Überblick: Deutsches Arbeitsrecht

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Gehalt

Das Gehalt ist die Gegenleistung für die geleistete Arbeit und kann in Geld oder Naturalien bestehen. Es beinhaltet:

  • Grundgehalt: Der Betrag, der auf der Arbeitszeit basiert.
  • Gehaltszulagen: Zusätzliche Zahlungen, die von persönlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers, der Art der Arbeit, dem Status oder den Unternehmensergebnissen abhängen können.

Lohn-/Gehaltsabrechnung

Die Lohn- oder Gehaltsabrechnung ist das offizielle Dokument, das die Zusammensetzung des Entgelts darlegt. Die Form kann durch das Unternehmen, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorgaben bestimmt sein.

Bestandteile der Abrechnung

  • Gesamtbezüge (Bruttoentgelt): Die Summe aller Vergütungsbestandteile, einschließlich eventueller Überstundenvergütung.
  • Anteil von Sonderzahlungen: Berechnung von Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld).
  • Berechnungsbasis für bestimmte Leistungen: Kann sich aus dem Grundgehalt und Überstunden zusammensetzen.

Bezahlter Sonderurlaub

Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht in bestimmten Fällen:

  • 15 Tage bei Eheschließung (Anmerkung: Dies ist unüblich hoch, oft ist es 1 Tag; gesetzlich nicht garantiert, meist tarif- oder einzelvertraglich geregelt).
  • Zwei Tage bei Geburt eines Kindes oder bei Tod, Unfall, schwerer Krankheit oder Krankenhausaufenthalt von nahen Verwandten (z. B. bis zum zweiten Grad).
  • Ein Tag bei Umzug des Hauptwohnsitzes (oft nur unter bestimmten Bedingungen).
  • Für die erforderliche Zeit zur Ausübung öffentlicher oder persönlicher Pflichten (z. B. Wahlteilnahme, ehrenamtliche Richtertätigkeit).
  • Für die Ausübung von Gewerkschafts- oder Personalvertretungsaufgaben gemäß gesetzlicher oder vereinbarter Regelungen.
  • Zur Stillzeit für Mütter bei Kindern unter neun Monaten: Anspruch auf bezahlte Freistellung (z. B. eine Stunde täglich oder zweimal eine halbe Stunde).

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird durch Einzelvertrag oder Tarifvertrag festgelegt, muss aber gesetzlich mindestens 24 Werktage (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Werktage (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Tarifverträge sehen oft mehr Urlaubstage vor (z. B. 30 Tage).

Kalendertage umfassen alle Tage des Monats, einschließlich Sonn- und Feiertage. Werktage sind in der Regel Montag bis Samstag, exklusive gesetzlicher Feiertage.

Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigung durch den Arbeitnehmer

Verlässt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Eigenkündigung) oder ohne wichtigen Grund, kann dies als Vertragsbruch gewertet werden.

Betriebsbedingte Kündigung

Gründe können wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer oder produktionsbedingter Natur sein.

Personenbedingte Kündigung

Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers, z. B. mangelnde Eignung, langanhaltende Krankheit, fehlende Anpassung an technische Änderungen oder häufige Kurzerkrankungen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Grund ist eine schwerwiegende Verletzung der Vertragspflichten durch den Arbeitnehmer. Beispiele:

  • a) Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Unpünktlichkeit
  • b) Arbeitsverweigerung oder grober Ungehorsam
  • c) Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Arbeitgeber oder Kollegen
  • d) Verletzung von Treuepflichten (z. B. Diebstahl, Verrat von Geschäftsgeheimnissen)
  • e) Anhaltende Schlechtleistung (nach Abmahnung)
  • f) Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz
  • g) Belästigung jeglicher Art

Einer verhaltensbedingten Kündigung geht in der Regel eine Abmahnung voraus.

Tarifverhandlungen

Tarifverhandlungen sind formale Verhandlungen zwischen Arbeitgeberseite (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände) und Arbeitnehmerseite (Gewerkschaften), bei denen durch Angebote und Gegenangebote versucht wird, eine Einigung über Arbeitsbedingungen zu erzielen. Ziel ist der Abschluss eines Tarifvertrags.

