SUNAT: Quellensteuer & Wahrnehmungssteuer in Peru erklärt

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Quellensteuer in Peru (SUNAT-System)

Die Quellensteuer (Retención del IGV) ist ein System, bei dem von der SUNAT benannte Steuerzahler als Quellensteueragenten (Agentes de Retención) fungieren. Diese Agenten sind beauftragt, von ihren Lieferanten einen Prozentsatz der Umsatzsteuer (USt.) einzubehalten. Die Zahlung für die Transaktion an den Lieferanten erfolgt abzüglich des einbehaltenen Betrags. Der Agent stellt hierfür einen Nachweis über den Einbehalt (Comprobante de Retención) aus.

Ebenso kann die SUNAT den Ausschluss von der Agentenpflicht bestimmen. Die Einbehaltung der Umsatzsteuer (oder GST - Goods and Services Tax, wie im Originaltext erwähnt) gilt nicht für Transaktionen, die den Verkauf von Waren betreffen, die von dieser Steuer befreit oder unabhängig davon sind.

Der Abzugsbetrag beträgt 6 % des Kaufpreises. Der Käufer (Agent) ist verpflichtet, diesen Betrag einzubehalten und an die SUNAT abzuführen.

Transaktionen, die nicht der Quellensteuer unterliegen:

  • Laufende Geschäfte mit Abwicklung des Kaufs.
  • Transaktionen, bei denen die Zahlung weniger als S/. 700,00 beträgt.
  • Operationen, bei denen der Lieferant als "Guter Beitragszahler" (Buen Contribuyente) qualifiziert ist.
  • Transaktionen mit anderen Subjekten, die von der Quellensteuer befreit sind oder bei denen darauf verzichtet wurde.
  • Transaktionen, bei denen Verkaufsbelege (Boletas de Venta) ausgestellt werden.
  • Operationen, bei denen das SPOT-System (Sistema de Pago de Obligaciones Tributarias) angewendet wird.
  • Operationen, die von Einheiten des öffentlichen Sektors durchgeführt werden.
  • Transaktionen mit Lieferanten, die gleichzeitig Agenten der Wahrnehmungssteuer sind.


Wahrnehmungsnachweis (Percepción SUNAT)

Der Nachweis der Wahrnehmung (Comprobante de Percepción) ist eine Quittung, die von bestimmten, von der SUNAT als Wahrnehmungsagenten (Agentes de Percepción) benannten Steuerzahlern ausgestellt wird. Dabei wird im Voraus ein Prozentsatz der Umsatzsteuer (USt./IGV) für den inländischen Verkauf von Waren, die dieser Steuer unterliegen, eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, die entsprechende Wahrnehmung zu akzeptieren.

Diese Regelung berührt nicht Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Höhe der Wahrnehmung wird als Prozentsatz auf den Verkaufspreis angewendet. Dieser Prozentsatz wird durch ein Oberstes Dekret (Decreto Supremo) festgelegt, das vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (MEF) mit technischem Gutachten der SUNAT gegengezeichnet wird. Der Satz beträgt in der Regel 2 %, kann aber im Bereich von 0,5 % bis 2 % variieren. Der Verkaufspreis ist definiert als die Summe, die den Verkaufswert und die auf die Operation anfallenden Abgaben beinhaltet.

Die Wahrnehmungssteuer gilt nicht in folgenden Fällen:

  • Wenn ein Zahlungsbeleg ausgestellt wird, der zum Steuerkredit berechtigt (z.B. eine Rechnung - Factura).
  • Wenn der Kunde den Status eines Umsatzsteuer-Quellensteueragenten hat oder in der "Liste der Subjekte, die von der Anwendung der Wahrnehmungssteuer befreit sind" (Relación de sujetos exceptuados de la percepción del IGV) aufgeführt ist.
  • Bei Transaktionen mit Kunden, die den Status von Endverbrauchern haben.
  • Bei Operationen, die dem SPOT-System unterliegen.

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