Strafrecht im Arbeitsrecht: Sicherheit, Gesundheit & Streikrecht

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Strafrechtliche Aspekte: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Die Artikel 316 und 317 des Strafgesetzbuches (StGB) kriminalisieren rücksichtslose und schwerwiegende Verstöße gegen die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz. Für die strafrechtliche Beurteilung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Rechtliche Verstöße und Sanktionen im Sozialrecht und deren Schweregrad.
  • Gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Gesundheit.
  • Spezialgesetze zur sozialen Sicherheit.

Diese drei Gesetze sowie weitere Vorschriften umfassen den Schutz dieser Thematik, der auch in Artikel 40 Absatz 2 der spanischen Verfassung (CE) anerkannt ist. Es müssen zudem internationale Standards, wie die der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), berücksichtigt werden.

Artikel 316: Vorsätzliche Gefährdung

Artikel 316 sanktioniert die Verletzung von Rechten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, wenn die Ausübung einer Tätigkeit mit ernsthaften Gefahren verbunden ist und die erforderlichen Schutzmaßnahmen fehlen. Dies betrifft vorsätzliche Handlungen, die Gesundheitsrisiken aus der Arbeitstätigkeit verursachen.

Artikel 317: Grob fahrlässige Verstöße

Artikel 317 bestraft nur, wenn die Ausführung grob fahrlässig ist. Dies liegt vor, wenn:

  1. Freiwillige, aber nicht vorsätzliche Handlungen vorliegen.
  2. Fahrlässigkeit oder eine Unterlassungspflicht gegeben ist.
  3. Ein Verstoß gegen eine Regulierungsverfügung oder aufgrund von Erfahrungswerten festgestellt wird.
  4. Keine direkte Verletzung, aber eine kausale Gefährdung vorliegt.
  5. Eine diskutierte Beziehung zwischen der Handlung und der Entstehung des Risikos besteht.

Artikel 318 ermöglicht zusätzliche Konsequenzen gemäß Artikel 129 des Strafgesetzbuches.

Artikel 315: Verletzung von Grundrechten (Streikrecht)

Artikel 315 enthält strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung der in Artikel 28 Absätze 1 und 2 der spanischen Verfassung (CE) verankerten Rechte. Dieses Verbrechen wird begangen, wenn Täuschung, Missbrauch von Überlegenheit oder die Verhinderung bzw. Begrenzung des Streikrechts vorliegt.

Auslegung und Grenzen des Streikrechts

Die Auslegung des Rechts auf Streik und Vereinigungsfreiheit orientiert sich an der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, den UN-Pakten über soziale und wirtschaftliche Rechte von 1966, dem Gesetz über die Vereinigungsfreiheit und dem Königlichen Dekret, das das Streikrecht regelt. Es ist zu beachten, dass die Ausübung dieser Rechte Grenzen hat, um Angriffe auf Richter und militärische Vereinigungen zu vermeiden.

Artikel 315 Absatz 2: Verschärfte Fälle

Artikel 315 Absatz 2 beschreibt einen stark verschärften Untertyp, bei dem Gewalt oder Einschüchterung durch das aktive Subjekt angewendet wird. Arbeitgeber, Gewerkschaften, Verbände und Institutionen können diese Rechte einschränken. Die Begrenzung dieser Rechte muss bewusst und willentlich erfolgen.

Artikel 315 Absatz 3: Nötigung zum Streik

Artikel 315 Absatz 3 bestraft die Nötigung, andere zum Streik zu zwingen oder einen Streik fortzusetzen. Dies wird in der Lehre als versuchtes Verbrechen angesehen, da das Verhalten eine Individualisierung ermöglicht. Es bezieht sich auf den Artikel, aber nicht auf Artikel 544 des Strafgesetzbuches.

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