Stundung und Ratenzahlung von Steuerschulden: Ein Leitfaden

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Stundung und Ratenzahlung

Definition: Die Stundung und Ratenzahlung ist eine Form des Zahlungsaufschubs. Es handelt sich um einen Vorgang im Rahmen von Beitreibungsverfahren, über den die zuständige Stelle entscheiden muss.

  • Alle Steuern können gestundet werden, mit Ausnahme der Stempelsteuer und der Quellensteuer (gemäß Art. 65.2).
  • Die Grundlage für die Stundung ist die Erleichterung der Zahlung für zahlungsfähige Schuldner, die sich jedoch vorübergehend in einer wirtschaftlichen oder finanziellen Notlage befinden, die eine fristgerechte Zahlung verhindert.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung muss schriftlich gestellt werden, sowohl für Schulden in der freiwilligen Zahlungsfrist als auch für Schulden in der Vollstreckungsphase.

Fristen für die Antragstellung (gemäß Art. 65.5)

  • Schulden in der freiwilligen Zahlungsfrist: Bis zum Ende dieser Frist.
  • Schulden in der Vollstreckungsphase: Jederzeit vor der Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte.

Befreiung von der Sicherheitsleistung

In bestimmten Fällen ist keine Sicherheitsleistung für die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung erforderlich:

  • Wenn die Schulden unter dem durch Ministerialverordnung festgelegten Betrag liegen (aktuell 18.000 €).
  • In anderen gesetzlich festgelegten Fällen.
  • Wenn der Schuldner nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um die Schulden zu begleichen, ohne die Produktion oder das Beschäftigungsniveau zu gefährden.

Entscheidung und Fristen

Die zuständige Stelle muss innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung über die Stundung oder Ratenzahlung entscheiden.

  • Bei Genehmigung: Die Schuld muss gemäß dem im Beschluss festgelegten Zeitplan gezahlt werden; bei Zahlungsverzug fallen Zinsen an.
  • Bei Ablehnung: Die Schuld ist bis zum Ende der freiwilligen Frist zu begleichen. Ist diese bereits abgelaufen, erfolgt die Zahlung bis zum 5. oder 20. des Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids.

Wird ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung für Schulden mit Dringlichkeit gestellt, wird das Verfahren entsprechend fortgesetzt.

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