Die Top 6 der juristischen Personen: Regelungen und Grundlagen

Eingeordnet in Rechtswissenschaft

Geschrieben am in Deutsch mit einer Größe von 11,96 KB

Die rechtliche Top 6

1. Allgemeine Regelung der juristischen Personen

Juristische Personen sind eine soziale Realität, die durch die Ordnung vergeben oder anerkannt wird. Sie besitzen eine getrennte Rechtspersönlichkeit von ihren Mitgliedern und sind fähig, Rechte im Rahmen ihres Körpers wahrzunehmen.

Klassen der juristischen Personen:

A) Unternehmen, Vereine und Stiftungen
  • Artikel 35 des CC kontrastiert diese Figuren als juristische Personen des Privatrechts (S. JCAS).
  • Partnerschaften sind eine Gruppe von Personen, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollen, jeglicher Art. Sie haben eine persönliche Basis.
  • Im Gegensatz dazu dient das Vermögen der Stiftung einem allgemeinen Zweck (gemeinnützig, sozial usw.).
  • Das Unternehmen hat einen persönlichen Bereich wie die Partnerschaft. Es ist die Vereinigung von Menschen zur Erreichung gemeinsamer Ziele (Berufsverbände, kommunale Unternehmen).
  • Der Verein unterscheidet sich durch seine Gründungsform. Das Unternehmen wird durch Gesetz geschaffen oder anerkannt, während der Verein durch den Willen des Einzelnen entsteht (Art. 37 CC).
B) Juristische Personen des öffentlichen Interesses und des privaten Interesses (S. JCAS): Art. 35 CC
  • Artikel 36 CC identifiziert Partnerschaften mit privaten Interessen oder Partnerschaftsabkommen. Daher liegt der Fokus insbesondere auf dem Interesse der Realisierung von Gewinn oder Bilanzgewinn.
  • Das öffentliche Interesse: gemeinnützige Zwecke.
  • Auch: Interessen, die irgendwie zur Förderung des allgemeinen Wohls dienen (gemeinnützig, kulturell usw.).
  • Art. 35 und 36 CC: Vereinigungen von öffentlichem Interesse und privatem Interesse (Gesellschaften).
  • Im weiteren Sinne sind beide Verbände, aber streng genommen sind nur Vereinigungen von öffentlichem Interesse Vereine.

Erwerb der Persönlichkeit

Gemäß Art. 35 CC erwerben nur folgende juristische Personen die Persönlichkeit:

  1. Firmen, Verbände und Stiftungen des öffentlichen Interesses.
    • Unternehmen benötigen ein Gesetz zur Schaffung oder Anerkennung.
    • Stiftungen oder Verbände erlangen die juristische Persönlichkeit, wenn sie die gesetzlich festgelegten Zwecke erfüllen und mit diesen übereinstimmen müssen.
  2. Vereinigungen von besonderem Interesse (Zivil- oder Handelsgesellschaften).
    • Die Teilnahme der Zivilgesellschaft an der Persönlichkeit erfolgt, wenn kein Geheimnis ihrer Bündnisse besteht und die Tätigkeit im Handelsregister erfasst ist.

2. Vereine

1. Konzept und Elemente:

  • Art. 22 EG: Der Verein genießt grundlegenden Schutz, mit Ausnahme der in Bezug auf seine Substanz, Vormundschaft, Berufung vor dem TC und Verfahrensgrundsätze (Artikel 53 EG).
  • Die LO 1/2002 vom 22. März zur Regelung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit bildet den regulatorischen Rahmen für solche juristischen Personen im Einklang mit den besonderen Gesetzen der spezifischen Formen (politische Parteien, Gewerkschaften usw.).
  • Art. 22 Abs. 3 EG schließt die präventive Kontrolle aus (keine vorherige Genehmigung) und legt fest, dass die Registrierung nur „zu Werbezwecken“ erforderlich ist.
  • Nur durch Gerichtsbeschluss können Vereine aufgelöst oder suspendiert werden (nicht durch Verwaltungsentscheidung).

Der Kern des Vereinsrechts umfasst:

  1. Das Recht auf freie Gründung von Vereinigungen für jeden Zweck und jede Struktur, außer in Abs. 2 und 5 des Art. 22 CE.
  2. Die Anzahl der Personen, die teilnehmen dürfen.
  3. Freie Wahl des Zwecks (rechtmäßig, möglich und sicher) des Vereins.
  4. Freiheit zu bestimmen, wer einem Verein beitreten kann, ohne dass dies ein übergeordneter Begriff eines Vereins ist. Grenzen der Privatautonomie.
  5. Freie Einrichtung und Struktur.
  6. Handlungsfreiheit der Vereine.

