Strafrechtliche Bestimmungen: Zwangsanwerbung und Opferschutz

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Zwangsanwerbung

Artikel 9: Definition und Strafe

Wer durch Drohung, Täuschung oder andere Mittel eine oder mehrere Personen zur Durchführung einer Zwangsrekrutierung bewegt, um Teil irregulärer bewaffneter Gruppen zu werden, wird mit einer Freiheitsstrafe von fünfzehn bis zwanzig Jahren bestraft.

Erschwerende Umstände

Artikel 10: Erhöhung der Strafen

Die Strafen für Verstöße gemäß den vorstehenden Artikeln erhöhen sich um ein Drittel, wenn:

  1. das Opfer ein Kind, Jugendlicher, Erwachsener, älterer Mensch, eine Person mit körperlicher oder geistiger Behinderung, eine schwangere Frau oder eine Person mit lebensbedrohlichen Erkrankungen ist.
  2. die Tat mit Folter, körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt gegen die entführte oder gekidnappte Person einhergeht oder deren menschliche Würde in irgendeiner Weise beeinträchtigt wurde.
  3. die Tat gegen gewählte Amtsträger, Richter, Minister, den Generalstaatsanwalt der Republik, Staatsanwälte, den Rechnungshof der Republik, den Bürgerbeauftragten, Rektoren der Wahlbehörde, Mitglieder der Bolivarischen Nationalen Streitkräfte im aktiven Dienst und bei der Ausübung ihrer Pflichten, Beamte oder Angestellte von Behörden und Organen der öffentlichen Sicherheit, Leiter diplomatischer oder konsularischer Vertretungen im Land sowie deren Verwandte bis zum dritten Grad der Blutsverwandtschaft und zweiten Grad der Schwägerschaft begangen wird.
  4. die entführte Person in ein ausländisches Hoheitsgebiet verbracht wird.
  5. die Tat gegen einen Verwandten vierten Grades der Blutsverwandtschaft oder zweiten Grades der Schwägerschaft, Ehegatten, Lebenspartner oder unter Ausnutzung des vom Opfer entgegengebrachten Vertrauens verübt wird.
  6. die Tat unter Verwendung illegaler Uniformen staatlicher Behörden, religiöser Kleidung oder Kostüme begangen wird, um das durch diese Aufmachung erzeugte Vertrauen auszunutzen.
  7. die Entführung den Tod des Opfers zur Folge hat.
  8. die Entführung länger als drei Tage dauert.
  9. die Tat in unbewohnten, ländlichen oder Grenzgebieten begangen wird.
  10. das Opfer zum Profit eines Dritten oder einer kriminellen Gruppe im Austausch für eine Leistung dient.
  11. die Tat von öffentlichen Bediensteten oder Beamten begangen wird.
  12. die Tat durch Drohungen, Brutalität, Hinterlist oder Rache motiviert ist.
  13. die Tat in sicherheitsrelevanten Zonen begangen wird, die unter besonderem Schutz stehen.
  14. das Opfer zum Betteln, zur Prostitution oder zu Zwangsarbeit gezwungen wird.
  15. die Tat begangen wird, um die Flucht oder Straffreiheit einer zuvor begangenen Straftat zu gewährleisten.
  16. die Tat mit Schusswaffen begangen wird.
  17. die Tat unter Verwendung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen begangen wird.

Abschnitt Eins: Komplizen

Artikel 11: Rolle und Bestrafung von Komplizen

Wer Handlungen oder Tätigkeiten ausführt oder Mittel bereitstellt, die die Begehung der in diesem Gesetz genannten Verbrechen erleichtern, wird als Komplize mit einer gegenüber dem Haupttäter reduzierten Strafe belegt, sofern seine Beteiligung nicht der Art der Täterschaft oder Anstiftung entspricht.

Werden die in diesem Artikel beschriebenen Taten von juristischen Personen begangen, so werden diese gemäß den einschlägigen Gesetzen mit Geldbußen belegt, und ihre Vertreter werden entsprechend bestraft.

Melden Komplizen die Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieses Artikels unverzüglich der zuständigen Behörde, so wird die Höhe der Sanktion um ein Drittel reduziert.

Abschnitt Zwei: Schutz für Opfer und Familien

Persönlicher Schutz

Artikel 12: Anordnung von Schutzmaßnahmen

Der Generalstaatsanwalt kann den zuständigen Behörden, die er für erforderlich hält, anweisen, jedem Bürger persönlichen Schutz zu gewähren, sofern Umstände vorliegen, die eine konkrete Entführungsgefahr begründen.

Erfordern dringende Umstände sofortiges Handeln, so haben die zuständigen Behörden den in diesem Artikel genannten persönlichen Schutz unverzüglich zu gewähren und den Generalstaatsanwalt innerhalb von zwölf Stunden über die getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren.

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