Umweltrecht: Standards, Schutzgebiete und Emissionskontrolle

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Die Kommission kann jedoch auf Anfrage vertrauliche technische, finanzielle und andere Hintergrundinformationen, die sie für erforderlich hält, von der öffentlichen Kenntnisnahme ausschließen, um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten oder patentierbare Erfindungen oder Verfahren im Zusammenhang mit dem vorgestellten Projekt oder der Tätigkeit zu schützen.

Art. 29: Beteiligung an der Umweltverträglichkeitsprüfung

Organisationen der Bürger und natürliche Personen im Sinne der vorstehenden Artikel können im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der zuständigen Behörde Stellungnahmen einreichen. Die Frist hierfür beträgt sechzig Tage nach der jeweiligen Veröffentlichung des Auszugs.

Die Kommission berücksichtigt diese Beobachtungen in der Begründung ihrer Entscheidung und informiert den Antragsteller.

Bürgerorganisationen und Einzelpersonen, deren Kommentare in der jeweiligen Entscheidung nicht angemessen berücksichtigt wurden, können innerhalb von fünfzehn Tagen nach Benachrichtigung bei der übergeordneten Behörde Beschwerde einlegen. Diese entscheidet innerhalb von dreißig Tagen über den Antrag. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung auf die Entscheidung.

Art. 30: Veröffentlichung von Umweltverträglichkeitserklärungen

Die regionalen Kommissionen und die Nationale Umweltkommission veröffentlichen gegebenenfalls am ersten Arbeitstag jedes Monats im Amtsblatt und in einer regionalen oder nationalen Tageszeitung eine Liste der Projekte oder Aktivitäten, für die im unmittelbar vorangegangenen Monat eine Umweltverträglichkeitserklärung zur Bearbeitung eingereicht wurde, um die Öffentlichkeit angemessen zu informieren.

Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben:

  • a) Name der natürlichen oder juristischen Person, die für das Projekt oder die Tätigkeit verantwortlich ist.
  • b) Standort oder Gebiet, in dem das Projekt oder die Tätigkeit durchgeführt wird.
  • c) Hinweis auf die Art des betreffenden Projekts oder der Tätigkeit.

Art. 31: Information der Gemeinden

Die Kommission übermittelt den jeweiligen Gemeinden, in denen die zu bewertenden Projekte oder Aktivitäten durchgeführt werden sollen, eine Kopie der Erklärung oder der Liste gemäß den Artikeln 27 und 30 dieses Urteils, um die entsprechende Bekanntmachung zu gewährleisten.

Abschnitt 4: Umweltqualitätsstandards und Naturschutz

Art. 32: Festlegung primärer Umweltqualitätsstandards

Durch Dekret des Präsidenten, unterzeichnet vom Minister-Generalsekretär der Präsidentschaft und dem Gesundheitsminister, werden die primären Umweltqualitätsstandards erlassen. Diese Standards gelten allgemein im gesamten Gebiet der Republik und definieren die Schwellenwerte für Notfälle.

Durch ein oberstes Dekret, unterzeichnet vom Minister-Generalsekretär der Präsidentschaft und dem zuständigen Minister, werden hohe Umweltstandards erlassen.

Eine Verordnung legt das Verfahren zur Festlegung von Umweltqualitätsstandards fest, das mindestens folgende Phasen umfasst:

  1. Technische und wirtschaftliche Analyse.
  2. Entwicklung wissenschaftlicher Studien.
  3. Konsultationen mit zuständigen öffentlichen und privaten Stellen.
  4. Analyse der Beobachtungen und entsprechende Bekanntmachung.

Ebenfalls festgelegt werden Fristen und Formalitäten zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels sowie Kriterien für die Überprüfung der geltenden Vorschriften.

Jeder Umweltqualitätsstandard wird von der Nationalen Umweltkommission mindestens alle fünf Jahre unter Anwendung desselben Verfahrens überprüft.

Die Koordinierung der Erstellung von Umweltqualitätsstandards sowie die Festlegung von Programmen und Fristen für deren Einhaltung obliegen der Nationalen Umweltkommission.

Art. 33: Messung und Kontrolle der Umweltqualität

Die zuständigen staatlichen Behörden entwickeln Programme zur Messung und Kontrolle der Umweltqualität von Luft, Wasser und Boden, um das Recht auf Leben in einer schadstofffreien Umgebung zu gewährleisten. Diese Programme werden regionalisiert.

Für die ausschließliche Wirtschaftszone und die Meeresgebiete Chiles werden Hintergrundinformationen zu diesen Themen gesammelt.

Art. 34: Nationales System geschützter Wildnisgebiete

Der Staat richtet ein nationales System geschützter Wildnisgebiete ein, einschließlich Parks und Meeresschutzgebiete, zur Verwaltung der biologischen Vielfalt, zur Erhaltung des Natur- und Umweltschutzes sowie zur Bewahrung des kulturellen Erbes.

Art. 35: Private Schutzgebiete und steuerliche Behandlung

Zu demselben Zweck, der im vorstehenden Artikel genannt wird, fördert der Staat die Schaffung geschützter Wildnisgebiete in Privatbesitz. Diese unterliegen der gleichen steuerlichen Behandlung, den Rechten, Pflichten und Aufgaben wie die nationalen Schutzgebiete des Staates.

