Territoriale Projektion Spaniens
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c) Die territoriale und institutionelle Projektion der Völker Spaniens: Der kulturelle Wert der "Nationalitäten" und "Regionen"
Bedeutung von "Nationalitäten" und "Regionen" und ihre Verbindung zu den "Autonomen"
- Punkt des Gesetzes: Artikel 2: "... Die spanische Nation ist ... unter Mitwirkung der "Nationalitäten" und "Regionen" ... Die Verfassung ist auf die unauflösliche Einheit der spanischen Nation ... und anerkennt und gewährleistet das Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen, aus denen sich ... Die spanische Nation, wird dort als unteilbar und unauflösliche bedeutete, Orte, die sozio-historische Bildung als höchstes politisches Gemeinwesen, die verschiedene Konfigurationen, Nationalitäten und Regionen integriert. Autonomie bezieht sich auf eine begrenzte Macht ist nicht souverän und kann daher nicht gegen den Grundsatz der Einheit.
- Die konzeptionellen Anforderungen: Abschnitt 143,1 Nationalitäten und Regionen sind die Gemeinschaften von Menschen, die eine doppelte Dimension, ideal (historische, kulturelle und wirtschaftliche) und Material (das Gebiet, in erster Linie pluriprovincial) haben. Autonomie: Die angrenzenden Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Eigenschaften, die Inselgebiete und die Provinzen mit historischen regionalen Status .... Artikel 143,1.
Denn es gibt eine Nationalität oder Region werden muss mindestens drei Merkmale erfüllen: historische, wirtschaftliche und kulturelle Merkmale .- logisch implizieren historischen Erfahrungen (im übertragenen Sinn des Verweises auf lokale Behörden als Organisationen, die mit ihrer eigenen politisch-administrativen in der Vergangenheit. Die Kultur als ein gemeinsames Merkmal der bestimmte Gruppen von Menschen "ethnischen Begriff der Kultur" ist eine identische Übereinstimmung in Bezug auf die symbolische, kommunikativ, basierend auf historischen Erfahrungen des Zusammenlebens, die sowohl von innen zu sehen und aus ...
Exkurs über die Auszeichnung "Nationalitäten" und "Regionen"
a. - Das erste Anzeichen dieser erhöhten Intensität des kulturellen und historischen Faktors in der verfassungsrechtlichen Begriff der "Nationalitäten"
Da wir die generische und undifferenzierte Begriff der Nationalität und Region in der Verfassung gesehen habe ist, dass einer Gebietskörperschaft, in der Regel pluriprovincial oder Insellage, mit historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedingungen, die im Rahmen der Ausübung des Rechts auf Autonomie, kann Werden Selbstverwaltung Zugriff Region. Es ist die unverwechselbare kulturelle Faktor. Erklärte in der Verfassung der Existenz einer Vielzahl von Sprachen in Spanien, als "Spanisch" und "Sprachen Spaniens" genannt, die nur einige Teile, wo es auch eine gemeinsame Sprache, Kastilisch. Sammeln Sie die Förderung und Lehre der Sprache der Autonomen Kunst. Dies lässt 148.1.17 diese kulturelle Vielfalt der Völker Spaniens. Die Geschichte ist ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Nationalität und die Region hat eine größere Intensität in der ersten und weniger wichtig in der zweiten. / / Viele Autoren nehmen an, dass, was die nationale gegen regionale Ausbildung charakterisiert ist zu einem historischen und kulturellen Persönlichkeit stärker ausgeprägt. Gemeinschaften für die kulturelle oder historische berechnet.
b. - Der zweite Hinweis: unterschiedliche Intensität der Prozess der Selbstverwirklichung und regionalen nationalistischen.
Die Verfassung von 78 nicht ziehen Sie die Karte der Nationalitäten und Regionen, aus denen die nción bestehenden spanischen, noch dass der Autonomen Gemeinschaften, die ein offenes System Design Schaffung der Autonomen Gemeinschaften, die von zwei Kanälen besteht darstellen könnte grundlegende Verfahrensrechte regionalen Kunst-Initiative. 143 und Kunst. 151,1 und zwei korrelative Verfahren für die Erstellung des Autonomiestatuts Kunst. 146, Kunst, 151,2 / / Die absichtliche Unklarheit in der Verfassung der Karte der Nationalitäten und Regionen regionale Initiativen durch Aussagen werden aufgefordert, die wir als "autonome Selbst" ist der zusätzliche Bedarf in den verfassungsrechtlichen Begriff der Bürgerschaft und der Regionen.