Steuerverwaltung, Selbsteinschätzung und Verzugszuschläge
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Grundlagen und Kernaufgaben der Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung ist in Artikel 117 der LGT (Ley General Tributaria) basierend auf ihren Funktionen definiert. Versucht man, die lange Liste der in diesem Artikel enthaltenen Funktionen zu systematisieren, so liegt der Kern der Steuerverwaltung in der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen sowie in der Aufforderung zur Abgabe von Selbsteinschätzungen (Self-Assessments) der Steuerpflichtigen.
Im Rahmen der Verwaltung der Steuererklärungen werden verschiedene Verfahren und Maßnahmen durchgeführt, wobei insbesondere die Verfahren zur Erstellung von Erklärungen und Selbsteinschätzungen hervorzuheben sind, deren Höhepunkt die Steuerfestsetzungen (Liquidationen) bilden. Die Verwaltung ist auch für die Durchführung bzw. die Steuerung jedes Leistungsbereichs in einer Reihe von instrumentellen Aufgaben und der allgemeinen Verwaltung verantwortlich, wie z. B. die Bereitstellung von Informationen, die Entwicklung und Pflege von Verzeichnissen, die Ausstellung von Bescheinigungen, die Vergabe von Steuer-Identifikationsnummern (TIN) und andere wichtige Aufgaben.
Die Verwaltung hat daher einen vielfältigen, breiten und allgemeinen Tätigkeitscharakter, im Gegensatz zu den spezialisierteren Funktionen der Kontroll- und der Einziehungsstelle.
Verspätete, aber spontane Selbsteinschätzungen und Erklärungen
Artikel 27 der LGT regelt die Zuschläge für spontane Erklärungen ohne vorherige Aufforderung. Wenn ein Steuerpflichtiger seiner Offenlegungs- oder Erklärungspflicht verspätet, aber spontan nachkommt, d. h. ohne dass die Verwaltung eine förmliche Aufforderung durchgeführt hat, wird die Anwendung von Zinsen und Geldstrafen begrenzt und es fallen stattdessen eine Reihe von Zuschlägen an. Im Wesentlichen ist der Zuschlag eine Folge der Verzögerung bei der freiwilligen Einhaltung der Fristen:
- Wenn die Einhaltung innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums und Einkommen erfolgt: 5% Aufschlag.
- Wenn die Einhaltung zwischen drei und sechs Monaten erfolgt: 10% Aufschlag.
- Wenn die Einhaltung zwischen sechs und zwölf Monaten erfolgt: 15% Aufschlag.
In diesen drei Fällen, d. h. bis zu zwölf Monaten, besteht keine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen oder zur Verhängung von Sanktionen.
- Einhaltung nach zwölf Monaten nach Ablauf der Frist: 20% Aufschlag. In diesen Fällen werden keine Sanktionen erhoben, jedoch fallen Verzugszinsen an, und zwar ab dem Ende der zwölf Monate unmittelbar nach Ablauf der Frist für die freiwillige Einhaltung bis zur tatsächlichen Einhaltung (Compliance).
In allen Fällen müssen die Selbsteinschätzungen ausdrücklich den Steuerzeitraum, auf den sie sich beziehen, vorzeitig festsetzen (liquidieren) und nur die Daten zur Identifizierung dieses Zeitraums enthalten.