Die Aufsicht über diese Wildnisgebiete obliegt den nationalen Verwaltern des staatlichen Systems der Naturschutzgebiete.

Die Aufnahme dieser Gebiete ist freiwillig und wird durch einen Beschluss der im ersten Absatz genannten Agentur formalisiert, basierend auf dem jeweiligen Antrag des Eigentümers. Dieser Beschluss muss *in actu* (tatsächlich) umgesetzt und zu Werbezwecken im Hypotheken- und Immobilienregister der zuständigen Behörde eingetragen werden.

Die Aufhebung der Schutzgebietsausweisung erfolgt:

  • durch Fristablauf,
  • durch Beschluss der Agentur bei Verstoß gegen die in den Verordnungen festgelegten Verpflichtungen, oder
  • auf Antrag des Eigentümers im Voraus.

In den beiden letztgenannten Fällen kann eine Geldbuße in Höhe des gewährten Steuervorteils erhoben werden, die den Betrag der abgegrenzten und laufenden Steuern und Abgaben, von denen das Eigentum während seiner Zugehörigkeit zum System befreit war, nicht überschreiten darf.

Die Verordnungen legen die allgemeinen Anforderungen, Bedingungen und Grenzen fest, die erfüllt sein müssen, um die Rechte und die Befreiung von Zöllen und Abgaben gemäß dem ersten Absatz in Anspruch nehmen zu können.

Art. 36: Bestandteile der Schutzgebiete

Bestandteile der in den vorangegangenen Artikeln genannten Schutzgebiete sind alle Meeres-, Ufer-, Strand-, See-, Teich-, Gewässer-, Fluss-, Moor- und sonstigen Feuchtgebiete, die sich in ihrem Geltungsbereich befinden.

Die Befugnisse anderer öffentlicher Einrichtungen zur Erhaltung dieser geschützten Gebiete bleiben unberührt.

Art. 37: Klassifizierung von Flora und Fauna

Die Verordnung legt das Verfahren zur Klassifizierung der Arten von Flora und Fauna fest, basierend auf wissenschaftlichen und technischen Grundlagen und ihrem Erhaltungszustand in folgenden Kategorien:

  • Ausgestorben
  • Bedroht
  • Gefährdet
  • Selten
  • Nicht ausreichend bekannt
  • Außer Gefahr

Art. 38: Inventarisierung und Überwachung

Die zuständigen staatlichen Stellen erstellen und pflegen eine aktualisierte Bestandsaufnahme der Flora und Fauna und überwachen die auferlegten Beschränkungen bezüglich Fang, Jagd, Handel und Transport. Ziel ist die Erhaltung der Artenvielfalt und der Schutz dieser Arten.

Die im vorstehenden Absatz genannten prioritären Arten werden in folgenden Erhaltungskategorien berücksichtigt: *Ausgestorben*, *Bedroht*, *Gefährdet*, *Selten* und *Unzureichend bekannt*.

Art. 39: Bodennutzung

Das Gesetz gewährleistet, dass die Bodennutzung in vernünftiger Weise erfolgt, um Verlust und Verschlechterung zu vermeiden.

Abschnitt 5: Emissionsstandards

Art. 40: Festlegung von Emissionsstandards

Die Emissionsstandards werden durch Oberstes Dekret festgelegt, das ihren räumlichen Geltungsbereich markiert.

Für Sachverhalte, die keinem bestimmten Ministerium zugeordnet sind, wird diese Verordnung vom Ministerium Generalsekretariat der Präsidentschaft erlassen.

Die Nationale Umweltkommission ist dafür zuständig, die Verkündung der Emissionsgrenzwerte vorzuschlagen, zu erleichtern und zu koordinieren. Dabei sind die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Schritte sowie die entsprechenden Verordnungen zu beachten. Gegebenenfalls sind die Umgebungsbedingungen und die Besonderheiten des Gebiets, in dem sie gelten, zu berücksichtigen.

Abschnitt 6: Managementpläne, Prävention und Sanierung

Art. 41: Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen

Die Nutzung erneuerbarer natürlicher Ressourcen muss deren Regenerationsfähigkeit und die damit verbundene biologische Vielfalt gewährleisten, insbesondere jener Arten, die vom Aussterben bedroht, gefährdet, selten oder nur unzureichend bekannt sind.

Art. 42: Bewirtschaftungspläne

Die gesetzlich mit der Nutzung oder Ausbeutung natürlicher Ressourcen in einem bestimmten Gebiet beauftragte Behörde sorgt in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften für die Erstellung und Umsetzung von Bewirtschaftungsplänen, um deren Erhaltung zu gewährleisten.

Diese Pläne umfassen unter anderem folgende ökologische Aspekte:

  • a) Erhaltung des Wasserflusses und Schutz der Böden.
  • b) Pflege des Landschaftswertes.
  • c) Schutz gefährdeter, verletzlicher, seltener oder unzureichend bekannter Arten.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über Bewirtschaftungspläne für erneuerbare natürliche Ressourcen und nicht für Projekte oder Tätigkeiten, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsstudie oder -erklärung genehmigt wurde.

