Umweltrecht: Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
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Teil I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Das Recht auf ein umweltfreundliches Umfeld, der Umweltschutz sowie die Erhaltung der Natur werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen zu diesem Thema.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Für alle rechtlichen Zwecke gelten folgende Definitionen:
- a) Biodiversität und biologische Vielfalt: Die Variabilität lebender Organismen, die Bestandteil aller terrestrischen und aquatischen Ökosysteme sind. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb einer Art, zwischen den Arten und der Ökosysteme.
- b) Erhaltung des Umwelterbes: Die rationelle Nutzung und Entwicklung oder Entschädigung von Teilen der Umwelt, insbesondere solcher, die für das Land spezifisch, einzigartig, knapp oder repräsentativ sind, um ihre Beständigkeit und Regenerationsfähigkeit zu gewährleisten.
- c) Verschmutzung: Die Anwesenheit von Substanzen, Elementen, Energie oder Kombinationen davon in der Umwelt in Konzentrationen, die von den in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Werten abweichen.
- d) Schadstoff: Jedes Element, jede Verbindung, jede chemisch oder biologisch gewonnene Substanz, Energie, Strahlung, Vibration oder Lärm, deren Anwesenheit in der Umwelt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Lebensqualität der Bevölkerung oder die Erhaltung der Natur darstellt.
- e) Umweltschaden: Verlust, Verminderung oder erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt oder eines ihrer Bestandteile.
- f) Umweltverträglichkeitserklärung: Ein Dokument, das eine geplante Tätigkeit oder ein Projekt beschreibt und unter Eid von den jeweiligen Unternehmen eingereicht wird, damit die zuständige Stelle beurteilen kann, ob die Auswirkungen den Umweltstandards entsprechen.
- g) Nachhaltige Entwicklung: Der Prozess der nachhaltigen und ausgewogenen Verbesserung der Lebensqualität durch Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt, um die Erwartungen künftiger Generationen nicht zu gefährden.
- h) Umwelterziehung: Ein interdisziplinärer Prozess zur Bildung einer Bürgerschaft, die Werte erkennt sowie Fähigkeiten und Einstellungen entwickelt, die für ein harmonisches Zusammenleben zwischen Mensch, Kultur und biophysikalischer Umgebung notwendig sind.
- i) Umweltverträglichkeitsstudie: Ein detailliertes Dokument über die Merkmale eines geplanten Projekts, das die Vorhersage, Identifizierung und Interpretation von Umweltauswirkungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung negativer Folgen beschreibt.
- j) Umweltverträglichkeitsprüfung: Der Prozess, bei dem die zuständige Behörde auf Basis einer Studie oder Erklärung feststellt, ob die Auswirkungen eines Projekts die Qualitätsstandards erfüllen.
- k) Umweltauswirkung: Die Veränderung der Umwelt, die direkt oder indirekt durch ein Projekt oder eine Maßnahme verursacht wird.
- l) Baseline: Eine detaillierte Beschreibung des Wirkungsbereichs eines Projekts vor dessen Umsetzung.
- m) Umwelt: Das Gesamtsystem aus natürlichen und künstlichen Elementen (physikalisch, chemisch, biologisch, soziokulturell) und deren Wechselwirkungen, die durch menschliches Handeln oder natürliche Prozesse verändert werden.
- n) Umweltfreundliche Umgebung: Ein Zustand, in dem Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte liegen, die eine Gefahr für die Gesundheit oder die Natur darstellen würden.
- o) Primärer Umweltqualitätsstandard: Grenzwerte für Konzentrationen von Stoffen oder Energie, deren Überschreitung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung darstellt.
- p) Sekundärer Umweltqualitätsstandard: Grenzwerte, deren Überschreitung den Schutz der Umwelt oder die Erhaltung der Natur gefährden kann.
- q) Emissionsstandards: Höchstmengen für Schadstoffe in Abwässern oder Emissionen, gemessen an der Quelle.
- r) Erhaltung der Natur: Die Gesamtheit der Politiken, Pläne und Systeme zur Gewährleistung der Bedingungen, die das Entstehen und die Entwicklung von Arten und Ökosystemen ermöglichen.
- s) Schutz der Umwelt: Maßnahmen, Pläne und Programme zur Verbesserung der Umwelt und zur Kontrolle ihres Zustands.
- t) Natürliche Ressourcen: Umweltkomponenten, die zur Erfüllung menschlicher Bedürfnisse (geistig, kulturell, sozial, wirtschaftlich) genutzt werden können.
- u) Reparatur: Der Akt der Wiederherstellung der Umwelt oder ihrer Komponenten auf eine Qualität, die dem Zustand vor dem Schadensfall entspricht.
- v) Latenter Bereich: Ein Gebiet, in dem die Schadstoffkonzentration zwischen 80 % und 100 % des relevanten Umweltqualitätsstandards liegt.
- w) Gesättigte Zone: Ein Gebiet, in dem einer oder mehrere Umweltqualitätsstandards überschritten werden.
Artikel 3
Wer fahrlässig oder vorsätzlich Umweltschäden verursacht, ist unbeschadet gesetzlicher Sanktionen verpflichtet, diese wesentlich zu reparieren, die Kosten zu tragen oder – sofern möglich – zu kompensieren.
Artikel 4
Der Staat ist verpflichtet, die Beteiligung der Bürger zu erleichtern und Aufklärungskampagnen zum Umweltschutz zu fördern.
Artikel 5
Umweltschutzmaßnahmen der Behörden dürfen keine willkürlichen Unterschiede bei Fristen und Anforderungen aufweisen.