Strafrechtliche Umstände: Milderung, Erschwerung & Mischformen

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Post-Tat-Verhaltensweisen

Abschnitt 21.4 y5: Geständnis und Wiedergutmachung

Die derzeitige Regelung trennt das Geständnis vor den Verantwortlichen, das bewusst gemacht wurde, bevor ein Gerichtsverfahren gegen ihn (Art. 21.4) eingeleitet wurde, und die Wiedergutmachung oder Minderung der Auswirkungen der Straftat zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens und vor der mündlichen Verhandlung (Art. 21.5).

Derzeit werden Umstände nach der Tat berücksichtigt, die in Fällen reduzierter Schuld relevant sind.

Diese können überwiegend objektiv konfiguriert werden und gelten, wenn sie zu festgelegten Zeitpunkten im Text berücksichtigt werden, bevor der Vorwurf eines Gerichtsverfahrens bekannt ist oder vor Abschluss des Prozesses.

Die Wiedergutmachung der Auswirkungen einer Straftat kann bis zur mündlichen Verhandlung erfolgen.

Mildernde Umstände

Artikel 21.6 ("sonstige Umstände von ähnlicher Bedeutung zu den oben genannten") ist ein Ausdruck des Aphorismus (erweitert und beschränkt, sowohl günstig als auch schädlich). Er schafft eine Rechtsgrundlage für eine analoge Klausel zum Vorteil des Angeklagten, die eine mildere Strafe in Situationen ermöglicht, die nicht explizit in den vorherigen Artikeln genannt, aber ihnen ähnlich sind.

In den letzten Jahren fand eine breite Anwendung der sogenannten analogen Milderung bei unangemessener Verfahrensverzögerung statt, insbesondere in Fällen, in denen das Verfahren unverhältnismäßig lange Zeit ohne Verschulden des Angeklagten dauerte.

Erschwerende Umstände

Erschwerende Umstände werden in der Regel berücksichtigt, wenn sie Folgendes betreffen: a) eine Erhöhung der objektiven Schwere der Tat oder b) einen größeren Vorwurf an den Täter, was zur Unterscheidung zwischen objektiven und subjektiven Umständen führt.

Objektive Umstände sind solche, die eine größere Schwere des durch die Straftat verursachten Übels oder eine leichtere Ausführung ermöglichen, was zu einem geringeren Schutz der Rechtsordnung führt, unabhängig davon, ob sie auf Abzug oder größere Schuld des Subjekts zurückzuführen sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und Schuld stützt die hier erklärte Erhöhung der Strafe. Subjektive Umstände sind solche, bei denen die Daten nicht objektiv betrachtet werden, um sie als schwerwiegender zu qualifizieren oder den Vorwurf an den Täter für die begangene Handlung zu erhöhen (stärkere Abwertung des Täters).

Gesamtklassifikation der Erschwerungsgründe

Objektive Erschwerungsgründe

  • Größere Schwere des durch die Straftat verursachten Schadens – Bosheit (Art. 22.5)
  • Erlangung von Vorteilen zur Erleichterung der Tat oder zur Gewährleistung der Straflosigkeit des Täters:
    • Heimtücke (Art. 22.1)
    • Verkleidung, Missbrauch von Überlegenheit oder Ausnutzung von Umständen, die die Verteidigung des Opfers schwächen oder dem Täter Straflosigkeit verschaffen (Art. 22.2)
    • Gegen Entgelt, Belohnung oder Versprechen (Art. 22.3)
    • Vertrauensmissbrauch (Art. 22.6)
    • Amtsmissbrauch (Art. 22.7)

Subjektive Erschwerungsgründe

  • Handeln aus rassistischen oder diskriminierenden Motiven (Art. 22.4)
  • Rückfälligkeit (Art. 22.8)

Detaillierte objektive Erschwerungsgründe

Grausamkeit liegt eindeutig vor, wenn der Schaden vorsätzlich oder unmenschlich das Leiden des Opfers erhöht, sodass unnötiges Leid für die Ausführung des Verbrechens entsteht. Dies erfordert keinen besonders perversen Charakter des Täters und kein postmortales Verhalten.

