Steuerliche Verlustverrechnung & Abschreibungsmethoden
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Verrechnung negativer steuerlicher Bemessungsgrundlagen
Die Frist für die Verrechnung negativer steuerlicher Bemessungsgrundlagen beträgt 15 Jahre. Diese können mit positiven Einkünften der folgenden 15 Steuerjahre verrechnet werden. Eine Verrechnung ist nur möglich, wenn eine Steuererklärung abgegeben wurde.
Beispiel zur Verlustverrechnung
Wenn in einem Jahr kein Betrag angegeben wird, weil ein negatives Ergebnis vorliegt, und das Ergebnis des nächsten Jahres positiv ist, kann das negative Ergebnis nicht verrechnet werden, wenn es zuvor nicht deklariert wurde. Eine nachträgliche Deklaration ermöglicht jedoch die Verrechnung.
Praxisbeispiel: Verlustverrechnung 2010
Gründung: 1. Juli 2009 (Kalenderjahr). Zum Jahresende beträgt der Verlust 100.000 €. Es wurden keine Ratenzahlungen geleistet.
Am 25. Juli 2010 wird die Körperschaftsteuererklärung (IS) eingereicht und ein negatives Betriebsergebnis (BI) von 100.000 € ausgewiesen. Es wurden keine Vorauszahlungen geleistet.
Am 25. Juli 2011 wird ein Gewinn von 200.000 € für das Jahr 2010 erklärt. Am 20. April 2011 wurden immer noch keine Teilzahlungen geleistet.
Im Juli wird das Betriebsergebnis (BI) wie folgt berechnet: 200.000 € (Gewinn) - 100.000 € (Verlustvortrag) = 100.000 €. Die Steuerlast beträgt 30% von 100.000 €.
Konzept & Bestimmung der steuerlichen Bemessungsgrundlage
Generell gilt die direkte Schätzung: Einnahmen minus Ausgaben. Eine objektive Bestimmung ist nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
Bei der direkten Schätzungsmethode wird das Betriebsergebnis (BI) aus dem Buchgewinn ermittelt, der durch Anwendung des Steuerrechts korrigiert wird.
Eine wichtige Frage ist: Welche Kosten sind nicht abzugsfähig?
Der Buchgewinn
Der Buchgewinn oder -verlust wird vom Unternehmen gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und anderer relevanter Rechnungslegungsvorschriften (z.B. Companies Act, PGC) ermittelt.
Steuerliche Anpassungen (Differenzen)
Anpassungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen der Steuergesetzgebung und den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen. Diese Anpassungen werden bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses (BI) vorgenommen und können positiv oder negativ sein:
Permanente Differenzen
- Buchhalterische Aufwendungen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind.
- Buchhalterische Erträge, die steuerlich niemals relevant sein werden.
Beispiel: Eine Strafe von 100.000 € wegen Nichtabführung der Lohnsteuer. Dies ist ein Aufwand, der buchhalterisch erfasst wird, aber steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Zeitliche Differenzen
Zeitliche Differenzen entstehen, wenn Aufwendungen oder Erträge in einem anderen Steuerjahr steuerlich berücksichtigt werden als buchhalterisch. Dies führt zu Anpassungen in den folgenden Steuerjahren.
Beispiel: Das Gesetz erlaubt Unternehmen eine beschleunigte Abschreibung von Anlagegütern in den ersten 5 Jahren. Wenn ein Anlagegut eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat (regulär 10% Abschreibung pro Jahr), kann im Jahr der Investition 100% abgeschrieben werden, wenn das Gesetz dies erlaubt.
Gründung: 01.01.2009 (Kalenderjahr)
Buchgewinn: 90.000 €
Maschine: 100.000 € (Inbetriebnahme am 01.01.)
Das Gesetz erlaubt eine 100%ige Abschreibung. Das bedeutet, es gibt einen steuerlichen Aufwand von 100.000 €. Buchhalterisch werden jedoch nur 10.000 € (10% der Nutzungsdauer) in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Die steuerliche Anpassung beträgt somit 90.000 €.
Übersicht: Zeitliche vs. Permanente Differenzen
Zeitliche Differenzen: Wirken sich über mehrere Steuerperioden aus (z.B. über +1 Jahr).
Permanente Differenzen: Wirken sich nur in der Steuerperiode aus, in der sie entstehen.
Wertberichtigungen: Abschreibungen
Die buchhalterische Abschreibung folgt den Rechnungslegungsvorschriften. Für steuerliche Zwecke muss die Abschreibung wirksam sein. Eine Abschreibung ist steuerlich wirksam, wenn sie nach einer der folgenden Methoden vorgenommen wird:
Lineare Abschreibung nach Tabellen
Hierbei wird der Anschaffungs- oder Herstellungswert mit einem Koeffizienten multipliziert, der den linearen Abschreibungstabellen (festgelegt in den Vorschriften) entnommen wird.
Abschreibung nach konstantem Prozentsatz (Degressiv)
Diese Methode beinhaltet die Anwendung eines konstanten Prozentsatzes auf den Restbuchwert (Anschaffungswert - bisherige Abschreibungen). Der konstante Prozentsatz wird ermittelt, indem der Koeffizient der linearen Abschreibung aus den Tabellen mit den folgenden Parametern gewichtet wird:
- Nutzungsdauer > 8 Jahre: Faktor 1,5
- Nutzungsdauer 5 bis 8 Jahre: Faktor 2
- Nutzungsdauer < 5 Jahre: Faktor 2,5
Der so ermittelte Prozentsatz darf 11% nicht unterschreiten. Diese Abschreibungsmethode darf nicht auf Gebäude, Möbel und Einrichtungsgegenstände angewendet werden.
Abschreibung nach Ziffern (Sum-of-the-Years' Digits)
Man wählt die Nutzungsdauer und ordnet jedem Jahr eine Ziffer zu. Die Summe dieser Ziffern bildet die Basis. Anschließend wird der abzuschreibende Wert durch die Summe der Ziffern geteilt, um den Wert pro Ziffer zu ermitteln. Die jährliche Abschreibung ergibt sich aus der Multiplikation des Werts pro Ziffer mit der Ziffer des jeweiligen Jahres. Bei diesem Verfahren werden Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht berücksichtigt.
Abschreibung nach Plan & tatsächlicher Wertminderung
Es gibt auch die Möglichkeit der Abschreibung basierend auf einem Plan des Steuerpflichtigen, der von der Administration genehmigt wurde, oder auf der tatsächlichen Wertminderung, sofern die Beträge vom Steuerpflichtigen begründet werden können.
Beschleunigte Abschreibung
Hierbei wird der gesamte Wert eines Vermögenswerts im Jahr der Inbetriebnahme auf einmal abgeschrieben.