Subsidiäre Haftung und Ablauf von Steuerprüfungen

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Subsidiäre Haftung im Steuerrecht

Die subsidiäre Haftung im Steuerrecht (spanisch: responsabilidad subsidiaria) betrifft Personen oder Einheiten, die neben dem Hauptschuldner für Steuerschulden herangezogen werden können. Ihre Inanspruchnahme erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen.

Merkmale der subsidiären Haftung

  • Der subsidiär Haftende ist nicht der ursprüngliche Steuerschuldner, sondern tritt ergänzend neben diesen.
  • Die Haftung und ihr Umfang werden durch gesetzliche Vorschriften bestimmt.
  • Es gibt verschiedene Modalitäten der Haftung. Eine wichtige Form ist die subsidiäre Haftung, bei der der Haftende erst nachrangig in Anspruch genommen wird, nachdem der Hauptschuldner ausgefallen ist.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des subsidiär Haftenden

Der subsidiär Haftende wird in der Regel erst dann zur Zahlung herangezogen, wenn:

  • Der Hauptschuldner die Zahlung verweigert oder die Forderung gegen ihn als schwierig einzutreiben gilt, und
  • Der Hauptschuldner und gegebenenfalls andere vorrangig Haftende für zahlungsunfähig erklärt wurden (Feststellung der Uneinbringlichkeit).

Verfahren zur Inanspruchnahme

  1. Feststellung der Voraussetzungen: Zunächst muss die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners oder die Uneinbringlichkeit der Forderung formell festgestellt werden.
  2. Haftungsbescheid: Die Steuerverwaltung erlässt einen speziellen Haftungsbescheid (spanisch: acto de derivación de responsabilidad). Dieser Bescheid, ausgestellt von der zuständigen Einzugsstelle, muss dem subsidiär Haftenden nach vorheriger Anhörung des Betroffenen zugestellt werden und einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen.
  3. Rechtsmittel: Gegen den Haftungsbescheid kann der subsidiär Haftende Rechtsmittel einlegen und die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme prüfen lassen.

Umfang der Haftung

Was muss der subsidiär Haftende zahlen?

  • Allgemeine Regel: Der Umfang der Haftung wird durch die einschlägigen gesetzlichen Normen bestimmt.
  • Typischer Umfang (sofern nicht anders geregelt): In der Regel umfasst die Haftung die Hauptsteuerschuld sowie angefallene Zinsen. Oft sind Sanktionen und Zuschläge, die sich ausschließlich gegen den Hauptschuldner richten, nicht vom subsidiär Haftenden zu tragen.

Regressanspruch

Der subsidiär Haftende, der die Steuerschuld für den Hauptschuldner beglichen hat, kann Regressansprüche (spanisch: acción de regreso) gegen den Hauptschuldner geltend machen. Dies ist ein Mechanismus, der es der Person, die die Schuld bezahlt hat, ermöglicht, vom eigentlichen Schuldner die vollständige Rückzahlung der in dessen Namen getätigten Aufwendungen zu fordern.


Steuerliche Kontrollverfahren

A. Allgemeine Grundsätze

Ziel der steuerlichen Kontrollverfahren ist die Überprüfung und Untersuchung der Einhaltung steuerlicher Pflichten. Gegebenenfalls wird die steuerliche Situation des Steuerpflichtigen durch entsprechende Feststellungen oder Veranlagungen korrigiert.

B. Einleitung und Durchführung

Das Verfahren wird entweder von Amts wegen durch die Steuerbehörde oder auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet. Ein Antrag des Steuerpflichtigen kann sinnvoll sein, wenn er im Rahmen einer Prüfung eine allgemeine Klärung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten wünscht. Der Steuerpflichtige ist zu Beginn der Maßnahmen umfassend über Art und Umfang der Prüfung sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren zu informieren. Über den Beginn jedes einzelnen Prüfungsverfahrens wird der Steuerpflichtige förmlich benachrichtigt.

C. Dauer der Prüfungen

Die Prüfung sollte innerhalb von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Beginns an den Steuerpflichtigen abgeschlossen sein, um den sich daraus ergebenden Verwaltungsakt (z.B. Prüfungsbericht, Steuerbescheid) zu erlassen. Ausnahmsweise kann diese Frist um weitere zwölf Monate verlängert werden, wenn es sich um Maßnahmen von besonderer Komplexität handelt oder wenn der Steuerpflichtige im Verdacht steht, bei einer seiner Aktivitäten relevante Informationen oder Unterlagen (z.B. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse) vorenthalten zu haben. Die Nichteinhaltung der Frist führt nicht automatisch zur Unterbrechung der Verjährung der Steuern. Einnahmen, die der Steuerpflichtige während des Prüfungszeitraums (vom Beginn des Verfahrens bis zur Wiederaufnahme der Prüfungen) erzielt, sowie nachträglich eingereichte Steuererklärungen (Selbstanzeigen) mit Anwendung von Zuschlägen können weiterhin Gegenstand der Kontrolle sein.

D. Abschluss der Prüfungen

Der Abschluss der Prüfungshandlungen erfolgt, wenn die Prüfer die notwendigen Erkenntnisse und Daten zur Untermauerung des Sachverhalts und zur rechtlichen Würdigung erlangt haben. Das Verfahren wird fortgesetzt und endet in der Regel mit einem Prüfungsbericht und/oder einem entsprechenden Bescheid (z.B. Steuerbescheid, Feststellungsbescheid, im spanischen Recht auch als Acta bezeichnet).

Vereinbarungsprotokoll (spanisch: Acta con Acuerdo)

Dies stellt eine wichtige Neuerung in einigen Steuerrechtssystemen dar (z.B. im spanischen Allgemeinen Steuerrecht). Ein solches Protokoll wird bei Fällen von besonderer Komplexität angeboten. Es kommt zur Anwendung, wenn bei der Entwicklung eines Anpassungsvorschlags unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind oder wenn Schätzungen oder Bewertungen von Daten oder Materialien erforderlich sind, die nicht mit absoluter Sicherheit quantifiziert werden können. Ziel ist eine einvernehmliche Lösung.

Zustimmungsprotokoll (spanisch: Acta de Conformidad)

Wenn die im Rahmen der Prüfung festgestellten Sachverhalte nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Steuerpflichtige den Feststellungen und dem daraus resultierenden Anpassungsvorschlag des Prüfers zustimmt, wird dies in einem Zustimmungsprotokoll festgehalten. Der Steuerpflichtige oder sein Vertreter erklärt hierin sein Einverständnis mit dem vorgeschlagenen Ergebnis der Prüfung.

Widerspruchsprotokoll (spanisch: Acta de Disconformidad)

Ein Widerspruchsprotokoll wird erstellt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Vertreter mit dem von der Prüfung vorgeschlagenen Anpassungsvorschlag nicht einverstanden ist oder dessen Annahme bzw. Unterzeichnung verweigert. In diesem Fall dokumentiert das Protokoll die abweichenden Standpunkte.

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