Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung: Überblick und Analyse
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1) Amtsanmaßung (Artikel 328 des CP)
Das Verbrechen der Amtsanmaßung nach Artikel 328 des Strafgesetzbuches (CP) wird anhand der folgenden Punkte beurteilt:
- a. Schutzgut: Der rechtliche Schutz der öffentlichen Verwaltung, insbesondere die funktionelle Ausübung durch Personen, die nicht in Ämter oder öffentliche Funktionen investiert sind.
- b. Aktives Subjekt: Das aktive Subjekt kann jede Person sein, auch ein Amtsträger, der eine Funktion ausübt, die ihm nicht zusteht.
- c. Typisches Verhalten: Das typische Verhalten ist das Anmaßen, Ergreifen oder unrechtmäßige Ausüben einer Funktion.
- d. Erforderliche Handlung: Der Täter muss eine eigene Amtshandlung vornehmen.
- e. Beispiel: Eine Person, die sich als Zivilpolizist ausgibt, um freien Zugang zu erhalten, begeht dieses Verbrechen.
- f. Vollendung: Das Verbrechen ist vollendet, wenn der Täter sich den Status eines Zivilbeamten anmaßt.
- g. Abgrenzung: Wenn der Täter lediglich eine bestimmte Funktion beansprucht, entsteht dies theoretisch im Widerspruch zu Artikel 45 des Dekrets 3.688/41.
- h. Vorteilserlangung: Die Erlangung eines Vorteils ist für die Qualifikation des Verbrechens nicht erforderlich.
2) Widerstand (Artikel 329 des CP)
Das Verbrechen des Widerstandes nach Artikel 329 des CP wird anhand der folgenden Punkte beurteilt:
- a. Schutzgut: Das Schutzgut ist die rechtliche Autorität und das Ansehen des öffentlichen Dienstes.
- b. Passives Subjekt: Das passive Subjekt kann jeder sein, auch jemand, für den die behördliche Handlung nicht direkt bestimmt ist.
- c. Rolle des Beamten: Der öffentliche Beamte, der Widerstand erleidet oder unterstützt, ist ein passives Subjekt.
- d. Art des Widerstands: Der Widerstand gegen die Ausführung einer rechtmäßigen Amtshandlung muss durch Drohung oder Gewalt erfolgen, unabhängig davon, ob diese erheblich ist, und kann schriftlich oder mündlich geschehen.
- e. Illegalität der Amtshandlung: Das Verbrechen wird nicht konfiguriert, wenn die Handlung des Beamten illegal ist.
- f. Widerstand gegen illegale Inhaftierung: Das Verbrechen liegt nicht vor, wenn der Täter versucht, sich einer illegalen Inhaftierung zu entziehen.
- g. Vollendung: Das Verbrechen ist formell vollendet, sobald der Täter eine Drohung oder schwere Gewalt anwendet, unabhängig davon, ob die Amtshandlung verhindert wird.
- h. Entweichen ohne Gewalt: Das Verbrechen liegt nicht vor, wenn der Täter die Ablenkung der Militärpolizei nutzt, um einer Verhaftung zu entgehen, da hier keine Gewalt oder Drohung vorliegt.
- i. Folgen der Gewalt: Führt die Gewalt zu schwerer Körperverletzung, ist der Täter auch für dieses Verbrechen verantwortlich.
- j. Qualifizierter Widerstand: Wenn der Beamte aufgrund der Schwierigkeit die Handlung nicht ausführen kann, liegt eine qualifizierte Form des Widerstands vor.
- k. Versuch: Obwohl selten, wird der Versuch in der Theorie als möglich angesehen. Bei formalen Verbrechen ist ein Versuch nur möglich, wenn die Drohung schriftlich erfolgt und abgefangen wird, bevor sie den Beamten erreicht. Im Falle von Gewalt ist ein Versuch in der Regel nicht möglich, da der Akt der Gewalt bereits die Vollendung des Verbrechens darstellt.
3) Ungehorsam
Das Verbrechen des Ungehorsams wird anhand der folgenden Punkte erläutert:
- a. Schutzgut: Das Schutzgut ist die Einhaltung gesetzlicher Anordnungen, die von der Regierung erlassen wurden.