Begriff und Funktionen

Ein Verein ist eine Organisation, durch die sich eine Reihe von Menschen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.

  • Mehrere Partner: Teilnahme von mindestens drei Personen (Art. 5,1 LOA). Es gibt spezielle Regeln, die eine größere Anzahl erfordern. Sie müssen während der Gründung und Existenz teilnehmen.
  • Gemeinsamer Zweck des Vereins: Er muss rechtmäßig, möglich und sicher sein.
    • Zulässigkeit (Art. 22,2 CE und 2,7º LOA): Es ist unzulässig, Vereine für Zwecke oder Mittel zu gründen, die strafbar sind. Auch wenn der Auftrag gegen das Gesetz, die Moral und die öffentliche Ordnung verstößt.
    • Möglichkeit: Wird nicht mehr weggelassen.
    • Bestimmung: Art. 7 LOA. Die Satzung muss die Ziele und Aktivitäten des Vereins „genau“ beschreiben.
  • Organisation. Mindestens zwei Organe: Die Generalversammlung, das höchste Regierungsorgan, das alle Mitglieder umfasst und wichtige Entscheidungen trifft, und ein Vertreterorgan, das die gemeinsamen Angelegenheiten verwaltet und die Interessen des Vereins vertritt.

Die Organisation wird in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegt, mit einigen Grenzen:

  1. Vereinen mit paramilitärischem Charakter ist es untersagt.
  2. Sie müssen die demokratischen Grundsätze der LOA respektieren (Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit einiger Punkte, wenn sie nicht von der EG gefordert werden).

Wenn eine Organisation öffentliche Aufgaben und Leistungen der öffentlichen Gewalt ausübt und keine demokratische Struktur aufweist, verliert sie diesen privilegierten Status.

2. Status

Ein Verein entsteht durch die Zustimmung von drei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen, die sich zur Verwirklichung eines rechtmäßigen, gemeinsamen, allgemeinen oder besonderen Interesses verpflichten, indem sie Wissen, Ressourcen und Tätigkeiten austauschen (Art. 5,1 LOA).

Es muss eine Absichtserklärung in einer Gründungsurkunde (öffentliche oder private Urkunde) vorliegen, die von allen Gründern oder Förderern unterzeichnet wird und die Satzung enthalten sollte.

  • Artikel 6 LOA legt den Mindestinhalt der Gründungsurkunde fest, Art. 7 LOA den Mindestinhalt der Satzung.
  • Die Satzung bestimmt hauptsächlich die Regeln der Organisation und Arbeitsweise des Vereins (Name, Adresse, geografisches Gebiet, Ziele und Aktivitäten, Aufnahmebedingungen und Verfahren für Mitglieder, Regierung und Vertretung, Vermögen usw.).
Eintragung von Vereinen
  • Art. 5,2 und 10: Die Eintragung in das Vereinsregister verleiht die juristische Persönlichkeit. Diese wird durch die Gründungsurkunde erworben, sofern diese dem erforderlichen Inhalt entspricht.
  • Die Eintragung ist nicht konstitutiv. Es können rechtsgültige und nicht eingetragene Vereine mit juristischer Persönlichkeit existieren.
  • Die Eintragung ist eine Forderung der Öffentlichkeit gegenüber Dritten. Sie dient als Garantie gegenüber Dritten im Verhältnis zu den Mitgliedern untereinander.
  • Das Fehlen der Eintragung im Vereinsregister beschränkt nicht die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Vereins.
  • Nach der Registrierung erfolgt eine Vermögenstrennung: Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Schulden des Vereins, sondern dieser mit seinem eigenen Vermögen.
  • Die Gründer haften gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten, wenn sie sich nicht anmelden (durch die Gründer oder Leitungsorgane und Vertretung).
Gemeinnützige Vereine

Vereine, die Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen, können als „öffentliche Einrichtungen“ erklärt werden (für Bildung, Wissenschaft, Kultur, Sport, Gesundheit, Wohlfahrt usw.).

  • Sie genießen einen privilegierten Status (öffentliche Zuwendungen und Beihilfen).
  • Sie müssen eingetragen sein.

