Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in Spanien
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Gerichtliche Durchsuchung und Registrierung von Wohnungen
Die Maßnahme der Durchsuchung und Registrierung ist in den Artikeln 545 bis 572 der Strafprozessordnung (CPP) geregelt. Es wurde festgestellt, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung ein Grundrecht ist, das in Artikel 18.2 der spanischen Verfassung verankert ist. Entsprechende Durchsuchungen müssen daher bestimmte Anforderungen erfüllen.
Das Gesetz legt fest, dass Anzeichen dafür vorliegen müssen, dass sich am Ort der Beschuldigte befindet oder dass dort Gegenstände, Bücher, Papiere oder andere Objekte vorhanden sind, die zur Entdeckung von Straftaten oder zur Identifizierung des Täters dienen können. Dies erfordert grundsätzlich eine richterliche Anordnung für die Durchsuchung, es sei denn, die Einwilligung des Hausinhabers liegt vor. Leben mehrere Bewohner im selben Haushalt und erlaubt das Gesetz die Durchsuchung mit Zustimmung eines von ihnen, ist es dennoch ratsam, in diesem Fall eine gerichtliche Anordnung einzuholen.
Die Durchsuchung wird vom zuständigen Ermittlungsrichter angeordnet, der in der Regel Polizeibeamte mit der Durchführung beauftragt. Anwesend sein müssen der Urkundsbeamte oder dessen Vertreter (auch bei mehreren gleichzeitigen Durchsuchungen) sowie der Betroffene oder eine ihn vertretende Person, z.B. sein Anwalt. Sollte der Betroffene oder sein Bevollmächtigter nicht anwesend sein, muss die Maßnahme in Anwesenheit eines erwachsenen Familienmitglieds und, falls dies nicht möglich ist, in Anwesenheit von zwei Zeugen aus der Nachbarschaft durchgeführt werden. Ist der Antragsteller der Angeklagte und kann er anwesend sein, muss ihm dies ermöglicht werden.
Für die Zwecke der Durchsuchung gelten auch Hotelzimmer, Schlafwagenabteile, Schiffskabinen und Kraftfahrzeuge als Wohnung, sofern Personen darin wohnen. Unnötige Kontrollen sind zu vermeiden, um die betroffene Person nicht mehr als nötig zu belästigen und ihren guten Ruf nicht zu gefährden. Durchsuchungen in Wohnungen sollten tagsüber durchgeführt werden, es sei denn, die Dringlichkeit des Falles erfordert eine Durchführung in der Nacht. In Gebäuden oder an öffentlichen Orten können Durchsuchungen hingegen Tag und Nacht stattfinden.
Durchsuchung und Sicherstellung von Büchern und Dokumenten
Die Durchsuchung und Sicherstellung von Büchern und Papieren ist in den Artikeln 573 bis 578 der CPP geregelt. Es gibt keine spezifischen Vorschriften für die Sicherstellung verschiedener Bücher und Papiere, die sich von den allgemeinen Anforderungen für die Durchsuchung und Registrierung von Wohnungen unterscheiden, da die CPP in dieser Hinsicht eher vage ist.
Gesammelte Bücher und Papiere müssen blattweise nummeriert, versiegelt und auf jedem Blatt vom Richter, dem Urkundsbeamten oder dessen Vertreter sowie von den an der Durchsuchung beteiligten Personen paraphiert werden. Ist die betroffene Person der Angeklagte, ist sie verpflichtet, Gegenstände und Dokumente vorzulegen, die im Zusammenhang mit dem Verdacht der Straftat stehen. Bei Weigerung können ein Ordnungsgeld oder sogar strafrechtliche Konsequenzen wegen groben Ungehorsams gegenüber der Behörde drohen.
Sicherstellung von Post- und Telekommunikation
Die Vertraulichkeit von Kommunikation ist ebenfalls ein Grundrecht, verankert in Artikel 18.3 der spanischen Verfassung. Eingriffe in dieses Recht sind in den Artikeln 579 bis 588 der CPP geregelt. Die Voraussetzungen in der CPP für diese Maßnahme sind:
- Es muss sich um Post- oder Telegrafenkommunikation handeln, die der Angeklagte empfängt oder versendet.
- Es müssen Beweise vorliegen, die zur Aufdeckung wichtiger Tatsachen oder Umstände im Fall führen können.
- Die Maßnahme muss richterlich angeordnet werden.
Unter Beschlagnahme der Korrespondenz versteht man die Sicherstellung derselben zur weiteren Prüfung durch gesetzlich befugte Personen. Sie muss vom Richter angeordnet werden, die physische Sicherstellung kann jedoch von der Kriminalpolizei, dem Postmeister oder im Notfall von jeder Behörde durchgeführt werden.
Der Untersuchungsrichter ist die einzige Person, die berechtigt ist, die Korrespondenz zu öffnen und deren Inhalt zu prüfen. Der Angeklagte oder eine ihn vertretende Person sowie der Urkundsbeamte müssen anwesend sein, es sei denn, es handelt sich um offenkundig unverdächtige Sendungen, die sofort geöffnet werden können.
Telefonüberwachung und Abhörmaßnahmen
Telefonüberwachungen waren in der CPP aufgrund ihres Alters nicht umfassend geregelt, obwohl Artikel 579 darauf Bezug nimmt und es eine umfangreiche Rechtsprechung zu Abhörmaßnahmen gibt. Dieser Artikel regelt die Fristen für die Überwachung von Post-, Telegrafen- und Telefonkommunikation für einen Zeitraum von drei Monaten, der auf richterliche Anordnung um denselben Zeitraum verlängert werden kann.
In diesem Zusammenhang muss zwischen der Intervention (dem Wissen, wer spricht und was gesagt wird) und der Beobachtung (dem Wissen, wer spricht, aber nicht, was gesagt wird) unterschieden werden. Zur Durchführung einer Intervention muss ein Strafverfahren vorliegen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass die Beantragung einer polizeilichen Abhörmaßnahme die Einleitung eines Strafverfahrens motiviert.
Die Anordnung muss durch einen richterlichen Beschluss erfolgen, der die Gründe für die Interventionen darlegt. Die Abhörmaßnahme muss bei schwerwiegenden Straftaten angeordnet werden, d.h. im Falle eines Verbrechens. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, d.h. sie ist bei Vergehen zulässig, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren geahndet werden. Bei geringeren Strafen hängt die Zulässigkeit von der Art der jeweiligen Straftat ab, wobei es hierfür keine allgemeingültigen Regeln gibt.
Die „unvermeidliche Entdeckung“ tritt ein, wenn bei der Feststellung einer Tatsache eine andere Straftat entdeckt wird, die eine Erweiterung der richterlichen Anordnung erfordert. Die Genehmigung wird vom Richter erteilt und die Durchführung obliegt der Polizei. Die Aufzeichnungen der Gespräche müssen vollständig vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen sollten immer im Original vorliegen. Bei der Prüfung müssen sie den Parteien zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese verzichten auf die Anhörung oder lehnen den Inhalt ab. Verstöße gegen eine der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen führen zur Ungültigkeit der Beweismittel.