Staatenverantwortung im Völkerrecht: Haftung & Gegenmaßnahmen
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Verschuldensunabhängige Haftung im Völkerrecht
Die verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass ein Staat für Schäden verantwortlich gemacht werden kann, die durch eine Tätigkeit verursacht werden, die als gefährlich gilt, auch wenn diese Tätigkeit selbst völkerrechtlich nicht rechtswidrig ist.
Die internationale Verantwortung eines Staates ergibt sich somit nicht nur aus völkerrechtswidrigen Handlungen, sondern kann auch aus einem Ereignis, einer Aktivität oder einer Handlung entstehen, die an sich legal ist.
Der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung gilt insbesondere für Schäden, die durch bestimmte gefährliche Tätigkeiten verursacht werden, wie zum Beispiel:
- Die Handhabung von Kernreaktoren
- Die Endlagerung radioaktiver Abfälle
- Raumfahrtaktivitäten
Diese Tätigkeiten sind an sich völlig legitim, aber ihr Ergebnis kann zu Unfällen führen, die dann internationale Verantwortung für den Staat begründen, der sie durchgeführt hat, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele hierfür sind:
- Ein Weltraumobjekt stürzt auf eine Stadt.
- Ein Schiff mit nuklearen Abfällen sinkt vor der Küste eines anderen Staates.
Umstände, die die Rechtswidrigkeit ausschließen
Normalerweise ist eine Handlung rechtswidrig, wenn sie gegen die internationalen Verpflichtungen eines Staates verstößt. Es gibt jedoch Umstände, die die Rechtswidrigkeit einer an sich rechtswidrigen Handlung ausschließen und den Staat, der sie vornimmt, von internationaler Verantwortung entlasten.
Gegenmaßnahmen
Gegenmaßnahmen (früher oft als "Vergeltung" bezeichnet) sind an sich rechtswidrige Handlungen eines Staates gegen einen anderen. Sie finden ihre Rechtfertigung in Ausnahmefällen als Reaktion auf eine vorherige völkerrechtswidrige Handlung des Staates, gegen den sie gerichtet sind. Gegenmaßnahmen zielen darauf ab, den anderen Staat zur Beendigung der Rechtsverletzung und zur Wiedergutmachung zu bewegen und möglicherweise weitere Völkerrechtsverletzungen zu verhindern.
Das Völkerrecht stellt drei Bedingungen für die Rechtmäßigkeit von Gegenmaßnahmen auf:
- Es muss eine vorherige völkerrechtswidrige Handlung durch den Staat gegeben haben, gegen den die Gegenmaßnahme gerichtet ist. Diese Handlung muss eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates begründen, der die Gegenmaßnahme ergreift.
- Der verletzte Staat muss versucht haben, Wiedergutmachung auf andere Weise zu erlangen, ohne Erfolg zu haben.
- Die Gegenmaßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein, d.h., sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur vorherigen völkerrechtswidrigen Handlung stehen.
Gegenmaßnahmen dürfen keine Anwendung von Waffengewalt beinhalten. Militärische Maßnahmen wie eine territoriale Invasion oder die Bombardierung einer Stadt sind daher keine zulässigen Gegenmaßnahmen im Sinne des Völkerrechts.