Tarifverträge: Definition, Inhalt und Verfahren
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Definition von Tarifverträgen
Ein Tarifvertrag ist eine feierliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften. Ziel ist es, einheitliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, den Lebensstandard der Arbeitnehmer und ihrer Familien zu verbessern und die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu stabilisieren.
Beteiligte Personen
1. Vertretung der Arbeitnehmer: Die Arbeitnehmer müssen durch eine ordnungsgemäß konstituierte Gewerkschaft vertreten werden.
2. Geltungsbereich: Der Tarifvertrag und die Arbeitsbedingungen werden durch die absolute Mehrheit der Arbeitnehmer eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen derselben Branche (Industrie, Gewerbe oder Landwirtschaft) festgelegt und sind für alle Arbeitnehmer dieser Unternehmen bindend. Ausgenommen sind leitende Angestellte und Vertrauenspersonen (Art. 515 LOT) oder Vertreter (Art. 510 LOT).
Grundsätze und Anforderungen
3. Grundsatz der Unabdingbarkeit: Tarifverträge setzen Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürfen.
4. Ausnahme vom Grundsatz der Unabdingbarkeit: In bestimmten Fällen können Ausnahmen gemacht werden.
5. Mindestanforderungen: (Art. 525, 512 und 506 LOT)
6. Inhalt des Tarifvertrags: Der Inhalt ist durch zwingende gesetzliche und verfassungsrechtliche Bestimmungen sowie durch eigene Regeln begrenzt. Diese sind die wichtigsten Quellen für die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Beilegung von Streitigkeiten (Artikel 60 lit. ALOT).
7. Formvorschriften: Der Tarifvertrag ist ein formgebundener Vertrag und muss schriftlich in drei Exemplaren abgefasst werden, andernfalls ist er nichtig. Jede Partei erhält ein Exemplar, das dritte Exemplar wird bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegt.
8. Laufzeit: Die Laufzeit darf nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen. Es können jedoch kürzere Überprüfungszeiträume festgelegt werden (Artikel 522 LOT).
9. Fortgeltung: Die im Tarifvertrag vereinbarten wirtschaftlichen, sozialen oder gewerkschaftlichen Bedingungen bleiben in Kraft, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird (Art. 524).
Inhalt von Tarifverträgen
Tarifverträge enthalten verschiedene Arten von Bestimmungen:
- a) Normative Bestimmungen: Diese legen wirtschaftliche und soziale Bedingungen fest, die in die individuellen Arbeitsverträge aufgenommen werden. Sie verleihen dem Tarifvertrag objektiven Charakter.
- b) Schuldrechtliche Bestimmungen: Diese regeln die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten sowie die bilateralen Beziehungen. (expansive Wirkung der normativen Klauseln)
- c) Verfahrensbestimmungen: Diese dienen der Umsetzung des Tarifvertrags (z. B. Laufzeit, Beschwerdeverfahren, Schlichtung, Schiedsgericht).
- d) Eventuelle Bestimmungen: Diese regeln gelegentliche Fragen, die im Interesse der Parteien liegen (z. B. Lohnfortzahlung während eines Streiks).
Verfahren zum Abschluss eines Tarifvertrags
- a) Einreichung des Entwurfs: Der Entwurf muss in drei Exemplaren zusammen mit dem Protokoll der Arbeitnehmerversammlung, in der die Genehmigung erteilt wurde, bei der Arbeitsaufsichtsbehörde eingereicht werden.
- b) Prüfung und Korrektur: Die Arbeitsaufsichtsbehörde prüft den Entwurf und kann Klarstellungen oder Korrekturen verlangen. Andernfalls wird der Arbeitgeber benachrichtigt (Art. 517).
- c) Unabdingbarkeit: Ab dem Datum und der Uhrzeit der Einreichung des Entwurfs gelten die darin enthaltenen Bestimmungen (Art. 520 LOT).
Einspruch und Ausnahmen
Einspruch: Der Arbeitgeber kann nur zu Beginn der Verhandlungen in der ersten Sitzung Einspruch erheben.
Auswirkung: Bei Erfolg wird das Verfahren beendet, andernfalls werden die Verhandlungen fortgesetzt.
Mindestbeteiligung der Arbeitnehmer: Der Tarifvertrag muss von der absoluten Mehrheit der Arbeitnehmer unterstützt werden, ausgenommen sind leitende Angestellte und Vertrauenspersonen.
Wirkungen von Tarifverträgen
- Expansive Wirkung: Die Bestimmungen des Tarifvertrags gelten für Arbeitnehmer, die vor, während und nach seiner Laufzeit eingestellt wurden (Art. 508, 509, 524 LOT).
- Automatische Wirkung: Die Bestimmungen des Tarifvertrags werden automatisch und zwingend Bestandteil der individuellen Arbeitsverträge, die während seiner Laufzeit abgeschlossen oder fortgeführt werden. Ausgenommen sind nur leitende Angestellte und Vertreter.