Strafprozessrecht: Überprüfung abgeschlossener Fälle

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Artikel 621: Zulässigkeit der Überprüfung

Die Überprüfung abgeschlossener Fälle wird in folgenden Fällen akzeptiert:

  1. Wenn das Urteil dem ausdrücklichen Wortlaut des Strafrechts oder den Beweisen in den Akten widerspricht;
  2. Wenn das Urteil auf nachweislich falschen Aussagen, Untersuchungen oder Belegen beruht;
  3. Wenn nach dem Urteil neue Beweise für die Unschuld des Verurteilten oder Umstände gefunden werden, die eine besondere Herabsetzung des Strafmaßes bestimmen oder genehmigen.

Artikel 622: Zeitpunkt der Überprüfung

Die Überprüfung kann jederzeit vor oder nach Ablauf der Strafe beantragt werden.

Einziger Absatz: Eine erneute Beantragung ist nicht zulässig, es sei denn, sie basiert auf neuen Gesichtspunkten.

Artikel 623: Antragsberechtigte

Die Überprüfung kann durch den Beklagten, einen rechtlich befugten Anwalt oder, im Falle des Todes des Beklagten, durch einen Ehegatten, Verwandten in aufsteigender Linie, Nachkommen oder Geschwister beantragt werden.

Artikel 624: Zuständigkeit

Die Überprüfungen werden wie folgt verarbeitet und rechtskräftig entschieden:

  1. durch den Obersten Gerichtshof, bei von ihm gefällten Urteilen;
  2. durch das Bundesberufungsgericht, die Berufungsgerichte oder in anderen Fällen.

§ 1: Vor dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesberufungsgericht folgt das Verfahren den in ihren Statuten festgelegten Regeln.

§ 2: Vor den ordentlichen Gerichten oder dem Berufungsgericht wird die Verhandlung von Strafkammern oder -senaten in gemeinsamer Sitzung durchgeführt, wenn es mehr als eine gibt, und ansonsten durch das Plenum.

Artikel 625: Verfahren

Der Antrag wird einem Berichterstatter und einem Gutachter zugewiesen. Als Berichterstatter darf nicht fungieren, wer in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine Entscheidung getroffen hat.

§ 1: Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die Rechtskraft des Urteils und die für die Prüfung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen beizufügen.

§ 2: Der Berichterstatter kann die Beifügung der Originalakte anordnen, wenn dies keine Schwierigkeiten für die ordnungsgemäße Vollstreckung des Urteils mit sich bringt.

§ 3: Ist der Berichterstatter der Ansicht, dass der Antrag nicht ausreichend begründet ist und die Beifügung der Originalakte im Interesse der Rechtspflege nicht zweckmäßig ist, wird er ihn in limine ablehnen, wobei die Möglichkeit der Beschwerde bei den Kammern oder dem Gericht besteht (Art. 624, einziger Absatz).

§ 4: Die Einreichung der Beschwerde erfolgt durch Antrag und unabhängig von der Frist, und der Berichterstatter wird das Verfahren zur Verhandlung vorlegen und berichten, ohne an der Diskussion teilzunehmen.

§ 5: Wurde der Antrag in limine abgelehnt, wird die Akte dem Generalstaatsanwalt vorgelegt, der innerhalb von zehn Tagen Stellung nimmt. Anschließend prüfen der Berichterstatter und der Gutachter die Akte nacheinander in derselben Frist, und der Richter wird in der Sitzung, die der Präsident bestimmt, einen Antrag stellen.

Artikel 626: Urteil

Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht die rechtliche Einordnung der Straftat ändern, den Angeklagten freisprechen, das Strafmaß ändern oder das Verfahren einstellen.

Einziger Absatz: In keinem Fall darf das durch die Überprüfungsentscheidung verhängte Strafmaß verschärft werden.

§ 1: Für die Entschädigungen, die außergerichtlich festgelegt werden, haftet die Union, wenn das Urteil von der Justiz des Bundesdistrikts oder eines Territoriums gefällt wurde, oder der Staat, wenn es von seiner Justiz gefällt wurde.

§ 2: Eine Entschädigung ist nicht fällig, wenn der Fehler oder die Ungerechtigkeit des Verfahrens auf eine Handlung oder Unterlassung des Antragstellers zurückzuführen ist, wie z. B. ein Geständnis oder die Verheimlichung von Beweismitteln in seinem Besitz.

Artikel 631: Tod des Antragstellers

Wenn im Verlauf der Überprüfung die Person stirbt, deren Urteil überprüft werden soll, ernennt der vorsitzende Richter einen Kurator für die Verteidigung.

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