Steuervertretung und Haftung im Steuerrecht

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Vertretung (Art. 45 & 46 LGT)

Gesetzliche Vertretung (Art. 45 LGT):

  • Personen ohne Handlungsfähigkeit werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
  • Juristische Personen werden durch die Personen vertreten, die laut Satzung oder Vereinbarung dazu berechtigt sind.
  • Einrichtungen gemäß Art. 35.4 LGT werden durch die Personen vertreten, die die Verwaltung oder Leitung innehaben. Ist dies nicht feststellbar, kann ein Partner oder Miteigentümer als Vertreter angesehen werden.

Freiwillige Vertretung (Art. 46 LGT):

Steuerpflichtige können sich durch einen Steuerberater vertreten lassen. Die Vertretung gilt für Verfahrenshandlungen als erteilt. Für Handlungen, die Rechte und Pflichten begründen, ändern oder aufheben, sowie für Erstattungen oder im Rahmen von Prüfverfahren muss die Vertretung nachweislich erteilt werden (z.B. durch Vollmacht oder persönliche Erklärung vor der Behörde). Fehlende oder unzureichende Nachweise können innerhalb von 10 Tagen nachgereicht werden.

Entscheidungsträger: Haftung im Steuerrecht

Die LGT definiert die Steuerschuld und deren Klassen sowie die Grundsätze der Haftung. Einzelne Steuergesetze können zusätzliche Haftungsregelungen enthalten.

Im Gegensatz zur Vertretung betrifft die Haftung die Verletzung einer Pflicht, bevor eine steuerliche Verpflichtung entsteht. Die Haftung ist gesetzlich festgelegt und unterscheidet sich von der Vertretung eines Dritten oder der freiwilligen Übernahme von Verbindlichkeiten.

Der Haftungspflichtige muss die steuerlichen Pflichten des ursprünglichen Steuerschuldners erfüllen, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist.

Beispiele für Haftungsfälle:

  1. Verursachung oder aktive Mitwirkung an einer Steuerverletzung.
  2. Übernahme von Eigentum oder Besitz oder Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, aus denen steuerliche Pflichten des Vorbesitzers resultieren.
  3. Verheimlichung oder Veräußerung von Vermögen, um die Steuererhebung zu verhindern.
  4. Vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung von Sicherstellungsentscheidungen.

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