Struktur und Funktionen der spanischen Justizorgane

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Friedensgerichte

Diese Gerichte werden in allen Gemeinden eingerichtet, in denen es keine Richter der ersten Instanz und Instruktion gibt. Es handelt sich um Schöffen, da eine Person nicht zwingend rechtlich zugelassen sein muss. Sie haben eine Amtszeit von vier Jahren. Wenn die Wahl innerhalb der Stadt stattfindet, wählt der Stadtrat eine Person aus, um die Nominierung an das Gericht der ersten Instanz der Justiz sowie an die Regierungskammer des Obersten Gerichtshofs zu senden, welche die offizielle Ernennung vornimmt. Für ihre Arbeit werden sie bezahlt. Sie dürfen zudem eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben. In Zivilsachen können sie bei geringem Streitwert Probleme lösen, das Standesamt führen und in Strafsachen über bestimmte Straftaten entscheiden, die ihnen gesetzlich zugewiesen sind.

Gerichte der ersten Instanz und Instruktion

Diese sind in der Regel getrennt. Sie befinden sich in der Justizhauptstadt; dort kann es eines oder mehrere geben. Ihre Kompetenzen teilen sich wie folgt auf:

Erste Instanz

Sie entscheiden über alle Urteile, die nicht anderen Gerichten zugewiesen sind, über die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie über Beschwerden gegen Entscheidungen der Friedensrichter. Sie behandeln Fragen der Zuständigkeit zwischen zwei Friedensrichtern, die Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche. Zudem führen sie das Standesamt der Gemeinde.

Instruktion

Sie sind zuständig für Straftaten, die nicht den Friedensrichtern zugeschrieben werden. Sie führen die Untersuchung von Ursachen durch, über die Strafgerichte, das Landgericht oder das Schwurgericht (Jury) zu entscheiden haben. Sie sind zuständig für die Verurteilung bei Konformität, lösen Habeas-Corpus-Verfahren, bearbeiten Beschwerden gegen Entscheidungen von Richtern und Staatsanwälten im strafrechtlichen Bereich und klären Zuständigkeitsfragen zwischen zwei Friedensrichtern in Strafsachen.

Regierungsorgane und Ausstattung

Diese existieren im Obersten Gerichtshof (TS), in der Nationalen Audienz (AN) und in den Obersten Gerichtshöfen der Länder (TSJ).

Zusammensetzung

Die Kammern (des TS und der AN) bestehen aus dem vorsitzenden Richter, dem Vorstandsvorsitzenden und einer Reihe von Richtern. Beim TSJ ist die Zusammensetzung analog zu den oben genannten aufgebaut.

Funktionen

  • Verwaltung von Gremien: Gemäß Art. 152 liegt hier die Verwaltungshoheit.
  • Verteilungsregeln: Festlegung von Regeln und Schichtplänen unter den Richtern für die Präsentationen.
  • Vervollständigung: Besetzung der Schulungsräume der Justiz.
  • Disziplinargewalt: Ausübung disziplinarischer Mächte.
  • Ernennungen: Ernennung von Friedensrichtern und temporären Vertretungen.
  • Eidesleistung: Entgegennahme des Eids oder der Bekräftigung der Richter.
  • Vorstandswechsel: Vorschläge für den Wechsel im Richtervorstand.

Betrieb

Das Organ agiert als Kollegialorgan und ist ein Verwaltungsorgan. Es kann im Plenum oder in Kommissionen tätig werden; seine Entscheidungen werden als Verträge (Abkommen) bezeichnet. Es gibt einen Sekretär, der alle Dokumente verwaltet.

Ständige Kommissionen

  • Ständiger Ausschuss: Arbeitet täglich und besteht aus fünf Mitgliedern (drei von der Justizkommission und zwei Anwälte).
  • Disziplinarkommission: Identische Zusammensetzung; zuständig für disziplinarische Aufzeichnungen.
  • Qualifikationskommission: Identische Zusammensetzung; erstellt Berichte über Ernennungen, Beförderungen etc.
  • Kommission für Studien und Berichte: Führt Studien durch und erstellt Berichte.
  • Budgetkommission: Durchführung des Haushaltsplans des Rates.

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