Die steuerbare Veranstaltung und ihre Funktionen
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Die Elemente der Steuerpflicht (I): Die steuerbare Veranstaltung
Konzeption und Funktionen
Kunst. 20.1 der LGT definiert die steuerbare Veranstaltung als das Ereignis, das, wenn es von den gesetzlichen Vorschriften für jede Steuer festgelegt wird und dessen Eintreten das Entstehen der wichtigsten steuerlichen Verpflichtung (d.h. die Verpflichtung zur Zahlung einer Steuerschuld) verursacht.
Die steuerbare Veranstaltung ist die Tatsache, die die gesetzliche Regelung vorsieht, da das Gesetz davon ausgeht, dass sie eine Manifestation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt und somit die Verpflichtung zur Zahlung einer Steuer begründet.
Funktionen der steuerbaren Veranstaltung
- Bestimmung der Entstehung der Steuerschuld: Sie bestimmt die Entstehung oder das Entstehen (Fälligkeit) der wichtigsten steuerlichen Verpflichtung, da sie eine Manifestation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhaltet.
- Ermittlung der Steuerlast: Sie dient zur Ermittlung der Steuerlast. Steuerliche oder andere steuerliche Tatbestände werden in der Regel durch die Nennung ihrer steuerbaren Veranstaltung definiert. Beispielsweise wird die Einkommensteuer natürlicher Personen auf das Einkommen von Einzelpersonen erhoben, und die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird auf bestimmte Vermögenswerte erhoben, wenn diese durch eine Erbschaft oder eine Schenkung erworben werden.
Manchmal bezieht sich der Begriff der steuerbaren Veranstaltung in komplexen Steuersystemen auf verschiedene konkrete Erscheinungsformen der steuerbaren Leistung, um allgemeine oder besondere Steuerpflichten zu beschreiben. Zum Beispiel, obwohl die Beschaffung von Einkommen die steuerbare Veranstaltung für die Einkommensteuer ist, spricht man umgangssprachlich von den Tatsachen des Erhalts von steuerpflichtigem Einkommen aus Arbeit oder von Einkommen aus Kapitalgewinnen, da dies spezifische Tatsachen sind, die in einer immer komplexeren Weise verstanden werden.
Annahmen, die keine Haftung begründen
Kunst. 20.2 der LGT sieht vor, dass das Gesetz den Umfang des steuerbaren Tatbestands in Bezug auf Fälle von Nicht-Steuerpflichtigkeit bestimmen kann.
Die Fälle, die außerhalb des steuerbaren Tatbestands liegen und daher keine Steuerpflicht begründen, sind solche, die nicht steuerbar sind. Aus rein erklärenden Gründen nehmen die Steuergesetze oft Bezug auf Fälle von Nicht-Steuerpflichtigkeit. Diese Verweise sind rein didaktischer oder erläuternder Natur, da sie sich auf Situationen beziehen, die Fragen beim Ausleger aufwerfen können und die das Gesetz klarstellen möchte. Gäbe es keine Vorschriften, die Umstände der Nicht-Steuerpflichtigkeit festlegen, wären die Folgen der fehlenden Regelung für die Steuerlast identisch.