Technische Anforderungen für elektrische Anlagen in Häfen und Marinas
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1. Zweck und Anwendungsbereich
Die Anforderungen dieser Anweisung gelten für elektrische Anlagen in Häfen und Marinas, die der Versorgung von Freizeitschiffen dienen. Die Stromversorgung, die in diesen Einrichtungen für Schiffe verwendet wird, muss die Anforderungen der geltenden EU-Richtlinien im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung für Niederspannung (Minimal Electro Tensión) erfüllen. Ausgenommen von diesem Anwendungsbereich sind Schiffe, die unter die Richtlinie 94/25/CEE fallen.
Für die Zwecke dieser Anweisung wird ein Vergnügungsschiff (Sportboot) als schwimmendes Gerät definiert, das ausschließlich für Sport und Freizeit vorgesehen ist, wie Boote, Yachten, Hausboote usw. Als Seehafen wird jede Pier, jeder schwimmende Ponton oder Wellenbrecher verstanden, der zum Ankern oder Anlegen von Sportbooten geeignet ist.
2. Allgemeines
Elektrische Anlagen in Häfen und für Sportboote müssen ordnungsgemäß errichtet und aus geeigneten Materialien ausgewählt werden, sodass keine Person Gefahren ausgesetzt wird und keine Gefahr von Bränden oder Explosionen besteht. Im Allgemeinen darf die Nennspannung der Versorgungseinrichtungen für Freizeitschiffe 230 V AC einphasig nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist die dreiphasige AC-Versorgung mit 400 V für Yachten mit hohem Stromverbrauch zulässig.
3. Schutzmaßnahmen
Der Schutz gegen direktes und indirektes Berühren muss gemäß der ITC BT-24 unter Berücksichtigung der folgenden Punkte umgesetzt werden:
3.1. Schutz durch Sicherheitskleinspannung (SELV)
Bei der Verwendung von Sicherheitskleinspannung (SELV) muss der Schutz gegen direktes Berühren gewährleistet sein, unabhängig von der Nennspannung der Isolierung, die einem dielektrischen Test von 500 V für eine Minute standhalten muss.
3.2. Schutz durch automatische Abschaltung der Versorgung
Unabhängig vom verwendeten System muss der Schutz zusätzlich durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) gewährleistet werden. Im Falle eines TN-Systems darf nur die TN-S-Variante verwendet werden.
3.3. Anwendung von Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
3.3.1. Schutz durch Hindernisse
Schutzmaßnahmen durch Hindernisse oder Anordnung außerhalb des Handbereichs sind nicht zulässig.
3.3.2. Schutz bei indirektem Berühren
Gegen indirektes Berühren in nicht leitfähigen Bereichen sind Potentialausgleichsverbindungen, die nicht geerdet sind, nicht erlaubt.
4. Auswahl und Installation von elektrischen Anlagen
4.1. Allgemeines
Die elektrische Ausrüstung muss mindestens die Schutzart IPX6 gemäß UNE 20.324 aufweisen, es sei denn, sie ist in einem Gehäuse untergebracht, das diesen Schutz bietet und nicht ohne den Einsatz von Spezialwerkzeugen oder Schlüsseln geöffnet werden kann.
4.2. Leitungen und Kabel
In Häfen und Marinas dürfen folgende Leitungsarten verwendet werden:
- Kabel mit Kupferleitern, isoliert und ummantelt, in:
- Starren, nichtmetallischen Schläuchen.
- Nichtmetallischen Leitungen.
- Hochfesten, verzinkten Leitungen mittlerer oder erhöhter Stärke.
- Mineralisolierte Leitungen mit PVC-Schutzhülle.
- Gepanzerte Kabel und thermoplastische Elastomermaterialien oder Kabel und Materialien mit überlegenem mechanischem Schutz.
Es dürfen keine Kabeltrassen auf Steinwällen (Escolleras) verwendet werden. Bei schwimmenden Anlagen oder Versorgungsleitungen, die mit Wasser in Berührung kommen können, müssen Kabel gemäß UNE 21.166 oder UNE 21.027-16 verwendet werden, in Übereinstimmung mit der Nennspannung des Kabels.
4.3. Schaltanlagen und Anschlusspunkte
4.3.1. Verteilerschränke
Die Verteilerschränke in Seehäfen müssen so nah wie möglich am Liegeplatz zur Versorgung der Schiffe platziert werden. Die Verteiler, die Steckdosen an schwimmenden Anlagen oder Stegen (Pontons) versorgen, müssen 1 Meter über dem Gehweg oder Laufsteg angebracht werden. Dieser Abstand kann auf 0,3 m reduziert werden, wenn zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Schaltanlagen ergriffen werden. Die Schaltanlage sollte für jeden Anschlusspunkt eine Steckdose enthalten.
4.3.2. Steckdosen
Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Ausnahmefälle muss die Steckdose dem in der UNE-EN 60309 festgelegten Typ entsprechen und folgende Merkmale aufweisen:
- Nennspannung: 230 V
- Nennstrom: 16 A
- Polzahl: 2 Pole und Schutzkontakt (Erdung)
- Schutzart: IPX6
Jede Steckdose muss durch eine individuelle Überstromschutzeinrichtung von mindestens 16 A geschützt werden. Die Steckdose muss durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Bemessungsfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA geschützt werden. Eine einzige Schutzeinrichtung darf nicht mehr als eine Steckdose schützen. Die Steckdosen, die auf demselben Pier oder Steg angeordnet sind, müssen auf derselben Phase liegen, es sei denn, sie werden über Transformatoren versorgt.
4.3.3. Anschluss an Sportboote
Die Verbindungseinrichtung für Boote und Yachten besteht aus:
- Einem Stecker mit Schutzkontakt (Erdungsleiter), der den in Abschnitt 4.3.2 genannten Merkmalen entspricht.
- Einem flexiblen Kabel vom Typ H07RN-F.
- Einem Stecker, der fest am Sportboot angebracht ist und den in Abschnitt 4.3.2 dargelegten Merkmalen entspricht.
Die Kabellänge sollte 25 m nicht überschreiten. Das Kabel darf auf seiner gesamten Länge keine Spleiße oder Zwischenverbindungen aufweisen.