Streikrecht und Tarifkonflikte: Beilegung von Streitigkeiten
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**Punkt 14: Der Streik und kollektive Konflikte: Außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten**
1. Der Rechtsbegriff des Streiks. Missbräuchliche und illegale Streiks
Unser System ist in Artikel 28 der spanischen Verfassung (EG) geregelt. Dieser Artikel beinhaltet das Streikrecht (Art. 28.2 EG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 28.1 EG). Es handelt sich um zwei Grundrechte, die besonderen Schutz genießen. Sie sind ein Sieg für die Arbeitnehmer und die Gewerkschaften, da Streiks bis weit ins 20. Jahrhundert hinein ein Verbrechen waren. Der Verfassungsgerichtshof (TC) betrachtet das Streikrecht als ein relevantes Grundrecht, das eine wichtige Rolle in der sozialen Entwicklung gespielt hat. Es sei darauf hingewiesen, dass der Streik ein Instrument der sozialen Demokratie und des Prinzips der Gleichheit ist, das ein Gleichgewicht in den Arbeitsbeziehungen anstrebt. Die spanische Verfassung erkennt in Artikel 28.2 das Recht an, die Interessen der Arbeitnehmer zu verteidigen. Es ist kein Zufall, dass das Streikrecht in der Verfassung verankert ist und zu den Grundrechten zählt. Die Gründe dafür sind:
- Ihm besonderen Schutz zu gewähren.
- Die wichtige soziale Rolle zu betonen, die die Ausübung dieses Rechts spielt.
Ziel ist es, ein Gleichgewicht in den Arbeitsbeziehungen herzustellen und materielle Gleichheit zu erreichen. Es besteht eine verfassungsmäßige Verpflichtung, die Aufrechterhaltung der wichtigsten öffentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten. Diese Grenze soll die Ausübung anderer Grundrechte und verfassungsmäßiger Rechte der Bürger gewährleisten. Außerhalb dieser Grenze kann die Ausübung des Streikrechts, wie wir sehen werden, eingeschränkt werden. Der Streik ist ein Instrument der Selbstverteidigung und des Schutzes der Arbeitnehmer, eine Maßnahme des kollektiven Handelns und eine etablierte Tradition im Arbeitsrecht. Formaler ausgedrückt, kann man den Streik als die konzertierte und gemeinsam beschlossene Einstellung der Arbeit durch die Arbeitnehmer zur Verteidigung ihrer Interessen definieren. Aus dieser Definition können wir ableiten, dass das Ziel darin besteht, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern oder zu erhalten. Häufig fällt ein Streik mit einem Prozess der Verhandlung eines Tarifvertrags zusammen. In unserem System ist das Modell des Streiks nicht vertraglich, sondern professionell. Daher kann das Streikrecht auch gegen die Behörden ausgeübt werden und ist somit legal. Der vertragliche Streik ist auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeber beschränkt. Dieses Recht, Art. 28.2, ist zwar ein Grundrecht, unterliegt aber einer Regulierung, die durch ein organisches Gesetz entwickelt wird. Derzeit wird es durch eine vorläufige Regelung der Arbeitsbeziehungen, den Königlichen Erlass vom 4. März 1977, geregelt. Dies führte zu einer wichtigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. April 1981, die die Anpassung an die Verfassung zum Ziel hatte. Es gab Versuche, das Gesetz weiterzuentwickeln, aber bisher wurde keine Neufassung veröffentlicht. Zusätzlich zum Königlichen Erlass gibt es, wenn der Streik grundlegende öffentliche Dienstleistungen betrifft, bestimmte Regeln, die Mindestdienstleistungen vorschreiben. Schließlich ist zu beachten, dass trotz der Definition des Streiks nicht jede Einstellung der Tätigkeit einen Streik darstellt. Der Streik ist ein komplexes Instrument, das in mehreren Bereichen der Arbeit eingesetzt wird, und es kann keine vollständige Einstellung der Tätigkeit vorliegen, wie z. B. beim Bummelstreik. Unser System unterscheidet zwischen zwei Arten von Streiks, die gegen das Gesetz verstoßen:
1. Illegale Streiks:
Diese sind in Art. 11 des Königlichen Erlasses definiert und umfassen:
- Politische Streiks oder Streiks, die nicht mit den beruflichen Interessen der Arbeitnehmer zusammenhängen. Wenn diese Interessen betroffen sind, ist der Streik rechtmäßig.
- Solidaritäts- und Unterstützungsstreiks: Diese gelten als illegal, es sei denn, sie betreffen das berufliche Interesse derjenigen, die zum Streik aufrufen. Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die geschützten Interessen beim Streik nicht unbedingt mit denen der Streikenden übereinstimmen müssen, sondern mit denen der Arbeitnehmer im Allgemeinen. Daher sind solche Streiks so gut wie nie verboten.
- Novatorische Streiks, die auf eine Änderung eines geltenden Tarifvertrags abzielen. Sie sind illegal, wenn sie dazu dienen, einen Tarifvertrag zu interpretieren oder anzuwenden.
- Streiks mit Besetzung der Räumlichkeiten, Einrichtungen oder des Unternehmens: Wenn sie die Arbeit der Nicht-Streikenden behindern.
- Streiks, die sich auf die im Königlichen Erlass von 1977 geregelten Generalstreiks beziehen.
2. Rechtswidrige, missbräuchliche oder unfaire Streiks:
Diese sind in Art. 7 des Königlichen Erlasses definiert und umfassen:
- Rotierende oder abwechselnde Streiks, die abwechselnd von verschiedenen Abteilungen oder Bereichen innerhalb des Unternehmens durchgeführt werden.
- Strategische Streiks oder „Schlüsselstreiks“, die nur von Arbeitnehmern in strategischen Punkten des Unternehmens oder der Lieferkette durchgeführt werden.
- Bummelstreiks oder Dienst nach Vorschrift: Die Arbeit wird langsam oder streng nach Vorschrift verrichtet (z. B. bei Iberia).
- Jede andere Form der kollektiven Störung der Arbeitsbeziehungen, die kein Streik ist.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erlauben rechtswidrige Streiks, im Gegensatz zu illegalen Streiks, den Beweis des Gegenteils durch die Organisatoren. Sie werden so genannt, weil sie einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen, der über den Schaden hinausgeht, den ein normaler Streik verursachen soll.
2. Wer ist zum Streik berechtigt?
Nach der verfassungsrechtlichen Lehre wird das Streikrecht den Arbeitnehmern individuell zugeschrieben, obwohl seine Ausübung kollektiv ist.
Zum Streik berechtigte Arbeitnehmer:
- Arbeitnehmer, die dem Arbeitnehmerstatut unterliegen.
- Arbeitnehmer, die einem besonderen Arbeitsverhältnis unterliegen.
- Beamte.
- Reguläres Personal.
Nicht zum Streik berechtigte Personen:
- Unternehmer.
- Selbstständige.
- Richter und Staatsanwälte als Staatsgewalt.
- Militär und Guardia Civil.
Auf kollektiver Ebene umfasst das Streikrecht jedoch folgende Aspekte:
- Aufruf zum Streik: Dies ist für den einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich, sondern nur für Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter und die Arbeitnehmerversammlung.
- Wahl der Streikform: Diese wird von den Organisatoren festgelegt.
- Annahme von Maßnahmen, die den Streik betreffen, wie z. B. Werbung und Ausweitung des Streikziels.
- Beendigung des Streiks durch die Organisatoren.
Auf individueller Ebene umfasst das Streikrecht das Recht, sich einem Streik anzuschließen, am Streik teilzunehmen und das Recht, den Streik zu verlassen oder zu beenden.
3. Ablauf des Streiks: Aufruf, Durchführung und Beendigung
Die Ausübung des Streikrechts unterliegt bestimmten Grenzen, die in Art. 28 der spanischen Verfassung und in den Anforderungen des Königlichen Erlasses festgelegt sind. Hervorzuheben sind:
- Aufruf oder Streikerklärung: Siehe Art. 3 des Königlichen Erlasses. Der Aufruf kann von Vertretern, Gewerkschaften oder Arbeitnehmern mit einfacher Mehrheit in der Versammlung und in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Vorankündigung des Streiks: Die Mitteilung ist eine Voraussetzung und muss mindestens 5 Kalendertage vor Streikbeginn erfolgen, bei öffentlichen Dienstleistungen 10 Tage. Diese Vorankündigung dient der Information des Arbeitgebers und muss schriftlich sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Arbeitsbehörde erfolgen. Sie muss die Gründe für den Streik, die Namen der Mitglieder des Streikausschusses, die zur Beilegung des Konflikts unternommenen Schritte sowie Datum und Uhrzeit des Streikbeginns enthalten.
- Der Streikausschuss darf nicht mehr als 12 Mitglieder haben. Seine wesentlichen Aufgaben sind:
- Den Konflikt im Dialog mit dem Arbeitgeber oder den Arbeitgebern zu lösen.
- Sich an der Festlegung der Sicherheits- und Wartungsdienste mit dem Arbeitgeber zu beteiligen (im Gegensatz zu Mindestdienstleistungen). Bei fehlender Einigung entscheidet das Sozialgericht.
- Sich an gewerkschaftlichen, administrativen oder gerichtlichen Maßnahmen zu beteiligen, die zur Lösung des Konflikts durchgeführt werden.
Durchführung des Streiks
Während des Streiks darf der Arbeitgeber die Streikenden nicht durch betriebsfremde Arbeitnehmer ersetzen, d. h. die Beschäftigung externer Streikbrecher ist verboten. Der Verfassungsgerichtshof verhindert auch, dass Arbeitnehmer innerhalb des Unternehmens versetzt werden, um Streikende zu ersetzen, d. h. die interne Ersetzung ist verboten. In diesem Zusammenhang wäre es auch unzulässig, wenn höher qualifizierte Arbeitnehmer niedrigere Tätigkeiten ausüben würden. Während des Streiks können die Arbeitnehmer den Streik öffentlich bekannt machen und finanzielle Unterstützung beantragen. Diese Tätigkeit wird von Streikposten durchgeführt, die legal und friedlich agieren dürfen. Während des Streiks müssen Dienstleistungen erbracht werden, die für die Sicherheit von Personen und die Instandhaltung von Gebäuden und Ausrüstung erforderlich sind, um die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung des Streiks zu gewährleisten. Der Arbeitgeber schlägt diese Dienste vor und verhandelt mit dem Streikausschuss darüber. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs wäre es illegal, wenn der Arbeitgeber diese Dienste einseitig festlegen würde. Die Verantwortung für die Gewährleistung dieser Dienste liegt beim Streikausschuss. Ein wichtiges Urteil des Verfassungsgerichtshofs (137/1997) besagt, dass die Werbung für den Streik und seine Ausweitung, um Solidarität mit den Streikenden zu erreichen, mit der Ausübung des Streikrechts vereinbar ist. Gewaltfreie Streikposten sind geschützt und ein wesentlicher Bestandteil des Streikrechts.
Beendigung des Streiks
Nach dem Königlichen Erlass endet der Streik auf drei Hauptwegen:
- Beendigung durch die Streikenden selbst. Sie können den Streik jederzeit beenden.
- Einigung zwischen den Konfliktparteien. Diese Vereinbarungen haben die gleiche Wirkung wie ein Tarifvertrag.
- Vermittlung durch die Arbeitsaufsichtsbehörde, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen.
- Einführung eines obligatorischen Schiedsverfahrens durch die Regierung zur Beendigung des Konflikts in folgenden Fällen: Wenn der Streik die nationale Wirtschaft beeinträchtigt, wenn er von langer Dauer ist und wenn die Positionen der Parteien weit auseinanderliegen.