3. Stiftungen

1. Konzept

Eine rechtliche Einheit, die aus einem Vermögen besteht, das dauerhaft einem bestimmten Zweck dient.

Es handelt sich nicht um eine Personengruppe, sondern um eine Reihe von Aktiva und Passiva, deren Schicksal einem Zweck gewidmet ist, der von öffentlichem oder allgemeinem Interesse sein muss, vom Gründer festgelegt und Stabilität oder Dauerhaftigkeit aufweisen muss.

2. Status

  • Im CC gibt es keine Regelung für Stiftungen, außer Art. 35.
  • Art. 34 EG erkennt die Stiftung an, aber nur, wenn sie „dem Allgemeininteresse dient, unter dem Gesetz.“
  • Es ist keine Stiftung im strengen Sinne, sondern nur ein Recht des Bürgers, das dem Gesetz unterliegt (Beachtung ihres wesentlichen Inhalts).
  • Es ist eine Manifestation der Gesinnungsfreiheit des Gründers.
Das Gesetz 50/2002 vom 26. Dezember über Stiftungen.

Dieses Gesetz enthält die inhaltliche Regelung, während die steuerliche Regelung anderen Gesetzen unterliegt.

Gemäß Art. 1 sind Stiftungen gemeinnützige Organisationen, die von ihren Schöpfern dauerhaft mit einem Vermögen ausgestattet werden, um Zwecke von allgemeinem Interesse zu verfolgen.

Elemente:
  • Vermögen. Die Gründung einer Stiftung ist eine Vermögenszuweisung: Der Gründer schreibt eine Reihe von Vermögenswerten dem Stiftungszweck zu. Es muss eine erste Zuweisung geben, die angemessen und ausreichend ist (30.000 Euro). Diese kann niedriger sein, wenn ein Plan ihre Lebensfähigkeit rechtfertigt.
  • Zweck. Art. 34 EG: „allgemeines Interesse“, Art. 35 CC: „öffentliches Interesse“. Nach dem Stiftungsgesetz müssen sie folgende Merkmale aufweisen:
    • a) Gemeinnütziger Zweck: Es wird nicht verboten, dass die Stiftung Einnahmen aus ihrer Tätigkeit erzielt, solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung der Begünstigten führt. Die wirtschaftliche Tätigkeit darf nur mit dem Zweck verbunden oder ergänzend sein.
    • b) Unpersönlicher Zweck: Er muss einer unbestimmten Anzahl von Menschen zugutekommen, nicht einer generischen Gruppe. Es können Einschränkungen festgelegt oder objektive Bedingungen für die Begünstigten festgelegt werden. Eine ungerechtfertigte Diskriminierung zur Förderung der Zwecke ist jedoch nicht zulässig.
    • c) Von allgemeinem Interesse: Art. 3.1 des Gesetzes -> offene Liste: Verteidigung der Menschenrechte, Opfer des Terrorismus, Wohlfahrt, staatsbürgerliche, pädagogische, kulturelle, sportliche, gesundheitliche, arbeitsrechtliche Zwecke ...
    • d) Dauerhaftigkeit: Sowohl der Zweck als auch das Zielvermögen müssen stabil sein.
    • e) Bestimmt: In der Satzung angegeben.
  • Organisation. Die Stiftung wird durch einen einseitigen Akt des Gründers geschaffen, der die Satzung (die Arbeitsweise) enthalten sollte. Verwaltungs- und Leitungsorgan ist der Stiftungsrat (mindestens 3 Mitglieder). Das Protektorat übt Kontrollfunktionen für das reibungslose Funktionieren aus (Generaldirektion der staatlichen Verwaltung).
Verfassung und Erwerb der Rechtspersönlichkeit
  • Durch den Gründer: Bestimmung des Vermögens (Übertragung von Vermögenswerten an die Stiftung). Dies ist kein einseitiger Akt, der nur empfangen wird.
  • Gesetzliche Regelung: Frei (ohne Gebühr).
  • Sie kann sich manifestieren durch:
    • a) Unter Lebenden: Eine öffentliche Urkunde gemäß Art. 10.
    • b) Von Todes wegen: Testament.

Nach Erstellung der Urkunde muss die Stiftung im Stiftungsverzeichnis eingetragen werden, um die juristische Person zu erwerben.

Verwandte Einträge: