Steuerliche Behandlung von Auslandsbeteiligungen
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Bei Freistellung (Artikel 22 TRLIS)
Die Annahme ist ein spanisches Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Ausland, die auf Unternehmen, die eine ausländische Steuer ähnlicher Art wie die spanische Steuer tragen, unterstützt.
Die Folge wird die Befreiung der Erträge aus der Tätigkeit im Ausland von der spanischen Gesellschaft sein.
Zum Beispiel: "Ceramics La Plana" mit Sitz in Castellón hat eine Tochtergesellschaft mit dem Namen "Keramik-Argentina" mit Sitz in Buenos Aires. Die in Argentinien versteuerten Erträge sind in Spanien ausgenommen.
Fall von Steuergutschriften (§ 32 TRLIS)
Der Fall ist ein spanisches Unternehmen mit Interessen an einem ausländischen Unternehmen, dessen Gewinne im Ausland mit einer Steuer ähnlicher Art besteuert werden. Dies ist auch zu berücksichtigen, wenn die ausländische Gesellschaft Anteile an anderen Unternehmen hat.
Die Dividenden werden als steuerpflichtig betrachtet, und die Quote wird zu einem Abzug von Steuern der Gesellschaft führen, die mehr als die Steuer durch die Kette von Gesellschaften gezahlt hat, an denen sie beteiligt ist, insbesondere im Hinblick auf diese ausgezahlten Dividenden. Die Obergrenze für den Abzug wird die Gebühr entsprechend der Bemessungsgrundlage sein.
Zum Beispiel: Firma B ist im Besitz von Firma A. Unternehmen B zahlt eine Dividende in Höhe von 60 € an die Gesellschaft und zahlt eine Steuer in Höhe von 10 €. Unternehmen A liefert eine Dividende in Höhe von 200 € an den Steuerzahler und zahlt eine Steuer in Höhe von 30 €.
Steuerzahler
Zu versteuerndes Einkommen: 200 €
Volle Quote: 30 % • 200 = 60 €
Abzug Gebühr: - (30 + 10)
Steuergutschriften
Vom Gesamtbetrag der Einzelhandelsordnung sind:
- Abzüge für Doppelbesteuerung.
- Steuergutschriften für Aktivitäten.
Es gibt eine lange Liste von Begriffen, die zu einer Verringerung der Gebühr führen können:
Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung (F&E) von Artikel 35.1 TRLIS
Der Fall ist für die Forschung und Entwicklung in Wissenschaft und Technik. Für seine Bestimmung ist die Basis die Kosten für F&E und Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte. Der Prozentsatz wurde auf 30 % festgelegt.
Steuergutschriften für Innovationsaktivitäten (Artikel 35.2 TRLIS)
Der Fall ist für die Durchführung der technologischen Innovation. Für seine Bestimmung wird die Grundlage der Ausgaben und Investitionen in technologische Innovationen genommen. Der Abzugsprozentsatz wurde bei 15 % gestartet und hat abgenommen.