Umgangsrecht und Sorgerecht: Wichtige Artikel im Familienrecht

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Vierter Abschnitt: Umgangsrecht und Besuchsregelungen

Artikel 385: Umgangsrecht

Ein Elternteil, der nicht das Sorgerecht für das Kind hat oder dieses nicht ausübt, hat das Recht auf Umgang mit dem Kind. Entsprechend hat das Kind oder der Jugendliche das Recht, Umgang mit diesem Elternteil zu haben.

Artikel 386: Umfang des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht umfasst nicht nur den Zugang zum Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen, sondern auch die Möglichkeit, das Kind an einen anderen Ort mitzunehmen, insbesondere wenn die umgangsberechtigte Partei ein Interesse daran hat. Es kann auch andere Formen des Kontakts zwischen dem Kind oder Jugendlichen und der umgangsberechtigten Person einschließen, wie Telefonate, Telegramme oder Briefwechsel.

Artikel 387: Festlegung des Umgangsrechts

Umgangsregelungen sollten von den Eltern einvernehmlich vereinbart werden, wobei das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Wird keine Einigung erzielt oder werden die Vereinbarungen wiederholt verletzt, was die Interessen des Kindes oder Jugendlichen beeinträchtigt, so kann der Richter auf Antrag und unter Berücksichtigung dieser Interessen summarisch entscheiden.

Nach Einholung technischer Gutachten, die er für das Kind als geeignet erachtet, und nach Anhörung der Person, die die Obhut über das Kind oder den Jugendlichen ausübt, legt der Richter die Umgangsregelung fest, die er für am besten geeignet hält. Diese Regelung kann auf Antrag einer Partei im Rahmen des Verfahrens überprüft und angepasst werden, wenn das Wohl und die Sicherheit des Kindes oder Jugendlichen dies rechtfertigen.

Artikel 388: Erweiterung des Umgangsrechts auf Dritte

Das vom Richter festgelegte Umgangsrecht kann auf Verwandte des Kindes oder Jugendlichen (Bluts- oder Verschwägerte) und sogar auf Dritte ausgeweitet werden, wenn die Interessen des Kindes oder Jugendlichen dies rechtfertigen.

Artikel 389: Entzug des Umgangsrechts bei Unterhaltsverweigerung

Ein Elternteil, dem die Unterhaltspflicht gerichtlich auferlegt wurde und der diese unangemessen verweigert, obwohl er über die wirtschaftlichen Mittel verfügt, erhält kein Umgangsrecht. Eine Ausnahme besteht, wenn eine gerichtliche Rehabilitation festgestellt wird und dies im angemessenen Interesse des Kindes liegt.

Eine Rehabilitation liegt vor, wenn der betreffende Elternteil seiner Unterhaltspflicht seit einem Jahr treu nachgekommen ist.

Artikel 390: Widerrechtliches Zurückhalten eines Kindes

Ein Elternteil, der ein Kind, dessen Obhut einem anderen Elternteil oder einem Dritten übertragen wurde, widerrechtlich entfernt oder vorenthält, muss gerichtlich angewiesen werden, das Kind der berechtigten Person zurückzugeben.

Dieser Elternteil ist für alle Schäden verantwortlich, die sein Verhalten dem Kind oder Jugendlichen verursacht, und muss alle Kosten tragen, die für die Rückführung des Kindes entstanden sind.

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