Strafrechtliche Verantwortlichkeit: Täter, Komplizen & Begünstiger
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Artikel 7: Fehlgeschlagene Taten und Versuche
Dieser Artikel regelt die Bestrafung nicht nur für vollendete Verbrechen oder Vergehen, sondern auch für fehlgeschlagene Taten und Versuche.
Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als fehlgeschlagen, wenn der Straftäter alles Notwendige zur Ausführung der Tat unternommen hat, diese jedoch aus Gründen, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, nicht vollendet wurde.
Ein Versuch beginnt, wenn der Täter mit der Ausführung des Verbrechens oder Vergehens durch direkte Handlungen beginnt, aber ein oder mehrere Elemente zur Vollendung der Tat fehlen.
Artikel 8: Verschwörung und Vorschlag
Die Verschwörung und der Vorschlag zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens sind nur in den Fällen strafbar, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Eine Verschwörung liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen sich zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verabreden.
Ein Vorschlag liegt vor, wenn jemand, nachdem er die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens beschlossen hat, dessen Ausführung einer oder mehreren anderen Personen vorschlägt.
Von jeder Strafe für Verschwörung oder Vorschlag zur Begehung einer Straftat oder eines Vergehens ist befreit, wer die Ausführung der Tat aufgibt, bevor sie begangen wird, und die zuständigen Behörden über die Schuldigen informiert, sofern die Umstände dies zulassen.
Artikel 14: Strafrechtlich Verantwortliche
Strafrechtlich verantwortlich für Verbrechen sind:
- Die Täter.
- Die Komplizen.
- Die Begünstiger.
Artikel 15: Definition der Täter
Als Täter gelten:
- Diejenigen, die die Tat direkt und unmittelbar ausführen oder die Bemühungen zur Verhinderung oder Vermeidung der Tat behindern.
- Diejenigen, die andere durch Gewalt oder andere Mittel zur Ausführung der Tat bewegen.
- Diejenigen, die zur Durchführung der Tat die Mittel bereitstellen, mit denen die Tat begangen wird, oder die unmittelbar anwesend sind und deren Anwesenheit die Ausführung der Tat ermöglicht, ohne selbst direkt an der Ausführung teilzunehmen.
Artikel 16: Definition der Komplizen
Komplizen sind diejenigen, die, ohne unter die Definitionen des vorhergehenden Artikels zu fallen, bei der Durchführung der Tat durch vorherige oder gleichzeitige Handlungen zusammenarbeiten.
Artikel 17: Definition der Begünstiger
Als Begünstiger gelten diejenigen, die wissentlich Beihilfe zur Begehung einer Straftat oder eines Verbrechens leisten oder Handlungen durchführen, um die Ausführung zu ermöglichen, ohne als Täter oder Komplize beteiligt zu sein, und zwar nach der Ausführung der Tat, auf eine der folgenden Weisen:
- Sich die Wirkungen eines Verbrechens oder Vergehens zunutze machen oder ein Instrument dafür verwenden.
- Den Körper, die Wirkungen oder die Instrumente von Verbrechen oder Vergehen verbergen oder unbrauchbar machen, um deren Entdeckung zu verhindern.
- Den Schuldigen beherbergen, verbergen oder ihm zur Flucht verhelfen.
- Verbrecher aufnehmen, beherbergen oder ihnen gewöhnlichen Schutz gewähren, wissend, dass sie Verbrecher sind, jedoch ohne Kenntnis der spezifischen Straftaten oder gewöhnlichen Verbrechen, die sie begangen haben; oder ihnen Mittel zur Verfügung stellen, um ihre Waffen oder deren Wirkungen zu verbergen; oder ihnen Hilfe oder Nachrichten zukommen lassen, um ihre Entdeckung zu verhindern.
Von den Sanktionen sind diejenigen befreit, die ihren Ehepartner oder Blutsverwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie, Eltern oder natürliche oder adoptierte Kinder mit anerkannter Abstammung verbergen, mit der einzigen Ausnahme der in Nummer 1 dieses Artikels genannten Fälle.