Straftatbestände der Veruntreuung öffentlicher Gelder

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1) Veruntreuung öffentlicher Gelder

Art. 432,1: Grundtatbestand

Dieser Artikel definiert die Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte durch Beamte, die aufgrund ihrer Funktion Zugriff darauf haben. Die Tat zeichnet sich dadurch aus, dass der Beamte sich öffentliche Gelder oder Effekte aneignet.

  • Aktiver Täter: Nur Beamte im Sinne des Artikels 24 des Strafgesetzbuches.
  • Tatbestand: Das „Entfernen“ oder „Sich-Zueignen“ mit der Absicht, sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.
  • Gegenstand: Wirtschaftlich bewertbare Werte, wie Bargeld oder Schatzanweisungen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Gelder in der öffentlichen Kasse verwahrt werden.
  • Vollendung: Die Tat ist vollendet, sobald die öffentlichen Gelder oder Vermögenswerte dem Zugriff der öffentlichen Hand entzogen und dem Täter oder einem Dritten verfügbar gemacht wurden.

Art. 432,2: Erschwerende Umstände

Die Strafe erhöht sich in folgenden Fällen:

  • Besondere Schwere: Abhängig vom Wert der entwendeten Beträge sowie dem entstandenen Schaden oder der Störung des öffentlichen Dienstes.
  • Besonderer Wert oder Zweck: Wenn die veruntreuten Dinge von historischem oder künstlerischem Wert sind oder dazu bestimmt waren, öffentliche Notlagen (z. B. Erdbeben, Epidemien, Brände, Überschwemmungen, Dürren) zu lindern.

Art. 432,3: Minder schwerer Fall

Wenn die Entführung einen Wert von 500.000 Peseten nicht übersteigt. Übersteigt der Wert diesen Betrag, greifen die Absätze 1 oder 2. Bei unbestimmten Beträgen gilt der Grundsatz in dubio pro reo.

2) Zweckentfremdung öffentlicher Gelder

Art. 433: Unbefugte Verwendung

Im Gegensatz zur Aneignung (Art. 432) handelt es sich hier um eine zweckfremde Verwendung öffentlicher Mittel durch einen Beamten, ohne die Absicht, sich diese dauerhaft zuzueignen. Die Tat ist vollendet, sobald eine unbefugte Verwendung stattfindet; ein konkretes Ergebnis ist nicht erforderlich.

Rückerstattung

Wenn der Täter den umgeleiteten Betrag innerhalb von zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens vollständig zurückerstattet, kann dies gemäß Artikel 21 des Strafgesetzbuches bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Eine bloße Teilrückerstattung reicht nicht aus, um die Anwendung von Artikel 432 zu verhindern.

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