Steuerstrafrecht: Sanktionen, Rückfall und Vergehen
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Strafen für Steuervergehen
Steuerstrafen sind strikt von der Zahlung der eigentlichen Steuerbeiträge oder einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu trennen.
Mehrfache Zuständigkeit
Gibt es mehrere Beteiligte, sind diese jeweils dafür zuständig, die gesamte Geldbuße zu entrichten.
Ausschluss von Sanktionen bei spontaner Zahlung
Es wird keine Sanktion verhängt, wenn die Zahlung spontan erfolgt oder ein Verstoß freiwillig korrigiert wurde. Eine Zahlung gilt nicht als spontan, wenn:
- Das Fehlen durch die Behörde entdeckt wurde.
- Der Wegfall nach einem Hinweis oder Besuch der Steuerbehörde erfolgte.
- Die Unterlassung erst nach zehn Tagen nach einer Aufforderung korrigiert wurde.
Erschwerende Umstände und Rückfall
Als erschwerend gilt die Rückfallquote: Dies betrifft Zahlungsverzüge oder wiederholte Verstöße, die einen erneuten Anstoß zur Begehung des gleichen Vergehens darstellen.
T. Verschärfende Faktoren
- a) Verwendung gefälschter Dokumente.
- b) Nutzung von Dokumenten Dritter ohne Berechtigung.
- c) Führung von zwei oder mehr Buchführungssystemen mit unterschiedlichem Inhalt.
- d) Führung von zwei oder mehr Büchern mit unterschiedlichem sozialen Inhalt.
- e) Vernichtung oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen.
- f) Mikrofilmung oder Aufzeichnungen ohne Einhaltung der Anforderungen der SHCP.
- g) Offenlegung oder Missbrauch vertraulicher Informationen Dritter.
Verstöße in Bezug auf den RFC
- Nichtanmeldung bei bestehender Pflicht oder verspätete Anmeldung (sofern nicht spontan).
- Nichtvorlage von Anträgen im Namen Dritter.
- Fehlende Mitteilung bei Fälligkeit der Registrierung (außer bei spontaner Korrektur).
- Fehlerhafte Angaben in Mitteilungen, Anträgen und sonstigen Unterlagen gegenüber den Steuerbehörden.
- Durchführung von Fusionen, Spaltungen oder Liquidationen juristischer Personen ohne Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 27.
Verjährung von Steuerstraftaten
Die Verfolgung von Steuerstraftaten verjährt innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Finanzbehörde Kenntnis erlangt. Ist dies nicht der Fall, tritt die Verjährung nach fünf Jahren ein.