Tarifverhandlungen: Verhandlung, Gültigkeit und Inhalt
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Verhandlungsberechtigung
Tarifverträge auf betrieblicher Ebene oder niedriger
- Der Betriebsrat oder Personalvertreter
- Die Gewerkschaftsvertreter, die die Mehrheit im Ausschuss vertreten
- Die Arbeitgeber oder deren Vertreter
Sektorale Tarifverträge
- Die meisten Vertreter der Gewerkschaften auf staatlicher oder autonomer Ebene
- Gewerkschaften mit einem Minimum von 10 % der Mitglieder des Ausschusses
- Verbände, die mindestens 10 % der Arbeitgeber im Bereich des Übereinkommens haben und mindestens 10 % der Beschäftigten in diesem Bereich
Einleitung des Verfahrens
Die Partei, die Verhandlungen aufnehmen möchte, muss die andere Partei schriftlich benachrichtigen. Dabei sind anzugeben:
- die Legitimität,
- der Projektträger,
- die Bereiche der Übereinstimmung und
- die zu verhandelnden Parteien.
Eine Kopie ist an die zuständige Arbeitsbehörde zu senden. Innerhalb eines Monats nach dem Empfang wird eine Verhandlungskommission gebildet. Wenn die Vereinbarung auf betrieblicher Ebene oder niedriger getroffen wird, wird sie von den Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gebildet. Bei Vereinbarungen auf höherer Ebene können Gewerkschaften mit einer absoluten Mehrheit im Betriebsrat und Arbeitgeber verhandeln.
Verhandlung und Gültigkeit
Die Vereinbarungen der Kommission bedürfen einer Mehrheit der Stimmen für jede der beiden Parteien. Um gültig zu sein, muss die Vereinbarung innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Unterzeichnung bei der Arbeitsbehörde eingereicht werden. Diese ordnet die Eintragung und Veröffentlichung im Amtsblatt an. Es gilt eine Frist von 10 Tagen. Wenn die Behörde feststellt, dass die Vereinbarung gegen geltendes Recht verstößt, kann sie diese anfechten.
Inhalt der Vereinbarung
- Normativer Gehalt: Regelt die Arbeitsbedingungen und ist die Quelle des Arbeitsrechts.
- Schuldrechtlicher Inhalt: Überblick über die Rechte und Pflichten zwischen den Parteien.
Die Verhandlungen können folgende Themen umfassen:
- Wirtschaft
- Beschäftigung
- Arbeitsbedingungen
- Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen
- Wohlfahrt
- Produktivität
- Fördermaßnahmen zur Regulierung des sozialen Friedens
Mindestinhalt
- Bestimmung der verhandelnden Parteien
- Personal-, Funktions-, territorialer und zeitlicher Geltungsbereich
- Klausel über Abweichungen oder Ausnahmen
- Form und Bedingungen der Kündigung der Vereinbarung
- Einrichtung einer paritätischen Kommission der Verhandlungsparteien