Steuerrecht: Konzepte, Pflichten und Steuerschuld

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Grundlagen des Steuerrechts: Definitionen und Pflichten

Artikel 2: Konzept, Zweck und Arten von Steuern

1. Steuern sind Einnahmen, die von einer öffentlichen Stelle vom Steuerzahler als Folge eines steuerpflichtigen Ereignisses erhoben werden, um die notwendigen Einnahmen zur Deckung der öffentlichen Ausgaben zu erzielen.

Artikel 10: Zeitlicher Geltungsbereich der Steuervorschriften

  1. Steuerrechtliche Bestimmungen treten zwanzig Tage nach ihrer vollständigen Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
  2. Sofern nicht anders angegeben, haben steuerrechtliche Vorschriften keine Rückwirkung. Sie werden auf Steuern angewandt, die nach dem Inkrafttreten des Steuerzeitraums fällig werden.

Artikel 29: Formelle steuerliche Pflichten

  1. Formelle steuerliche Pflichten sind nicht-finanzielle Verpflichtungen, die durch Steuervorschriften Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern auferlegt werden und die mit der Durchführung von Steuerverfahren verbunden sind.
  2. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere:
    • a) Die Pflicht zur Meldung von Fachkräften und Geschäftstätigkeiten, die im spanischen Hoheitsgebiet entwickelt werden (Volkszählung/Zensus-Meldung).
    • b) Die Pflicht zur Beantragung und Nutzung der Steuer-Identifikationsnummer.
    • c) Die Pflicht zur Kommunikation und Einreichung von Selbsteinschätzungen.
    • d) Die Pflicht zur Aufbewahrung und Erhaltung von Büchern und Aufzeichnungen sowie von Programmen, Dateien und Computerdateien, die diese unterstützen. Die Umwandlung dieser Daten in lesbare Form muss erleichtert werden, falls das Lesen oder Interpretieren verschlüsselter oder kodierter Daten nicht möglich ist.
    • e) Die Pflicht zur Ausstellung und Lieferung von Rechnungen.
    • f) Die Pflicht zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Dokumenten, die zur Besteuerung beitragen.
    • g) Die Pflicht zur Erleichterung der Durchführung administrativer Kontrollen.
    • h) Die Pflicht zur kostenfreien Lieferung einer Bescheinigung über die Aufrechterhaltung oder Kaution.
    • i) Verpflichtungen dieser Art, die durch die Zollvorschriften festgelegt werden.

Artikel 36: Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Ersatz-Steuerzahler

  1. Steuerpflichtig ist die Person, die gesetzlich zur Erfüllung der Hauptsteuerpflicht sowie der formellen Pflichten verpflichtet ist, entweder als Steuerschuldner oder als Ersatz-Steuerzahler. Steuerpflichtige dürfen die Steuerlast nicht auf andere abwälzen, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die den Betrag der Zollschuld zu zahlen haben.
  2. Der Steuerschuldner ist die Person, bei der das steuerpflichtige Ereignis eintritt.
  3. Der Ersatz-Steuerzahler tritt an die Stelle des Steuerschuldners und ist verpflichtet, die Hauptsteuerpflicht sowie die formellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Artikel 44: Handlungsfähigkeit im Steuerrecht

Die Handlungsfähigkeit wird durch die Vormundschaft bestimmt. Sie wird jedoch auch Minderjährigen und Personen zuerkannt, die ihre Rechte und Pflichten, sofern gesetzlich zulässig, ohne die Hilfe der Person mit Sorgerecht ausüben können. Personen mit Behinderung sind freigestellt, wenn die Behinderung die Ausübung und Verteidigung der betroffenen Rechte und Interessen nicht beeinträchtigt.

Artikel 56: Berechnung des Steuerbetrags

  1. Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage. Dies kann erfolgen durch:
    • a) Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage.
    • b) Anwendung eines Festbetrags.
  2. Zur Berechnung der Steuerschuld können reduzierte Methoden angewendet werden.
  3. Der Gesamtbetrag sollte automatisch angepasst werden, wenn die Anwendung der Steuersätze offensichtlich zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage führt, die einen bestimmten Anteil der Gebühr überschreitet.
  4. Die Höhe der fälligen Steuer kann durch die Anwendung von Kürzungen oder anderen gesetzlich vorgesehenen Anpassungen verändert werden.
  5. Die *Bruttogebühr* ist das Ergebnis der Anwendung des Gesamtbetrags der Abzüge, Zulagen, Ergänzungen oder erwarteten Koeffizienten.
  6. Die *Differenzgebühr* ist das Ergebnis der Reduzierung der Steuerschuld um Abzüge, Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und Gebühren.

Artikel 58: Bestandteile der Steuerschuld

3. Steuerliche Sanktionen sind nicht Teil der eigentlichen Steuerschuld, aber ihre Beitreibung erfolgt zusammen mit den Sanktionen.

Steuerschuld = Steuerbetrag + Zuschlag + Verzugszinsen

Artikel 59: Erlöschen der Steuerschuld

1. Steuerschulden können erlöschen oder aufgehoben werden durch:

  • Zahlung
  • Verjährung (Verschreibung)
  • Verrechnung (Entschädigung)

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