Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen

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Artikel 16 - Bestimmungen für Minderjährige

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen im spanischen Strafrecht

Artikel 19 des spanischen Strafgesetzbuches (CP) besagt, dass Personen unter 18 Jahren nach diesem Kodex nicht strafrechtlich verantwortlich sind. Begeht ein Minderjähriger eine Straftat, so ist er nach den Bestimmungen des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen (LO 5/2000) verantwortlich.

Organgesetz 5/2000 vom 12. Januar

Dieses Gesetz unterscheidet verschiedene Situationen je nach Alter des jugendlichen Straftäters:

Unter 14 Jahren

Personen unter 14 Jahren unterliegen weder dem Strafgesetzbuch noch dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen. Artikel 3 des Gesetzes besagt, dass sie absolut keine strafrechtliche Haftung haben und völlig immun gegen Strafverfolgung sind. Diese Altersgrenze ist im Vergleich zu anderen europäischen Ländern relativ hoch.

Sie unterliegen den Schutzbestimmungen des Zivilgesetzbuches und anderer Normen (Artikel 3 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen).

Zwischen 14 und 18 Jahren

Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren, die Straftaten oder Vergehen begehen, fallen unter das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen. Es wird unterschieden, ob der Minderjährige jünger oder älter als 16 Jahre ist.

Über 18 Jahren

Grundsätzlich gilt für Personen über 18 Jahren das Strafgesetzbuch. Artikel 69 CP sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen auf Personen über 18 und unter 21 Jahren anzuwenden (ausgesetzt, außer bei Terrorismus).

Das Alter wird zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat bestimmt (Artikel 5.3 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen).

Maßnahmen gegen Minderjährige: Art und Natur

Artikel 7.1 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen sieht einen breiten Katalog von Maßnahmen vor, darunter:

  • Untersuchungshaft
  • Geschlossenes System
  • Offenes System
  • Halboffenes System
  • Ambulante Behandlung

Es wird unterschieden, ob der Minderjährige zwischen 14 und 16 Jahren oder zwischen 16 und 18 Jahren alt ist. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren sind die Maßnahmen eher "erzieherisch". Bei 16- bis 18-Jährigen können bei Straftaten mit Gewalt, Einschüchterung oder Gefahr für Leib und Leben bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder 200 Stunden gemeinnützige Arbeit verhängt werden.

Verschärfungen:

  • Bei besonders schweren Straftaten (insbesondere bei Rückfällen) kann eine Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren in einem geschlossenen System verhängt werden, ergänzt durch Bewährung und erzieherische Hilfen.
  • Bei Terrorismusdelikten gelten noch strengere Maßnahmen (geschlossene Unterbringung von 1 bis 8 Jahren, in besonderen Fällen bis zu 10 Jahren).

Charakter der Maßnahmen

Die Maßnahmen zielen auf Sicherheit, Resozialisierung und Rehabilitation ab. Einige sehen sie als echte Strafen, andere als ein gemischtes System aus Sanktionen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. therapeutische Behandlung).

Umsetzung der Maßnahmen

Die Umsetzung erfolgt durch öffentliche Einrichtungen und die Reform unter den Autonomen Gemeinschaften, unter Aufsicht eines Jugendrichters.

Bei Volljährigkeit während der Maßnahme wird diese grundsätzlich fortgesetzt. Bei Personen über 23 Jahren kann die Maßnahme im Gefängnis vollstreckt werden.

Erlöschen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

Das Gesetz sieht Verjährungsfristen für Straftaten und Maßnahmen vor (Artikel 10 des Gesetzes über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Minderjährigen). Bei Terrorismus gilt das Strafgesetzbuch.

Rücknahme/Einstellung des Verfahrens (Artikel 18 und 19):

  • Möglichkeit der Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft bei weniger schweren Straftaten ohne Gewalt oder Einschüchterung.
  • Möglichkeit der Einstellung durch den Richter bei weniger schweren Verbrechen oder Vergehen, insbesondere bei Fehlen schwerer Gewalt und Einschüchterung.

Bedingungen für die Einstellung:

  • Anerkennung des Schadens und Entschuldigung beim Opfer.
  • Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung.
  • Verpflichtung zur Durchführung erzieherischer Maßnahmen.

Zivilrechtliche Haftung

Das Gesetz betont den Schutz der Opfer. Es führt eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern, Erziehungsberechtigten usw. ein. Die Haftung dieser Parteien kann bei eigenem Betrug oder eigener Fahrlässigkeit begrenzt werden.

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