. Das heißt, die Behörde muss eine zweisprachige Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Bürger gewährleisten, damit diese ohne Hindernisse oder Druck die Sprache wählen können, die sie bevorzugen.

3. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit

Sprache kann nicht nur als Kommunikationsmittel zwischen Menschen gesehen werden. Und dies ist eine Funktion, für die alle Sprachen geeignet sind. Aber die Sprache, insbesondere die Muttersprache, als natürliches Mittel zur Eingliederung des Individuums in die Gemeinschaft, ist auch wie eine „Haut“, die die Osmose jedes Menschen mit der Welt reguliert. Und dieses Gesetz darf nicht ignoriert werden. Das System muss die Voraussetzungen für die Entwicklung der Persönlichkeit, der Stärken und Fähigkeiten schaffen, die den Menschen als einzigartiges, eigenständiges Individuum formen. Daher ist die Unterscheidung zwischen Sprache und Persönlichkeit, ebenso wie die Verbindung zwischen Kultur und Persönlichkeit, von einzigartiger Nähe, die sich besonders deutlich im Bildungssystem manifestiert. Dieses Prinzip der Persönlichkeit ist einer der wichtigsten Faktoren, der die Sprachrechte besonders sensibel macht.

4. Der Umfang der Kooffizialität

Die Unbestimmtheit der Verfassung bezüglich des Konzepts der Amtssprache wurde vom Verfassungsgericht im Jahr 1986 geklärt: „Eine Sprache ist Amtssprache, unabhängig von ihrer Realität und ihrem Gewicht als soziales Phänomen, wenn der Staat sie als normales Kommunikationsmittel anerkennt und sie in seinen Beziehungen zu privaten Akteuren volle rechtliche Wirkung entfaltet.“

Verwandte Einträge: