Strafrecht: Veruntreuung öffentlicher Güter (Art. 434 & 435)

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Veruntreuung und Unterschlagung im Kontext öffentlicher Verwaltung

3) Veruntreuung durch private Durchsetzung öffentlicher Güter

Artikel 434: Definition und Abgrenzung

Art. 434: Diese Bestimmung schließt eine der Lücken, die vor dem Inkrafttreten des aktuellen Strafgesetzbuches in der Literatur diskutiert wurde. Sie erfasst atypische Verhaltensweisen, wie beispielsweise die private Durchsetzung (Nutzung) eines Autos oder einer amtlichen Veröffentlichung. Das Vergehen liegt vor, wenn eine Verschiebung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen einer Verwaltung, öffentlicher Einrichtungen oder Institutionen erfolgt, wobei diese Einrichtungen nicht Besitzer der Vermögenswerte sind, sondern diese nur einen Teil des Grundstücks darstellen, auf dem sie sich befinden.

Der Unterschied zur Straftat nach Artikel 433 besteht darin, dass hierbei nichts entzogen wird, sondern eine private Anwendung auf bestimmte Güter erfolgt, ohne dass scheinbar eine Übertragung von Vermögenswerten stattfindet.

Aktives Subjekt und Schaden

Das aktive Subjekt muss ein Beamter sein, der zum eigenen Vorteil oder dem eines Dritten handelt. Darüber hinaus muss die private Durchsetzung von öffentlich zugänglichem beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu ernsthaften Schäden führen. Die Festlegung solcher schwerer Verletzungen erfordert die Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung.

4) Unsachgemäße Unterschlagung

Artikel 435: Täterkreis und Handlungen

Art. 435: Der Name dieses Verbrechens, Unsachgemäße Unterschlagung, leitet sich von der Tatsache ab, dass die Täter nicht zwingend Beamte sind. Als Autoren der Unterschlagung gelten Personen, die keine staatlichen Behörden oder Kommissionen sind, aber Handlungen begehen, die den in den drei vorangegangenen Artikeln beschriebenen ähneln, nämlich:

  • Subtraktion (Entziehung)
  • Verwendung außerhalb des öffentlichen Zwecks
  • Private Durchsetzung

Sanktionen und Verwahrung öffentlicher Mittel

Sanktioniert wird in erster Linie die Durchführung dieser Verhaltensweisen, wenn sie Gelder, Einnahmen oder Wirkungen der Regierung betreffen, und die Person individuell oder rechtlich als Verwahrer öffentlicher Mittel bezeichnet wird. In diesen Fällen gehören die Fonds, Renten oder Strömungseffekte der Öffentlichkeit.

Dies steht im Gegensatz zum dritten Fall, der ebenfalls in Artikel 435 enthalten ist, nämlich dem Fall von „Direktoren oder Kuratoren von Geld oder Immobilien, die beschlagnahmt, gepfändet oder durch eine öffentliche Behörde hinterlegt wurden, obwohl es Privateigentum ist“. In diesem Fall ist das Eigentum normalerweise im Besitz von Einzelpersonen.

Notwendige Anforderungen bei Privateigentum

Hierbei sind folgende Anforderungen gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs notwendig:

  1. Die Existenz eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens.
  2. Dass die zuständige Behörde eine Beschlagnahme, Pfändung oder Bestandsaufnahme von Gütern einer bestimmten Person angeordnet hat.
  3. Dass die Bestandsaufnahme der Güter auf legale Weise erfolgte und dem Verwahrer den Besitz übertrug.
  4. Dass der Verwahrer die ihm anvertraute Aufgabe angenommen hat und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten in seinen Pflichten angewiesen sind.
  5. Dass der Verwahrer das Eigentum entfernt, zugänglich macht oder zustimmt, dass ein anderer es ohne Erlaubnis entfernt oder darüber verfügt.

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