- b. Art des Verbrechens: Es handelt sich um ein gemeines Verbrechen.
- c. Beamter als Täter: Ein Beamter, der eine richterliche Anordnung missachtet, begeht das Verbrechen des Ungehorsams. Je nach Situation kann dies auch als Untreue oder Ungehorsam gewertet werden.
- d. Bedeutung: Ungehorsam bedeutet, einer Anordnung nicht zu folgen, sie zu missachten oder zu ignorieren.
- e. Beispiel: Ein Kaufmann, der am Wahltag Alkohol verkauft, begeht das Verbrechen des Ungehorsams, sofern keine spezifische Sanktion im Wahlgesetz vorgesehen ist, die die Strafbarkeit ausschließt.
- f. Legalität der Anordnung: Es liegt kein Verbrechen vor, wenn die Anordnung illegal ist. Die Anordnung muss rechtmäßig sein.
- g. Abgrenzung zu Ordnungswidrigkeiten: Ein Autofahrer, der einem von einem Verkehrsbeamten ausgestellten Haftbefehl nicht gehorcht, begeht das Verbrechen des Ungehorsams nicht, wenn die Nichtbeachtung lediglich eine Ordnungswidrigkeit (z.B. ein Bußgeld) darstellt und keine strafrechtliche Sanktion nach sich zieht.
- h. Vollendung: Das Verbrechen ist vollendet mit der ungehorsamen Handlung oder Unterlassung, die eine Handlung oder Unterlassung erfordert.
- i. Fristsetzung: Setzt die Anordnung eine Frist für die Umsetzung oder Unterlassung, ist das Verbrechen mit Ablauf dieser Frist vollendet.
- j. Versuch: Ein Versuch ist zulässig.
4) Missachtung des Gerichts (Desacato)
Das Verbrechen der Missachtung des Gerichts wird anhand der folgenden Punkte beurteilt:
- a. Schutzgut: Das Schutzgut ist die Würde und das Ansehen des öffentlichen Dienstes.
- b. Täterkreis: Ein öffentlicher Beamter kann das Verbrechen der Missachtung begehen, da es sich um ein gemeines Verbrechen handelt.
- c. Hierarchie: Gemäß der Mehrheitslehre begeht ein öffentlicher Beamter, der einen anderen Beamten, auch wenn er derselben Hierarchie angehört, missachtet, das Verbrechen der Missachtung.
- d. Bedeutung: Missachtung bedeutet, Respektlosigkeit zu zeigen, zu diskreditieren, zu beleidigen oder einen Regierungsbeamten in Ausübung seiner Funktion zu demütigen.
- e. Kontext der Funktion: Die Missachtung kann auch außerhalb der Dienstzeit des Beamten erfolgen, wenn der Bezug zur Funktion gegeben ist.
- f. Ausdrucksformen: Die Missachtung kann durch Gesten, Worte, Schreie, Schläge, Drohungen usw. erfolgen.
- g. Vorsatz: Der Täter muss die klare Absicht haben, den Beamtenstatus zu beleidigen.
- h. Beispiel: Ein Anwalt, der vom Richter nach seinem OAB-Ausweis gefragt wird und sich rächt, indem er den Richter nach dessen Ausweis fragt, begeht das Verbrechen der Missachtung, wenn dies als Beleidigung des Richteramtes verstanden wird.
- i. Art des Verbrechens: Es handelt sich um ein formelles Verbrechen, bei dem die Vollendung nicht davon abhängt, ob sich der Beamte tatsächlich beleidigt fühlt.
- j. Angriff außerhalb der Funktion: Ein Beamter, der außerhalb seiner Funktion verbal angegriffen wird, weil er Beamter ist, kann Opfer einer Missachtung werden.
- k. Kenntnis des Beamtenstatus: Der Täter muss den Beamtenstatus der beleidigten Person kennen.
- l. Irrtum: Ein Irrtum bezüglich der Eigenschaft als Beamter kann den Vorsatz ausschließen.