Heimtücke bedeutet die Anwendung von Mitteln oder Methoden der Ausführung, die darauf abzielen, die Verteidigungschancen des Opfers auszuschließen.

Die Verwendung von Verkleidung, die dem Täter die Ausführung erleichtert, hat ebenfalls einen heimtückischen Charakter.

Der Vorteil aus Situationen, in denen das Opfer sich weniger wahrscheinlich verteidigen kann, ist auf den Missbrauch von Überlegenheit und den Einsatz von Umständen wie Ort, Zeit oder Hilfe Dritter (nächtlich, menschenleer, Bande) zurückzuführen. Dazu gehört auch das Ausnutzen von Umständen wie Feuer, Schiffbruch oder Katastrophen, die die Straftat "gelegentlich" begünstigen.

Die Rechtsprechung hat oft entschieden, dass der Tod eines Kindes immer als heimtückisch gilt, selbst wenn nur die altersbedingte Unterlegenheit – ohne den Einsatz verräterischer Mittel – ausgenutzt wird, was den Umständen des Amtsmissbrauchs gleichzusetzen ist.

Die Begehung der Tat gegen Entgelt, Belohnung oder Versprechen (Art. 22.3) gilt sowohl für die Zahlung, die zur Begehung der Straftat anstiftet, als auch für Gebühren für die Delinquenz. Bezüglich Art. 22.3, der die Begehung des Verbrechens gegen Entgelt regelt, was ein Akt der Ausführung selbst ist und daher begrenzt erscheint, ist es zweifelhaft, ob dies für die Anstiftung (aber nicht Ausführung) gilt. Die Person, die das Geld erhält, weist in diesem Zusammenhang eher subjektive Merkmale auf.

Detaillierte subjektive Erschwerungsgründe

Das Handeln aus rassistischen oder diskriminierenden Motiven (Art. 22.4) ist ein subjektiver Umstand. Bei solchen Taten sind in der Regel weitere erschwerende Faktoren wie Grausamkeit oder der Missbrauch der eigenen Überlegenheit vorhanden.

Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Angeklagte wegen einer vollstreckbaren früheren Straftat im selben Abschnitt des Strafgesetzbuches verurteilt wurde und diese von gleicher Art ist. Dies betrifft dasselbe Rechtsgut und die gleiche Art des Angriffs.

Die derzeitige Regelung des Art. 66.1.5 StGB erhöht die Wirkung der Verurteilung, für die sie qualifiziert ist. Das heißt, wenn der Täter für die neue Straftat verurteilt wird und bereits drei frühere Verurteilungen wegen Verbrechen innerhalb desselben Abschnitts des Strafgesetzbuches aufweist, vorausgesetzt, sie sind von derselben Natur. In diesem Fall kann das Gericht die höhere Strafe anwenden, unter Berücksichtigung früherer Verurteilungen und der Schwere des neuen Straftatbestands.

Gemischte Umstände

In Artikel 23 StGB werden gemischte Umstände erklärt, die den Grad der Beziehung zwischen Täter und Opfer betreffen. Sie werden als gemischt bezeichnet, weil sie "die Haftung je nach Art, Motiven und Auswirkungen des Verbrechens mildern oder verschärfen können".

Die Reform von 1983 führte die "ähnliche Beziehung" ein, die den Status des verletzten Ehepartners einschließt. Dieser Artikel (Art. 23 StGB) wurde bereits separat geändert.

Es gibt eine Tendenz in der Rechtsprechung, mit Ausnahmen, das Verwandtschaftsverhältnis bei Verbrechen gegen Personen als erschwerend und bei Vermögensdelikten als mildernd zu betrachten. Es ist auch erforderlich, dass die familiären Bindungen eine Unterhaltspflicht beinhalten. Das Strafgesetzbuch besagt, dass die Beziehung die Strafe mildern "kann" oder verschärfen "kann", sodass es keine Einwände gibt, wenn sie keine Wirkung hat.

Der Tod eines Familienmitglieds muss als Totschlag unter Berücksichtigung der Verwandtschaftsverhältnisse klassifiziert werden; in einigen Fällen (z.B. Euthanasie) kann dies sogar zu einer Strafminderung führen.

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