Art. 43: Erklärung gesättigter oder latenter Gebiete

Die Erklärung eines Gebiets als *gesättigt* oder *latent* erfolgt durch Oberstes Dekret, das vom Minister-Generalsekretär der Präsidentschaft unterzeichnet wird und die genaue geografische Abgrenzung des Gebiets enthält.

Ferner trägt es die Unterschrift des Gesundheitsministers, falls es die Umsetzung von Umweltqualitätsstandards betrifft, oder des zuständigen sektoralen Ministers, je nach Art der jeweiligen hohen Umweltqualität.

Diese Erklärung basiert auf Messungen oder Zertifizierungen der zuständigen Regierungsstellen, die die Angemessenheit der Bedingung überprüft haben.

Das Verfahren wird von der Regionalen Umweltkommission durchgeführt. Wenn das von der Erklärung betroffene Gebiet in verschiedenen Regionen liegt, wird das Verfahren von der Nationalen Umweltkommission durchgeführt.

Art. 44: Präventions- und Sanierungspläne

Durch Dekret des Ministeriums Generalsekretariat der Präsidentschaft, das auch vom zuständigen sektoralen Minister unterzeichnet wird, werden geeignete Präventions- oder Sanierungspläne festgelegt, deren Einhaltung in als *latent* bzw. *gesättigt* eingestuften Gebieten obligatorisch ist.

Die Entwicklung dieser Pläne und ihre Vorschläge zur Festlegung obliegen der Nationalen Umweltkommission, die der jeweiligen regionalen Kommission Bericht erstattet. Zu diesem Zweck wird das gleiche Verfahren angewandt, das in Artikel 32 Absatz 3 dieses Gesetzes festgelegt ist.

Art. 45: Mindestanforderungen der Pläne

Präventions- und Sanierungspläne enthalten mindestens:

  • a) Das Verhältnis zwischen den Gesamtemissionen und den zu regulierenden Schadstoffkonzentrationen.
  • b) Der Zeitraum, innerhalb dessen die Reduzierung der Emissionen erreicht werden soll.
  • c) Die Angabe der für die Einhaltung Verantwortlichen.
  • d) Die Identifizierung der für die Überprüfung zuständigen Behörden.
  • e) Die Umweltmanagementinstrumente, die zur Erreichung der Ziele eingesetzt werden.
  • f) Der Anteil, um den die Emissionen der für die Schadstoffemissionen verantwortlichen Tätigkeiten reduziert werden müssen, die unter den Plan fallen.
  • g) Die Einschätzung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Kosten.
  • h) Der Vorschlag zur Kompensation von Emissionen, falls möglich.

Umweltbelastende Tätigkeiten in den von Präventions- oder Sanierungsplänen betroffenen Gebieten sind verpflichtet, ihre Emissionen auf ein Niveau zu reduzieren, das die Ziele des Plans innerhalb der dafür festgelegten Frist erfüllt.

Art. 46: Zulässige Aktivitäten

In Gebieten, in denen ein Präventions- oder Sanierungsplan gilt, dürfen nur Aktivitäten entwickelt werden, die die Anforderungen des jeweiligen Plans erfüllen.

Die Überprüfung erfolgt durch die jeweilige Regionale Umweltkommission oder durch die Nationale Umweltkommission, wenn der Plan Gebiete in verschiedenen Regionen abdeckt.

Art. 47: Wirtschaftliche Instrumente

Präventions- oder Sanierungspläne können gegebenenfalls folgende Instrumente oder wirtschaftliche Regulierungen nutzen:

  • a) Emissionsstandards.
  • b) Handelbare Emissionsrechte.
  • c) Emissionssteuern oder -gebühren, welche die impliziten Umweltkosten bei der Herstellung oder Nutzung bestimmter Güter oder Dienstleistungen berücksichtigen.
  • d) Sonstige Mittel zur Förderung von Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Art. 48: Regelung handelbarer Emissionsrechte

Das Gesetz bestimmt die Art und Weise der Zuteilung, Aufteilung, Einbringung, Dauer und andere Merkmale von handelbaren Emissionsrechten.

Abschnitt 7: Verfahren für die Beschwerde

Art. 49: Veröffentlichung von Dekreten

Die Obersten Dekrete zur Festlegung primärer und sekundärer Umweltqualitätsstandards und Emissionsstandards sowie die Erklärungen von Gebieten als *latent* oder *gesättigt* und die daraus resultierenden Präventions- oder Sanierungspläne werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 50: Anfechtung von Verordnungen

Diese Verordnungen können vor dem zuständigen Gericht gemäß den Bestimmungen der Artikel 60 ff. von jeder Person angefochten werden, die durch die Anwendung dieses Gesetzes geschädigt wird.

Die Frist für die Einreichung der Klage beträgt dreißig Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt oder ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung im Falle besonderer Notfallvorschriften.

Die Einreichung der Klage hat in keinem Fall aufschiebende Wirkung auf die Auswirkungen der angefochtenen Handlung.

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