Steuerstrafrecht: Verstöße, Haftung und Sanktionen

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Verstöße gegen steuerliche Bestimmungen

Die Einhaltung steuerlicher Vorschriften ist für Unternehmen verpflichtend. Verstöße werden wie folgt geahndet:

Artikel 87: Verstöße durch Unternehmen

  • 1. Nichtentrichtung der Beiträge und des Zubehörs gemäß den steuerlichen Bestimmungen.
  • 2. Falsche Angaben in Protokollen oder die Behauptung, steuerliche Pflichten erfüllt zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist.
  • 3. Einreichung von Unterlagen, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen.
  • 4. Offenlegung oder Missbrauch vertraulicher Informationen.
  • 5. Handlungen, die im Widerspruch zu Artikel 69 stehen.

Artikel 89: Verletzung der Verantwortung für Dritte

  • 1. Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen, die zur Umgehung steuerlicher Pflichten führen.
  • 2. Mitwirkung bei der Änderung von Registrierungsdaten oder die Verwendung falscher Angaben/Dokumente in der Buchhaltung.
  • 3. Jegliche Form der Beihilfe zu steuerlichen Verstößen.

Artikel 91B: Sanktionen für Buchhalter

Buchhalter, die Steuervergehen begehen, müssen mit einer Strafe von 10 bis 20 % der ausgelassenen Beiträge rechnen.

Artikel 92: Verfolgung von Steuerdelikten

Für die strafrechtliche Verfolgung durch die Finanzbehörden ist erforderlich:

  • 1. Die Formulierung einer offiziellen Beschwerde.
  • 2. Der Nachweis, dass dem Finanzamt ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
  • 3. Die Einreichung entsprechender Erklärungen bei Schmuggel, illegalem Handel oder anderen gesetzlich geregelten Fällen.

Artikel 95: Verantwortlichkeit im Steuerstrafrecht

Verantwortlich für Steuerstraftaten sind Personen, die:

  • 1. Die Ausführung vereinbaren.
  • 2. Das Verhalten aktiv durchführen.
  • 3. Gemeinsam ein Verbrechen begehen.
  • 4. Andere zu einer Tat bestimmen.
  • 5. Vorsätzlich zur Begehung anstiften.
  • 6. Bei der Ausführung helfen.
  • 7. Vorsätzlich nach der Tat Hilfe leisten, um eine frühere Zusage zu erfüllen.

Artikel 98: Beihilfe und Verschleierung

Für die Deckung von Straftaten ist zuständig, wer:

  • 1. Mit Gewinnbeteiligung Objekte des Verbrechens erwirbt, überträgt oder verbirgt, in Kenntnis ihrer Herkunft.
  • 2. Den Beschuldigten hilft, Spuren oder Hinweise auf das Verbrechen zu verschleiern, zu ändern oder verschwinden zu lassen.

Für diese Vergehen drohen Freiheitsstrafen von bis zu sechs Jahren.

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