Strafprozessrecht: Durchsuchung, Geschworene und Urteilsfindung
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1. Durchsuchung und Beschlagnahme im Strafverfahren
Die Maßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme in geschlossenen Räumen (gemäß §§ 545 bis 572 StPO) wurde entwickelt, um Beweismittel gegen eine Person oder einen Angeklagten zu sammeln. Ihre Durchführung in Wohnungen, die die grundlegende Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 18.2 der Verfassung) einschränkt, ist zur Einhaltung bestimmter Zwecke des Strafverfahrens gerechtfertigt.
Voraussetzungen für die Anordnung
Grundsätzlich ist für die Anordnung dieser Maßnahme ein richterlicher Beschluss erforderlich, da sie eine Einschränkung von Grundrechten darstellt. Das Gericht muss die Überzeugung haben, dass Anzeichen dafür vorliegen, dass die betreffende Person Gegenstände, Bücher, Werkzeuge oder andere Materialien besitzt, die für die strafrechtliche Ermittlung oder Überprüfung relevant sein könnten.
Ein richterlicher Beschluss ist nicht erforderlich, wenn:
- Die betroffene Person ihre Einwilligung gibt (sofern sie über den Fall informiert wurde oder innerhalb von 24 Stunden informiert wird).
- Die Polizei die Person auf frischer Tat ertappt (gemäß Artikel 553 StPO).
Spezielle Regelungen nach Art des Ortes
Es gibt spezielle Regelungen, je nachdem, ob es sich um:
- Öffentliche Gebäude
- Offizielle und inoffizielle religiöse Einrichtungen
- Privatwohnungen
In diesen Fällen gelten bestimmte Vorschriften und behördliche Genehmigungen (z. B. Abkommen für Staatsgebäude, Genehmigung des Königshauses durch den Leiter des Königshauses usw.).
Durchführung und Dokumentation
Die Durchführung der Maßnahme umfasst eine Reihe von Sicherheitsvorkehrungen vor ihrer Abwicklung, wie z. B. die Überwachung oder die vorübergehende Schließung und Versiegelung des Ortes.
Die zuständige Stelle für die Anordnung der Maßnahme ist in der Regel der Richter, obwohl einige Maßnahmen auch von der Polizei angeordnet werden können.
Die Durchführung der Maßnahme muss unter Androhung der Nichtigkeit vom Gerichtsschreiber (oder dessen Vertreter) dokumentiert werden. Das Protokoll muss umfassend folgende Punkte enthalten:
- Die Personen, die die Durchsuchung durchgeführt haben.
- Beginn und Ende der Maßnahme.
- Zwischenfälle.
- Ergriffene Maßnahmen.
- Ergebnisse.
- Teilnehmer, einschließlich des Angeklagten selbst (es sei denn, er ist nicht anwesend oder seine Familie möchte als Zeuge oder zwei Nachbarn anwesend sein). Die Rechtsprechung besagt, dass der Angeklagte das Recht hat, teilzunehmen.
Bei Bedarf kann körperliche Gewalt angewendet werden, jedoch so schonend wie möglich, ohne den Ruf der Person zu schädigen und unter Wahrung von Geheimnissen, die keinen Einfluss auf die Untersuchung haben. Der Richter sammelt die Beweismittel und Gegenstände der Straftat. Bücher und Papiere werden versiegelt, nummeriert und von den Personen unterzeichnet, die das Protokoll geführt haben.
Eine Wohnungsdurchsuchung und Registrierung muss tagsüber durchgeführt werden (außer in Notfällen); andernfalls kann sie auch nachts fortgesetzt werden.
4. Funktion der Jury im Strafprozess
Die grundlegende Aufgabe der Geschworenen ist es, ein Urteil zu fällen, in dem sie über die Bewiesenheit oder Nichtbewiesenheit der Tatsachen sowie über die Schuld oder Unschuld des verhandelten Sachverhalts entscheiden. Dies ist eine Rechtspflicht für Bürger.
Sanktionen für Geschworene
Bei Verstößen gegen die Pflichten drohen verschiedene Sanktionen, hauptsächlich finanzieller Art (von 150 € bis 3000 €):
- Nicht-Erscheinen: Geldstrafe.
- Weigerung, ein Versprechen oder einen Eid abzulegen: Geldstrafe.
- Vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht: Geldstrafe und Gefängnisstrafe.
- Vernachlässigung höherer Funktionen ohne triftigen Grund: Geldstrafe.
Geschworene müssen für ihre Rolle auf der Ebene eines Richters bezahlt werden und haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Spesen, die aus ihrer Rolle entstehen.
5. Anforderungen an das Urteil der Jury
Das Urteil der Jury muss folgende Punkte enthalten:
- Die Darstellung des Sachverhalts, wie er von den Parteien behauptet wird, und worüber die Jury entscheiden muss, ob die Tatsachen als erwiesen oder nicht erwiesen gelten. Diese müssen in separaten, nummerierten Absätzen aufgeführt werden, zuerst die für den Angeklagten günstigen, dann die ungünstigen Tatsachen, um Verwechslungen zu vermeiden.
- Die Feststellung der Tatsachen, die zur Begründung der Verantwortlichkeit führen.
- Die Darstellung der Tatsachen, die den Grad der Ausführung, Beteiligung und strafrechtlichen Verantwortung bestimmen.
- Die Bestimmung der Vergehen oder Straftaten, für die der Angeklagte für schuldig oder nicht schuldig erklärt wird.
- Ein Verweis auf prozessuale Fragen, die von den Parteien aufgeworfen wurden (z. B. Rechtskraft, Verjährung usw.). Diese Möglichkeit wird in der Lehre vertreten.
6. Besondere Zuständigkeit des Geschworenengerichts
Das Geschworenengericht besteht aus 9 Geschworenen und einem Richter des Landgerichts, der den Vorsitz führt.
Für die Verhandlung ist der zuständige nationale oder autonome Richter, oder der Richter der Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bzw. der Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs für Strafsachen, verantwortlich. Bei der Verhandlung müssen zudem zwei stellvertretende Geschworene anwesend sein.