Das Gesetz fördert die Lösung von Arbeitskonflikten durch Tarifverhandlungen (Tarifautonomie). Tarifverträge regeln typischerweise:

  • Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (z. B. Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten, Urlaub)
  • Betriebliche Fragen (z. B. Mitbestimmung)
  • Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (z. B. Urlaubskassen)

Arbeitnehmervertretung

Formen der Vertretung

  • Betriebsrat: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer.
  • Gewerkschaften: Vertreten die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Arbeitgebern und in Tarifverhandlungen.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit (Betriebsrat)

  • Wahlberechtigt: Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Wählbar: Wahlberechtigte Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören.

Aufgaben des Betriebsrats

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Arbeitnehmer.
  • Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten (z. B. Arbeitszeitgestaltung, Urlaubsgrundsätze).
  • Mitwirkung und Mitbestimmung bei personellen Angelegenheiten (z. B. Einstellungen, Kündigungen).
  • Entgegennahme von Anregungen aus der Belegschaft und Verhandlung mit dem Arbeitgeber darüber.
  • Förderung der Gleichstellung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
  • Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber über wirtschaftliche Angelegenheiten.

Definitionen wichtiger Begriffe

Kollektive Arbeitskonflikte

Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite über Regelungen, die die allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer betreffen.

Wahlen (z. B. Betriebsratswahl)

Verfahren zur Bestimmung von Vertretern durch Stimmabgabe.

Arbeitnehmervertreter

Personen (z. B. Betriebsratsmitglieder, Gewerkschaftsvertreter), die beauftragt sind, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen.

Betriebsrat (BR)

Das von der Belegschaft gewählte Gremium zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Arbeitgeber im Betrieb.

Wählergruppe

Die Gesamtheit der wahlberechtigten Personen in einem bestimmten Bereich (z. B. einem Betrieb).

Streik

Eine kollektive Arbeitsniederlegung durch Arbeitnehmer zur Durchsetzung gemeinsamer (meist tariflicher) Forderungen. Ein Streik muss in der Regel von einer Gewerkschaft organisiert und ausgerufen werden und ist als letztes Mittel (Ultima Ratio) zulässig.

Tarifvertrag

Ein Vertrag zwischen Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern und Gewerkschaften, der die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien regelt und normative Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche Fragen enthält.

Streikleitung

Das von der Gewerkschaft eingesetzte Gremium zur Organisation und Durchführung eines Streiks.

Arten von Arbeitsverträgen

UnbefristetBefristet
Unbefristeter Arbeitsvertrag (Standard)Berufsausbildungsvertrag
Förderung unbefristeter Verträge (für bestimmte Personengruppen)Praktikumsvertrag
Geförderter unbefristeter ArbeitsvertragSachgrundbefristung (Zweckbefristung, z. B. Projekt)
Unbefristeter Arbeitsvertrag (mit Besonderheiten für Schwerbehinderte)Sachgrundbefristung (z. B. Auftragsspitze)
Unbefristeter TeilzeitarbeitsvertragSachgrundbefristung (Vertretung)
Arbeit auf Abruf (unbefristet)Befristeter Vertrag zur Überbrückung (z.B. Renteneintritt)
Sachgrundbefristung (Spezifische Förderprogramme)
Geförderter befristeter Arbeitsvertrag (für Schwerbehinderte)
Befristeter Vertrag (Vertretung wegen Renteneintritt/Altersteilzeit)
Befristeter Teilzeitarbeitsvertrag

Förderung unbefristeter Einstellung

Bestimmte Personengruppen können bei der unbefristeten Einstellung besonders gefördert werden, um Schwierigkeiten beim Arbeitsmarktzugang zu überwinden:

  • Jugendliche und junge Erwachsene (z. B. bis 25 oder 30 Jahre).
  • Frauen in Berufen mit geringem Frauenanteil.
  • Langzeitarbeitslose (oft definiert als länger als 1 Jahr arbeitslos).
  • Ältere Arbeitnehmer (z. B. über 50 oder 55 Jahre).
  • Menschen mit Behinderungen oder Schwerbehinderungen.

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