Streitgenossenschaft: Klagehäufung & Prozessverbindung erklärt

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Streitgenossenschaft im Zivilprozess

Bei der Einreichung einer Klage können mehrere Klagegegenstände oder Parteien in einem einzigen Verfahren zusammengefasst werden. Diese anfängliche Häufung kann in zwei Formen auftreten:

  • Objektive Klagehäufung: Der Kläger verfolgt mehrere prozessuale Ansprüche gegen denselben Beklagten.
  • Subjektive Klagehäufung (einfache Streitgenossenschaft): Mehrere Kläger klagen gemeinsam oder ein Kläger verklagt mehrere Beklagte.

Anfängliche Klagehäufung

Objektive Klagehäufung

Bei einer zulässigen Klagehäufung werden alle Ansprüche in einem einzigen Verfahren verhandelt und durch ein einziges Urteil entschieden. Der Kläger kann in seiner Klage sämtliche Ansprüche geltend machen, die ihm gegen den Beklagten zustehen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, solange sie sich nicht gegenseitig ausschließen. Der Hauptgrund hierfür ist die Prozessökonomie. Der Kläger hat die Wahl, seine Ansprüche in einem einzigen Prozess oder in mehreren getrennten Prozessen zu verfolgen.

Im mündlichen Verfahren, das auf Schnelligkeit ausgelegt ist, ist die objektive Klagehäufung grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind:

  • Die Häufung von Klagen, die auf denselben Tatsachen beruhen.
  • Die Häufung einer Schadensersatzklage mit einer anderen, für diese präjudiziellen Klage.
  • Bei Räumungsklagen wegen Nichtzahlung können auch fällige und unbezahlte Mieten oder Pachten geltend gemacht werden, unabhängig von der Höhe des Betrags.

Subjektive Klagehäufung (einfache Streitgenossenschaft)

Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine Verbindung aufgrund des Rechtsgrundes oder des Klagegrundes besteht. Eine solche Verbindung wird angenommen, wenn die Klagen auf denselben Tatsachen beruhen. Dies ermöglicht es, dass ein Kläger mehrere Beklagte oder mehrere Kläger einen Beklagten in einem einzigen Prozess verklagen. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche zusammenhängen. Neben der Prozessökonomie dient dies der Vermeidung widersprüchlicher Urteile.

Voraussetzungen für die anfängliche Klagehäufung

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  • Die Klagehäufung muss auf dem Willen der Parteien beruhen.
  • Das Gericht muss für alle gehäuften Klagen sachlich und örtlich zuständig sein. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Streitwert werden die Werte der zusammenhängenden Klagen addiert; andernfalls ist der Wert der höchstwertigen Klage maßgeblich.
  • Die gehäuften Klagen dürfen nicht von Gesetzes wegen in unterschiedlichen Verfahrensarten verhandelt werden müssen.
  • Das Gesetz darf die Klagehäufung nicht ausdrücklich verbieten.

Gerichtsstand bei Streitgenossenschaft

Werden mehrere Klagen gegen eine oder mehrere Personen gemeinsam erhoben, ist das zuständige Gericht:

  • Der Gerichtsstand der Klage, die als Grundlage für die anderen dient (Hauptklage).
  • Andernfalls das Gericht, in dessen Bezirk die meisten Klagen angesiedelt sind.
  • Zuletzt das Gericht, das für die Klage mit dem höchsten Streitwert zuständig ist.

Umgang mit unzulässiger Klagehäufung

  • Von Amts wegen: Das Gericht fordert den Kläger vor Zulassung der Klage auf, den Mangel innerhalb von fünf Tagen zu beheben. Erfolgt keine Korrektur, wird der Fall abgeschlossen.
  • Auf Antrag des Beklagten: Der Beklagte kann die unzulässige Klagehäufung als prozesshindernde Einrede rügen.

Nachträgliche Klagehäufung

Eine nachträgliche Klagehäufung entsteht durch das Hinzukommen einer neuen Klage nach Prozessbeginn. Dies kann durch Klageerweiterung, Widerklage oder Prozessverbindung geschehen.

Klageerweiterung

Der Kläger kann seine Klage durch neue Ansprüche erweitern, solange der Beklagte die Klage noch nicht erwidert hat. Nach der Klageerwiderung ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich, außer für Nebenforderungen wie Zinsen. Durch die Erweiterung kann eine neue Klage gegen den bisherigen Beklagten (objektive Klagehäufung) oder gegen einen neuen Beklagten (subjektive Klagehäufung) erhoben werden.

Prozessverbindung (Verfahrenshäufung)

Konzept und Zweck

Die Prozessverbindung dient dazu, mehrere getrennt begonnene Prozesse zu einem einzigen Verfahren zusammenzufassen, das mit einem einzigen Urteil abgeschlossen wird. Der Hauptgrund hierfür ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

Antragsberechtigung und Arten

Die Verbindung von Verfahren kann nur auf Antrag einer Partei erfolgen, die an einem der Prozesse beteiligt ist. Folgende Verfahren können verbunden werden:

  • Mehrere Erkenntnisverfahren untereinander.
  • Universalverfahren (z. B. Insolvenzverfahren) mit anderen anhängigen Verfahren.
  • Vollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner.

Voraussetzungen für die Prozessverbindung

  1. Das Gericht des älteren Verfahrens ist für alle zu verbindenden Prozesse zuständig.
  2. Es können nur Verfahren derselben Verfahrensart verbunden werden (Ausnahme: mündliches Verfahren kann mit ordentlichem verbunden werden).
  3. Die Verfahren müssen sich in der ersten Instanz befinden und dürfen noch nicht zur Entscheidung reif sein.
  4. Zwischen den Verfahren muss eine Verbindung bestehen (z. B. gleicher Sachverhalt).
  5. Eine Verbindung ist ausgeschlossen, wenn die Partei bereits eine anfängliche Klagehäufung hätte vornehmen können.

Zuständigkeit und Verfahrensregeln

Die Verbindung muss beim Gericht des älteren Verfahrens beantragt werden. Das Alter eines Verfahrens bestimmt sich nach dem Datum der Klageeinreichung. Die Prozessverbindung kann bei Verfahren vor demselben Richter oder vor verschiedenen Richtern beantragt werden.

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