- m. Rauschzustand: Gemäß einem Teil der Rechtsprechung begeht ein stark betrunkener Täter das Verbrechen nicht, da es ihm an Vorsatz mangelt.
5) Einflussnahme im Amt (Einflusshandel)
Das Verbrechen der Einflussnahme im Amt wird anhand der folgenden Punkte erläutert:
- a. Schutzgut: Es schützt das Ansehen der öffentlichen Verwaltung.
- b. Art des Verbrechens: Es handelt sich um ein gemeines Verbrechen.
- c. Passives Subjekt: Das passive Subjekt ist die Person, die den Vorteil verspricht oder gewährt.
- d. Handlungsformen: Es handelt sich um ein Verbrechen mit vielfältigen Handlungsformen. Die typischen Handlungen sind: fragen, verlangen, sammeln oder erhalten.
- e. Typische Aktion: Eine typische Handlung, die einer Gebühr entspricht, ist der Akt der Zahlungsaufforderung.
- f. Betrugselement: Der Ausdruck „unter dem Vorwand des Einflusses...“ bezeichnet eine Form des Betrugs, um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen.
- g. Fiktiver Beamter: Es liegt ein Verbrechen vor, auch wenn der Beamte fiktiv ist, da es sich um ein formelles Verbrechen handelt.
- h. Abgrenzung: Es ist ein spezifisches Verbrechen im Zusammenhang mit Veruntreuung (Art. 171 StGB).
- i. Vollendung: Das Verbrechen erfordert nicht immer die Erlangung des Vorteils zur Vollendung, da es sich um ein formelles Verbrechen handelt.
- j. Art des Vorteils: Der Vorteil muss nicht materiell sein; er kann auch immateriell sein.
- k. Versuch: Ein Versuch ist nicht zulässig.
- l. Vorteil für Personal: Für strafrechtliche Zwecke ist es nicht unerheblich, ob der Täter vorschlägt, dass der Vorteil auch für das Personal bestimmt ist, da dies eine qualifizierte Form mit erhöhter Strafe darstellt.
6) Bestechung
Das Verbrechen der Bestechung wird anhand der folgenden Punkte beurteilt:
- a. Schutzgut: Es schützt das Ansehen und das normale Funktionieren der öffentlichen Verwaltung.
- b. Täterkreis: Ein Amtsträger, auch wenn er nicht im Dienst ist, kann aktiver Täter sein.
- c. Kernverben: Die Kernverben sind das Anbieten oder Versprechen eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger.
- d. Subjektives Element: Das subjektive Element ist die besondere Absicht, den öffentlichen Beamten zu einer Amtshandlung zu bestimmen.
- e. Verpflichtung zur Handlung: Wenn der Beamte verpflichtet ist, die Handlung zu begehen, liegt keine Kriminalität vor.
- f. Beispiel: Einem Polizisten Geld anzubieten, damit er einen Gefangenen ins Gefängnis liefert, stellt Bestechung dar.
- g. Vorteil nach Funktionsende: Das Verbrechen wird nicht begangen, wenn der Vorteil für eine Handlung angeboten wird, die der Beamte nach Abschluss seiner Funktion öffentlich angeboten hat.
- h. Verzögerung von Ermittlungen: Das Anbieten eines Vorteils an den Polizeichef, damit dieser strafrechtliche Ermittlungen verzögert, stellt Bestechung dar.
- i. Beeinflussung von Jurymitgliedern: Ein Anwalt, der einem Jurymitglied Geld anbietet, damit es zugunsten seines Klienten stimmt, begeht aktive Bestechung.
- j. Bezug zur Amtspflicht: Es wird nur dann ein Verbrechen, wenn der Vorteil für eine Handlung angeboten wird, die der Beamte in Ausübung seines Amtes zu erfüllen hat.
- k. Vollendung: Das Verbrechen ist vollendet, sobald der Beamte das Angebot oder Versprechen wahrnimmt.
- l. Versuch: Ein Versuch ist möglich, wenn die Bestechung schriftlich erfolgt.
- m. Auswirkung auf Amtshandlung: Aus strafrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Täter aufgrund des Angebots oder Versprechens eines Vorteils eine Amtshandlung unterlässt oder ausführt.