Das Testament: Ein Leitfaden für Erbrecht und Testamentsgestaltung
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Das Testament
Aussagen tatsächlich für sich:
- Anerkennung eines Kindes
- Ernennung von Vormund
- Entzug einer früheren Verfügung
- Vorschriften für die Bestattung
Charakteristika eines Testaments:
- Einseitig: Durch einseitige Erklärung des Erblassers.
- Persönlich: Vom Erblasser selbst verfasst, keine Vertretung möglich.
- Widerruflich: Kann jederzeit bis zum Tod widerrufen oder geändert werden.
- Frei: Keine äußeren Zwänge, freiwillige und informierte Zustimmung.
Inhalt des Testaments:
Übertragung von Eigentum, Bestellung eines Vormunds, Anerkennung von Kindern, Schuldenbekenntnis, Unternehmensregelungen, Erziehung der Kinder, Organisation der Beerdigung.
Testierfreiheit:
Der Erblasser kann sein Vermögen nach eigenem Ermessen verteilen. Keine Verpflichtung, nächste Angehörige zu bedenken oder Vermögen zu hinterlassen, wenn es aufgebraucht ist.
Testierunfähigkeit:
- Minderjährige unter 16 Jahren
- Personen, die ihren Verstand nicht gebrauchen können, außer in klaren Momenten
Verfahren zur Feststellung der Testierfähigkeit:
- Schriftlicher Antrag an den Richter
- Ernennung von zwei Ärzten durch den Richter
- Anhörung des Erblassers durch den Richter
Der Erbe:
Die vom Erblasser bestimmte Person oder Institution, die den Nachlass erhält. Ein Erbe kann benannt oder identifiziert werden, muss aber testierfähig sein und das Erbe annehmen.
Ungültige Erbeinsetzung:
- Unfähige Person
- Unbestimmte Person oder Sache
- Bedingung nicht erfüllt
Bedingung:
Eintritt oder Nichteintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses, der die Wirksamkeit des Testaments beeinflusst.
Auflage:
Eine vom Erblasser festgelegte Verpflichtung, die der Erbe erfüllen muss.
Grund/Motiv:
Der Beweggrund des Erblassers für die Erbeinsetzung.
Testamentarische Substitution:
Das Recht des Erblassers, einen Ersatz für den Fall zu bestimmen, dass der eingesetzte Erbe das Erbe nicht antreten kann oder will.
Arten der Substitution:
- Vulgär: Ersatz für einen bestimmten Erben.
- Gegenseitig: Ersatz für mehrere Erben untereinander.
- Pupillar: Ersatz für einen minderjährigen Erben.
Anwachsung:
Wenn ein Erbe wegfällt, wird sein Anteil unter den übrigen Erben aufgeteilt.
- Gesetzliche Anwachsung: Nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Anwachsung nach Verfügung des Erblassers: Nach den Anweisungen im Testament.
Gesetzliche Erbfolge:
Wenn kein Testament vorhanden oder ungültig ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.
Gesetzliche Erben:
- Ehegatte
- Nachkommen
- Vorfahren
- Geschwister
- Konkubinatspartner
Regeln der gesetzlichen Erbfolge:
- Verwandte durch Ehe erben nicht.
- Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus.
- Vorfahren erben nach Stämmen.
- Nachkommen erben zu gleichen Teilen.
Ordnung der gesetzlichen Erbfolge:
- Nachkommen
- Vorfahren
- Geschwister
- Konkubinatspartner
- Ehegatte
- Öffentliche Wohlfahrt
Erbfolge der Nachkommen:
- Kinder erben zu gleichen Teilen.
- Enkel erben den Anteil ihrer Eltern.
Erbfolge der Vorfahren:
- Eltern erben zu gleichen Teilen.
- Großeltern erben den Anteil ihrer Kinder.
Erbfolge der Geschwister:
- Geschwister erben zu gleichen Teilen.
- Halbgeschwister erben die Hälfte des Anteils von Vollgeschwistern.
Erbfolge des Konkubinatspartners:
- Erbt neben den gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses.
- Erbt allein den gesamten Nachlass.
Erbfolge des Ehegatten:
- Erbt allein den gesamten Nachlass.
- Erbt neben Nachkommen einen Anteil je nach Güterstand.
- Erbt neben Vorfahren die Hälfte des Nachlasses.
- Erbt neben Geschwistern zwei Drittel des Nachlasses.
Öffentliche Wohlfahrt:
Wenn keine anderen Erben vorhanden sind, erbt die öffentliche Wohlfahrt.