Das Testament: Ein Leitfaden für Erbrecht und Testamentsgestaltung

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Das Testament

Aussagen tatsächlich für sich:

  • Anerkennung eines Kindes
  • Ernennung von Vormund
  • Entzug einer früheren Verfügung
  • Vorschriften für die Bestattung

Charakteristika eines Testaments:

  • Einseitig: Durch einseitige Erklärung des Erblassers.
  • Persönlich: Vom Erblasser selbst verfasst, keine Vertretung möglich.
  • Widerruflich: Kann jederzeit bis zum Tod widerrufen oder geändert werden.
  • Frei: Keine äußeren Zwänge, freiwillige und informierte Zustimmung.

Inhalt des Testaments:

Übertragung von Eigentum, Bestellung eines Vormunds, Anerkennung von Kindern, Schuldenbekenntnis, Unternehmensregelungen, Erziehung der Kinder, Organisation der Beerdigung.

Testierfreiheit:

Der Erblasser kann sein Vermögen nach eigenem Ermessen verteilen. Keine Verpflichtung, nächste Angehörige zu bedenken oder Vermögen zu hinterlassen, wenn es aufgebraucht ist.

Testierunfähigkeit:

  • Minderjährige unter 16 Jahren
  • Personen, die ihren Verstand nicht gebrauchen können, außer in klaren Momenten

Verfahren zur Feststellung der Testierfähigkeit:

  1. Schriftlicher Antrag an den Richter
  2. Ernennung von zwei Ärzten durch den Richter
  3. Anhörung des Erblassers durch den Richter

Der Erbe:

Die vom Erblasser bestimmte Person oder Institution, die den Nachlass erhält. Ein Erbe kann benannt oder identifiziert werden, muss aber testierfähig sein und das Erbe annehmen.

Ungültige Erbeinsetzung:

  • Unfähige Person
  • Unbestimmte Person oder Sache
  • Bedingung nicht erfüllt

Bedingung:

Eintritt oder Nichteintritt eines ungewissen zukünftigen Ereignisses, der die Wirksamkeit des Testaments beeinflusst.

Auflage:

Eine vom Erblasser festgelegte Verpflichtung, die der Erbe erfüllen muss.

Grund/Motiv:

Der Beweggrund des Erblassers für die Erbeinsetzung.

Testamentarische Substitution:

Das Recht des Erblassers, einen Ersatz für den Fall zu bestimmen, dass der eingesetzte Erbe das Erbe nicht antreten kann oder will.

Arten der Substitution:

  • Vulgär: Ersatz für einen bestimmten Erben.
  • Gegenseitig: Ersatz für mehrere Erben untereinander.
  • Pupillar: Ersatz für einen minderjährigen Erben.

Anwachsung:

Wenn ein Erbe wegfällt, wird sein Anteil unter den übrigen Erben aufgeteilt.

  • Gesetzliche Anwachsung: Nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Anwachsung nach Verfügung des Erblassers: Nach den Anweisungen im Testament.

Gesetzliche Erbfolge:

Wenn kein Testament vorhanden oder ungültig ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.

Gesetzliche Erben:

  • Ehegatte
  • Nachkommen
  • Vorfahren
  • Geschwister
  • Konkubinatspartner

Regeln der gesetzlichen Erbfolge:

  • Verwandte durch Ehe erben nicht.
  • Nähere Verwandte schließen entferntere Verwandte aus.
  • Vorfahren erben nach Stämmen.
  • Nachkommen erben zu gleichen Teilen.

Ordnung der gesetzlichen Erbfolge:

  1. Nachkommen
  2. Vorfahren
  3. Geschwister
  4. Konkubinatspartner
  5. Ehegatte
  6. Öffentliche Wohlfahrt

Erbfolge der Nachkommen:

  • Kinder erben zu gleichen Teilen.
  • Enkel erben den Anteil ihrer Eltern.

Erbfolge der Vorfahren:

  • Eltern erben zu gleichen Teilen.
  • Großeltern erben den Anteil ihrer Kinder.

Erbfolge der Geschwister:

  • Geschwister erben zu gleichen Teilen.
  • Halbgeschwister erben die Hälfte des Anteils von Vollgeschwistern.

Erbfolge des Konkubinatspartners:

  • Erbt neben den gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses.
  • Erbt allein den gesamten Nachlass.

Erbfolge des Ehegatten:

  • Erbt allein den gesamten Nachlass.
  • Erbt neben Nachkommen einen Anteil je nach Güterstand.
  • Erbt neben Vorfahren die Hälfte des Nachlasses.
  • Erbt neben Geschwistern zwei Drittel des Nachlasses.

Öffentliche Wohlfahrt:

Wenn keine anderen Erben vorhanden sind, erbt die öffentliche Wohlfahrt.

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