Strafverfahren: Ermittlungsphase und Aufgaben der Kriminalpolizei
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Die Untersuchungsphase im Strafverfahren
Im strafrechtlichen Verfahren gibt es eine erste Phase, die wir als Ermittlungsverfahren bezeichnen, und eine konzeptionell und funktionell unterschiedliche zweite Phase, die wir als Hauptverhandlung (oder Gerichtsverfahren) bezeichnen. Im Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob die Angeklagten aufgrund der vorliegenden Fakten in der zweiten Phase, der Hauptverhandlung, verurteilt werden sollten. Es wird festgestellt, ob im Prinzip eine Straftat vorliegt und ob diese einer Person individuell zugewiesen werden kann. Ziel der Voruntersuchung ist es daher, festzustellen, inwieweit die notitia criminis (Kenntnis einer Straftat) vor Gericht Bestand haben kann. Vorsorgliche Maßnahmen sind ein wichtiger Bestandteil der Ermittlungen und sollen die besten Voraussetzungen schaffen, um die Verfolgung von Personen zu ermöglichen, die vernünftigerweise als Täter einer Straftat erscheinen.
Merkmale des Ermittlungsverfahrens
- Die Handlungen sind nicht primär mündlich und unterliegen nicht dem Konzentrationsprinzip.
- Ermittlungsverfahren sind keine Beweishandlungen. Die Beweisführung erfolgt ausschließlich in der Hauptverhandlung.
- Maßnahmen der Untersuchung sollen zukünftige Umstände identifizieren, die die Eröffnung der Hauptverhandlung ermöglichen oder verhindern.
- Das Ermittlungsverfahren ist geheim.
- Die vorläufige Untersuchung liegt in der Verantwortung des Richters.
- Die Staatsanwaltschaft ist nicht nur eine Partei, sondern nimmt eine besondere Rolle ein, da sie der Kriminalpolizei allgemeine oder besondere Weisungen zur besseren Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen kann.
Die Kriminalpolizei
Die Kriminalpolizei arbeitet in der Ermittlung oder Prävention, d.h. sie ist beauftragt, die Anzahl der Straftaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu ermitteln oder gemäß den Anweisungen der Justiz und Staatsanwaltschaft zu handeln. Im ersten Fall führt sie eine vorläufige Untersuchung durch, im zweiten Fall echte Ermittlungen: Ermittlungshandlungen unter dem Befehl des Untersuchungsrichters. Wenn die Ermittlungen unter dem Befehl der Staatsanwaltschaft erfolgen, sind sie nur vorläufig.
Unabhängig von der gerichtlichen Untersuchung gibt es die sogenannte vorläufige Prüfung. Diese wird von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft vor der Einleitung eines Strafverfahrens durchgeführt. Dies ist eine Untersuchung, die nur in Fällen durchgeführt werden kann, in denen aufgrund desselben Sachverhalts ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden könnte. Sie hat keinen gerichtlichen Charakter, da weder die Kriminalpolizei noch die Staatsanwaltschaft Gerichte sind.
Die Kriminalpolizei ist im Rahmen der Vorprüfung verpflichtet, öffentliche Straftaten in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln. Dafür darf sie die notwendigen Verfahren durchführen, die darauf abzielen, nicht nur die Täter zu entdecken, sondern auch alle Beweismittel für eine Straftat zu sichern, die in Gefahr wären zu verschwinden. Jede polizeiliche Tätigkeit wird in einem Dokument, dem sogenannten Bericht oder Protokoll, festgehalten und dem Gericht übermittelt, sobald die gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird. Diese Berichte umfassen nicht nur die Untersuchungshandlungen, sondern auch Maßnahmen zur Sicherung der Personen und der finanziellen Verpflichtungen der Beschuldigten, die als Sicherungsmaßnahmen bezeichnet werden. Die ausschließliche Zuständigkeit hierfür liegt bei der Justiz (z.B. Gesetze über Verhaftung, Inhaftierung, Kaution).
Aufgaben der Kriminalpolizei
- Unterstützung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung von Verbrechen sowie bei der Entdeckung und Festnahme von Straftätern.
- Ermittlung von Straftaten des öffentlichen Rechts.
- Verhinderung von Straftaten.
- Identifizierung von Tätern und Komplizen.
- Sammlung hilfreicher Beweismittel zur Unterstützung einer Anklage.
- Erfüllung weiterer gesetzlich zugewiesener Aufgaben.