Der Staat und die Rechtsstaatlichkeit: Eine umfassende Analyse
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Lektion 1: Der Staat und die Rechtsstaatlichkeit
I. Der Staat
1. Historische Entstehung und Konzept
Der Staat entstand in der Neuzeit als Gegenentwurf zum mittelalterlichen Feudalismus und war durch den Absolutismus gekennzeichnet. Bedeutende Vordenker seiner Gründung waren Machiavelli (Der Fürst), Bodin (Die sechs Bücher der Republik) und Hobbes (Leviathan). Diese Denker führten den Staat als eine Institution ein, die über ein eigenes Volk herrscht.
Trotz liberaler Revolutionen blieb die grundlegende organisatorische Struktur der sozialen Herrschaft des Staates bestehen, wobei seine Machtstellung gegenüber anderen Institutionen dominierte. Revolutionäre konzentrierten sich auf die Veränderung der internen Organisation und der Machtverteilung.
2. Elemente des Staates
- Politische Gemeinde: Identifiziert sich mit der Nation, unbeschadet der Existenz interner Nationalitäten.
- Gebiet: Begrenzt durch Grenzen, innerhalb derer die souveräne Macht ausgeübt wird.
- Souveränität: Die Fähigkeit, legitime Herrschaft über andere Mächte auszuüben.
Diese klassische Vorstellung vom Staat wird durch soziologische Begriffe bereichert. Heller definierte: "Der Staat ist eine Einheit von Entscheidung und Handeln." Dies unterstreicht die Bedeutung des Gesetzes, das die Einheit und den Zusammenhalt des Staates garantiert und das Leben der Gemeinschaft ordnet.
II. Die Rechtsstaatlichkeit
Die Rechtsstaatlichkeit ist das Modell, das aus den liberalen Revolutionen hervorgegangen ist und folgende Grundsätze umfasst:
1. Volkssouveränität
Als Reaktion auf den Absolutismus wird die Souveränität dem Volk zugeschrieben (Art. 1,2 CE). Diese Form der Souveränität begründet die Demokratie, die Freiheit, Gleichheit, Solidarität und politischen Pluralismus einschließt.
2. Gewaltenteilung
A) Ursprung der Gewaltenteilung
Die Gewaltenteilung entstand in England. Locke unterschied zwischen Exekutive, Legislative und der Befugnis für Außenpolitik. Montesquieu (Vom Geist der Gesetze) baute darauf auf und unterschied zwischen Exekutive, Legislative und Judikative, die jeweils von einem eigenständigen Organ wahrgenommen werden. Ziel war es, den Absolutismus abzulehnen und die legislative Gewalt im Parlament zu verankern.
Diese Ideen fanden ihre gesetzgeberische Bestätigung in der amerikanischen Verfassung von 1787 und der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789.
B) Die verfassungsrechtlichen Gewalten
- Legislative Gewalt: Vertreten durch das Parlament, das die nationalen Repräsentanten verkörpert. Es kann aus einer oder zwei Kammern bestehen (Kongress und Senat). Der Senat repräsentiert die territorialen Gebietskörperschaften in föderalen Staaten.
- Exekutive Gewalt: Zugeschrieben der Regierung. Es gibt zwei Typen: die präsidentielle Regierung, bei der der Regierungschef auch Staatsoberhaupt ist (z.B. USA), und die parlamentarische Regierung, bei der der Regierungschef vom Parlament gewählt werden muss. Das Staatsoberhaupt ist von der Regierung getrennt und für die politische Schiedsfunktion und die Repräsentation des Staates zuständig. Die Exekutivfunktionen liegen bei der Regierung. Der Regierungschef muss das Vertrauen des Parlaments genießen, um im Amt zu bleiben. Handlungen des Staatsoberhaupts müssen von der Regierung gegengezeichnet werden. Spanien folgt diesem System (Art. 1,3 CE).
- Judikative Gewalt: Zuständig für die Lösung von Konflikten zwischen Parteien nach dem Gesetz oder bei Gesetzesverstößen. Richter und Gerichte müssen unabhängig, unveränderlich und nur für ihre Handlungen haftbar sein.
C) Beziehungen zwischen den Gewalten
Diese drei Gewalten sind nicht isoliert, sondern stehen in intensiver Beziehung zueinander. Die Beziehungen lassen sich in zwei Ebenen unterteilen:
- Politische Ebene: Der Regierungschef wird vom Parlament gewählt und benötigt dessen Vertrauen. Bei Vertrauensverlust kann er die Vertrauensfrage stellen. Umgekehrt kann der Präsident die Auflösung der Kammern vorschlagen (Art. 113 und 115 CE).
- Funktionale Ebene: Die Regierung kann Gesetzesentwürfe einbringen, und das Parlament kann eine Kontrollfunktion gegenüber der Regierung ausüben.
D) Bewertung der aktuellen Theorie der Gewaltenteilung
(Dieser Abschnitt ist im Originaltext nicht weiter ausgeführt und wird hier nicht ergänzt.)
3. Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit
Dieses Prinzip besagt, dass sowohl Bürger als auch Behörden an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden sind (Art. 9,1 CE). Daraus ergibt sich der Begriff des Rechtsstaats.
Das bedeutet, dass Regierungen die Gesetze nicht übertreten dürfen. Wenn sie dies tun, können betroffene Bürger die Gerichte anrufen.
4. Anerkennung subjektiver öffentlicher Rechte
Die Herrschaft des Rechts hat die ehemaligen Untertanen des Absolutismus zu Bürgern gemacht, denen eine Reihe von Rechten zugestanden wird, die von der öffentlichen Gewalt (Grundrechte) geachtet werden müssen. Diese Rechte sind vor den Gerichten durchsetzbar und stellen ein Grundprinzip des Rechtsstaatsmodells dar.
5. Der Sozialstaat
Der soziale und demokratische Rechtsstaat teilt die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Es ist denkbar, einen nicht-demokratischen Rechtsstaat zu haben.
Das Wort "sozial" bezieht sich auf die Anerkennung sozialer Rechte. Die öffentliche Gewalt muss die Verwirklichung dieser Rechte fördern. Dies bedeutet, dass der soziale Rechtsstaat die Konstitutionalisierung interventionistischer Politik beinhaltet.
Der Ursprung des sozialen Rechtsstaats liegt in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg, geprägt von der Sorge um soziale Belange (Grundgesetz Bonn). Der soziale Rechtsstaat erfordert die Überwindung der Trennung zwischen Staat und Gesellschaft, was eine stärkere Bürgerbeteiligung am staatlichen Handeln ermöglicht.
In der EU sind die Leitprinzipien der Sozialpolitik in Titel I, Kapitel III beschrieben.
III. Regierung und öffentliche Verwaltung
1. Regierung und Verwaltung
Die Exekutive liegt bei der Regierung, deren Führung dem Präsidenten obliegt. Die Regierung führt Akte von exklusiver verfassungsrechtlicher Bedeutung aus, die nur vom Gesetzgeber oder dem Verfassungsgerichtshof (TC) überprüft werden können. Daraus ergibt sich, dass die Regierung die leitende Funktion des staatlichen Handelns innehat und die öffentliche Verwaltung (den erheblichen organisatorischen Apparat des Staates) kontrolliert. Daher leitet die Regierung den Staat in zivilen, inneren, äußeren und militärischen Angelegenheiten, um Recht und Gerechtigkeit für die anderen Gewalten zu gewährleisten.
2. Merkmale der öffentlichen Verwaltung
- Unterordnung und Zusammensetzung: Die Verwaltung ist der Regierung unterstellt. Dies beruht auf ihrer bürokratischen Zusammensetzung und der Anwendung des öffentlichen Rechts. Dies ist das europäische Modell. Sie zeichnet sich durch Kontinuität und Dauerhaftigkeit aus, da ihre Tätigkeit unabhängig von Änderungen in der Exekutive fortbesteht. Eine weitere Anforderung ist die Neutralität: Die Verwaltung hat keine Ideologie, übt ihre Tätigkeit objektiv und unter voller Unterwerfung unter das Gesetz aus.
- Funktionen: Die administrativen Funktionen bewegen sich auf einer anderen Ebene als die Kernfunktionen des Staates (Exekutive, Legislative, Judikative). Die Verwaltung führt im Wesentlichen ausführende Funktionen (Verordnungen) und quasi-gerichtliche Funktionen (Entscheidung über Einsprüche) aus. Auch die legislative und judikative Gewalt führen eigene Organisationsaufgaben durch (z.B. Personalmanagement). Daher ist der Versuch, eine "materiell-administrative" Funktion zu definieren, um die öffentliche Verwaltung zu identifizieren, nutzlos und sollte sich vorrangig auf die Berücksichtigung des ersten Punktes konzentrieren.
IV. Die Struktur des Staates
Der Staat ist keine absolute Einheit. Es gibt auch eine kommunale Organisation als zweite Ebene der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Staaten können daher einheitlich oder föderal sein.
In Einheitsstaaten gibt es eine gewisse Dezentralisierung, die sich primär auf die Gemeinden erstreckt, die lediglich Verwaltungseinheiten sind. Dennoch verfügen ihre Organe über gewählte Vertreter und nicht nur über ernannte. Regionen stellen weitere Schritte im Prozess der Dezentralisierung dar. Mit ihnen werden Aufgaben des Staates wahrgenommen, die über lokale Interessen hinausgehen. Ihr Ursprung kann administrativ sein, wobei ihre Struktur und Funktionen sich nicht wesentlich von denen der Gemeinden unterscheiden, oder politisch, wobei ihre Organisation dem Prinzip der Gewaltenteilung (außer der Justiz) folgt und die gleichen Eigenschaften wie die staatliche Verwaltung aufweist (Kontinuität, Dauerhaftigkeit etc.).
In Bundesstaaten haben die Bundesländer die gleiche Art der Gewaltenteilung wie die Bundesregierung, und die Verwaltung untersteht der Landesregierung mit den gleichen Merkmalen wie oben beschrieben.