Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung bei Verbrechen
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Haftung aus Verbrechen und Folgen des Todes
1. Konzept und Art der Haftung
Die Begehung eines Verbrechens begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung ex delicto. Die strafrechtliche Verantwortung zieht eine Strafe nach sich, die dem Staat oder der Gesellschaft dient (präventive, allgemeine und besondere Zwecke). Die zivilrechtliche Haftung hingegen dient der Wiedergutmachung oder dem Ausgleich der Folgen der Straftat für das Opfer.
Die zivilrechtliche Haftung ex delicto ist eigenständig und umfasst die Begehung einer Straftat. Sie begründet eine Reihe von Verpflichtungen, die sich von der strafrechtlichen Verantwortung unterscheiden. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Bei der zivilrechtlichen Haftung aus einer Straftat gilt nicht das Prinzip der Unübertragbarkeit. Während die strafrechtliche Verantwortung mit dem Tod des Täters erlischt, geht die Verpflichtung zur Schadensersetzung auf die Erben über.
- Die zivilrechtliche Haftung wird nicht nach der Schwere der Straftat bemessen (wie die Strafe), sondern nach dem Ausmaß der verursachten Schäden und Verletzungen. Eine geringfügige Straftat kann erhebliche Haftungsansprüche nach sich ziehen, wenn der verursachte Schaden groß ist.
- Strafrechtliche Maßnahmen können durch den Verzicht des Opfers nicht beendet werden. Die Zivilklage kann jedoch vollständig durch den Berechtigten aufgegeben werden.
Artikel 108 Strafprozessordnung: „... wenn die geschädigte Partei ausdrücklich auf ihr Recht auf Rückgabe, Wiedergutmachung oder Entschädigung verzichtet, beschränkt sich die Zuständigkeit der Strafverfolgung auf die Forderung der Strafe.“
Die Haftung kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Straftat und die daraus resultierenden Folgen für den Geschädigten ausreichen, um ihren zivilrechtlichen Charakter zu begründen.
Die unterschiedliche Natur der straf- und zivilrechtlichen Haftung ex delicto bedeutet nicht, dass die beiden nicht ineinander übergehen können. Betrug oder Täuschung können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben und zur Nichtigkeit eines Vertrages führen. Generell hängt die Behandlung einer Tat als Verbrechen oder zivilrechtliches Vergehen vom öffentlichen Interesse an der Strafjustiz ab.
Art. 109 CP: Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens entsteht mit der Begehung einer Straftat, unabhängig davon, ob strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht. Art. 1092 CC: „Zivilrechtliche Verpflichtungen, die aus Verbrechen oder Vergehen entstehen, werden durch das Strafgesetzbuch geregelt.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde nach dem Strafgesetzbuch, dem Handelsrecht und dem Prozessrecht verabschiedet. Hätte es vor dem Strafgesetzbuch existiert, hätte es die Haftung bei Verbrechen regeln können. Da es jedoch danach verabschiedet wurde, regelt es diesen Bereich.
Das spanische System zeichnet sich durch eine Besonderheit im Verfahrensrecht aus: Straf- und Zivilmaßnahmen werden im selben Strafverfahren verfolgt. Dies bietet den Opfern erhebliche Vorteile, da sie nicht, wie in anderen Systemen, einen separaten Zivilprozess einleiten müssen.
Der allgemeine Grundsatz ist, dass die Haftung der strafrechtlichen Verantwortung folgt: Abschnitt 116,1 CP: „Jede Person, die strafrechtlich für ein Verbrechen oder Vergehen verantwortlich ist, ist auch zivilrechtlich haftbar, wenn die Tat einen schädlichen Schaden verursacht.“
Die Beziehung zwischen zivil- und strafrechtlicher Haftung ist jedoch nicht immer eindeutig:
- Es gibt Fälle, in denen strafrechtliche Haftung besteht, aber keine zivilrechtliche (z. B. bei Verbrechen, die keinen Schaden verursachen).
- Es gibt Fälle, in denen kein Verbrechen vorliegt, aber zivilrechtliche Haftung (z. B. bei bestimmten Rechtfertigungsgründen gemäß Art. 118 CP).
- Das Strafgesetzbuch regelt die Haftung für Handlungen Dritter, bei denen die Haftung auf eine andere Person fällt, auch wenn eine Strafanzeige vorliegt (Art. 120 CP).
2. Umfang der Haftung bei Verbrechen
§ 110 des CP regelt die Haftung bei Verbrechen und Vergehen wie folgt:
- Wiedergutmachung: Diese gilt nicht für alle Verbrechen. Sie ist möglich, solange sie mit der Zahlung von Schäden und Beeinträchtigungen vereinbar ist. Eine Wiedergutmachung ist nicht möglich, wenn ein Dritter die Sache auf legalem Wege erworben hat und sie somit unveräußerlich ist.
- Schadensreparatur: Der Schaden kann durch Handlungen oder Unterlassungen behoben werden. Der Richter legt die Bedingungen fest und bestimmt, ob die Reparatur selbst oder auf Kosten des Verpflichteten erfolgen soll.
- Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden: Die Bewertung immaterieller Schäden ist oft schwierig. Hierzu zählen nicht nur materielle Schäden (z. B. Schäden an der Ehre, entgangener Gewinn), sondern auch solche ohne wirtschaftliche Auswirkungen, die schwer zu beziffern sind.
Es ist auch wichtig, den Umfang der Haftung durch die Berücksichtigung von Mitverschulden (Art. 114 CP) zu regeln. Dies kann die Wiedergutmachung oder Entschädigung mäßigen, wenn der Geschädigte zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dieser Grundsatz wird häufig bei Verkehrsunfällen angewendet, um feste Entschädigungsbeträge festzulegen.