Überblick: Rechtsmittel im spanischen Verwaltungsverfahren

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Antrag auf Wiedereinsetzung (Reposición)

Gemäß Art. 116 LRJPC können Verwaltungsakte, die einen Verwaltungsvorgang abschließen, wahlweise durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung (recurso de reposición) bei derselben Behörde, die den Akt erlassen hat, oder unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Bei optionaler Nutzung dieses administrativen Rechtswegs muss das gerichtliche Vorgehen bis zur Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden. Dieses Rechtsmittel dient somit primär als Garantie für die Bürger und ermöglicht es der öffentlichen Verwaltung, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überdenken, bevor sie sich einem streitigen Verwaltungsverfahren stellen muss.

Gegenstand des Antrags können nur Verwaltungsakte sein, die den Verwaltungsweg beenden, mit Ausnahme derjenigen, die im Rahmen eines vorherigen Rechtsbehelfsverfahrens ergangen sind (Art. 115,3 LRJPC). In letzterem Fall ist nur der gerichtliche Weg möglich. Die Frist für die Einlegung des Antrags beträgt einen Monat ab dem Tag nach der Zustellung oder Veröffentlichung des angefochtenen Verwaltungsakts. Handelt es sich jedoch um einen Verwaltungsakt, der durch Schweigen der Verwaltung (stillschweigende Ablehnung) zustande gekommen ist, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Als Ausgangspunkt gilt der Tag, an dem die Wirkung des Schweigens eintritt, d.h. der erste Arbeitstag nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Einlegung dieses Antrags schließt die Möglichkeit nicht aus, innerhalb der längeren Fristen (zwei bis sechs Monate nach dem ausdrücklich oder stillschweigend angefochtenen Akt) direkt den Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht zu beschreiten. Die Frist für die Entscheidung über den Antrag und die Mitteilung der administrativen Entscheidung beträgt einen Monat.

Die Beschwerde (Alzada)

Dieses Rechtsmittel (recurso de alzada) ist gegen Beschlüsse und qualifizierte Verwaltungsakte zulässig, die den Verwaltungsweg nicht beenden. Es ist bei der übergeordneten Instanz der Behörde einzulegen, die den angefochtenen Akt erlassen hat (Art. 114 LRJPC). Im Falle von Organen mit operativer Unabhängigkeit ist die Beschwerde bei dem Organ einzulegen, dem sie angehören, oder alternativ bei dessen Vorsitzenden. Gemäß Art. 114,2 LRJPC kann die Beschwerde auch bei dem Organ eingereicht werden, das den Akt erlassen hat. Dieses leitet die Beschwerde dann zusammen mit einem begründeten Bericht innerhalb von zehn Tagen an die zuständige übergeordnete Instanz weiter.

Hinsichtlich der Einreichungsfrist gelten dieselben Regeln wie für den Antrag auf Wiedereinsetzung. Die maximale Frist für die Entscheidung und Zustellung der Entscheidung über die Beschwerde beträgt jedoch drei Monate, da die zuständige Stelle eine andere ist als die, die den Fall in erster Instanz entschieden hat. Es ist zu beachten, dass das Schweigen der Verwaltung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich als Ablehnung gilt (Art. 43,2 LRJPC). Dies gilt auch, wenn die Beschwerde gegen eine vorherige stillschweigende Ablehnung eingelegt wurde, es sei denn, eine spezielle Norm bestimmt Abweichendes. Gegen die (ausdrückliche oder stillschweigende) Entscheidung über die Beschwerde ist kein weiteres ordentliches administratives Rechtsmittel zulässig, sondern nur der außerordentliche Antrag auf Revision oder der Gang vor das Verwaltungsgericht. Im Gegensatz zum Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Beschwerde (Alzada) in der Regel ein zwingend vor dem gerichtlichen Verfahren einzulegender Rechtsbehelf, wenn der ursprüngliche Akt den Verwaltungsweg nicht beendet hat; die Nichteinhaltung der Fristen kann zur Unmöglichkeit führen, die Gerichte anzurufen.

Außerordentliches Rechtsmittel der Revision

Im Gegensatz zu ordentlichen Rechtsmitteln wie dem Antrag auf Wiedereinsetzung oder der Beschwerde dient dieses außerordentliche Rechtsmittel (recurso extraordinario de revisión) dazu, bestandskräftige Verwaltungsakte in Situationen offensichtlicher Ungerechtigkeit oder schwerwiegender Fehler zu überprüfen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Fristen für ordentliche Rechtsmittel bereits abgelaufen sind oder diese abgewiesen wurden. Gemäß Art. 118,3 LRJPC besteht daneben auch die Möglichkeit einer nachträglichen offiziellen Überprüfung oder der Korrektur von sachlichen oder arithmetischen Fehlern.

Der außergewöhnliche Charakter dieses Rechtsmittels ergibt sich aus den eng begrenzten Gründen, unter denen es gemäß Art. 118,1 LRJPC eingelegt werden kann:

  • Bei Erlass des Aktes lag ein wesentlicher Fehler vor, der sich aus den Akten selbst ergibt.
  • Es treten nachträglich entscheidende Dokumente auf, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes nicht bekannt waren und den Fehler der Entscheidung belegen.
  • Die Entscheidung wurde maßgeblich durch falsche Unterlagen oder Zeugenaussagen beeinflusst, deren Falschheit durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine unanfechtbare administrative Entscheidung festgestellt wurde.
  • Die Entscheidung wurde durch eine strafbare Handlung (z.B. Bestechung, Nötigung, Vorteilsnahme) herbeigeführt, die durch ein rechtskräftiges Strafurteil festgestellt wurde.

Der Antrag ist bei derselben Behörde einzureichen, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen hat; diese ist auch für die Entscheidung zuständig. Die Einreichungsfrist hängt vom jeweiligen Grund ab: Vier Jahre ab Zustellung des Aktes im ersten Fall (offensichtlicher Aktenfehler) und drei Monate in den anderen Fällen. Diese Dreimonatsfrist beginnt ab Kenntnis der Dokumente oder ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der Fälschung oder Straftat. Wird innerhalb von drei Monaten nach Einleitung des Verfahrens keine Entscheidung zugestellt, gilt der Antrag als abgelehnt, und es kann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten beschritten werden.

Eine Besonderheit bei der Bearbeitung dieses Rechtsmittels ist die obligatorische Anhörung des Staatsrates (Consejo de Estado) oder der entsprechenden beratenden Einrichtung der Autonomen Gemeinschaft, deren Gutachten jedoch nicht bindend ist. Diese Anhörungspflicht entfällt, wenn der Antrag für unzulässig erklärt wird, beispielsweise weil er auf im Wesentlichen gleichen Gründen wie frühere Rechtsmittel beruht oder nicht auf einem der in Art. 118,1 LRJPC genannten Gründe basiert. Die Entscheidung über den Revisionsantrag befasst sich nicht nur mit dessen Zulässigkeit, sondern auch mit der Begründetheit der Sache selbst, was den Anforderungen der Prozessökonomie entspricht.

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