Der Unified Code für Corporate Governance in Spanien

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Historie und Entwicklung der Corporate Governance

Nach der Veröffentlichung des Olivencia-Reports (1998) und des Aldama-Berichts (2003) sowie aufgrund legislativer Entwicklungen gab es nationalen Bedarf für eine neue Informationsstruktur. Dies wurde durch mehrere Faktoren vorangetrieben:

  • EU-Ebene: Veröffentlichung von Vorschlägen und Empfehlungen zu spezifischen Fragen der Corporate Governance, wie etwa der Vergütung von Direktoren börsennotierter Gesellschaften.
  • Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ): Im Jahr 2006 wurden Empfehlungen zur Verwaltung von Finanzinstituten verabschiedet.
  • OECD: Im Jahr 2004 erfolgte eine Überprüfung der Grundsätze der Corporate Governance von 1999.

Auf nationaler Ebene war es notwendig, die Empfehlungen der Berichte von Olivencia und Aldama zu harmonisieren und zu aktualisieren. Im Juli 2005 setzte die Regierung eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Manuel Conthe ein. Diese Kommission, in der sowohl der private Sektor als auch die öffentliche Verwaltung vertreten waren, veröffentlichte am 19. Mai 2006 den Unified Code (Einheitlicher Code für gute Unternehmensführung).

Ziele und Anwendungsbereich des Unified Code

Der Code ist eine Sammlung von Empfehlungen, die sich an verschiedene Zielgruppen richten:

  1. Börsennotierte Unternehmen: Der Code gilt für Unternehmen, deren Aktien gelistet sind, insbesondere für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 enden.
  2. Institutionen: Zusätzliche Empfehlungen richten sich an die Regierung und die CNMV (spanische Börsenaufsicht).

Freiwilligkeit und das Prinzip „Comply or Explain“

Spanische börsennotierte Unternehmen müssen in ihrem jährlichen Corporate-Governance-Bericht den Grad der Einhaltung des Unified Code angeben. Falls Empfehlungen nicht befolgt werden, muss dies begründet werden („Comply or Explain“). Während einige Empfehlungen früherer Berichte freiwillig waren, sind sie nach der Aufnahme in gesetzliche Vorschriften mittlerweile obligatorisch geworden.

Verbindliche Festlegungen und Berichterstattung

Börsennotierte Gesellschaften sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, den Empfehlungen zu folgen. Jedoch ist die Berichterstattung darüber gemäß dem Conthe-Bericht zwingend. Beispielsweise können Unternehmen eigene Regelungen für unabhängige Direktoren treffen, dürfen diese jedoch nicht als „unabhängig“ bezeichnen, wenn sie nicht die Mindestkriterien des Codes erfüllen.

Bewertung durch den Markt

Es obliegt den Märkten, die Erklärungen der börsennotierten Unternehmen und den Grad der Erfüllung der Empfehlungen zu bewerten.

Allgemeingültigkeit und Verhältnismäßigkeit

Der Code gilt für alle Gesellschaften. Sollten bestimmte Empfehlungen für ein Unternehmen aufgrund seiner Größe ungeeignet oder zu kostspielig sein, muss das betroffene Unternehmen die Gründe und die gewählten Alternativen darlegen.

Größe des Verwaltungsrats

Der Code legt fest, dass der Rat eine angemessene Größe für seine Funktionen haben sollte. Die Größe sollte nicht weniger als 5 und nicht mehr als 15 Mitglieder betragen.

Zusammensetzung des Gremiums

Die Mehrheit des Rates sollte aus externen Direktoren bestehen. Es wird empfohlen, dass die Zahl der unabhängigen Berater mindestens ein Drittel der Gesamtzahl ausmacht, unter Berücksichtigung der Komplexität des Unternehmens.

Ausschüsse des Verwaltungsrats

  1. Exekutivausschuss: Ein unterstützendes Organ, an das der Rat bestimmte Aufgaben delegieren kann. Seine Gründung ist freiwillig.
  2. Aufsichts- und Kontrollausschüsse: Diese unterstützen den Rat bei Verwaltungsaufgaben. Es müssen zwingend ein Prüfungsausschuss sowie ein Vergütungs- und Nominierungsausschuss vorhanden sein. Diese Ausschüsse müssen exklusiv aus externen Mitgliedern bestehen (mindestens drei), wobei der Vorsitzende ein unabhängiger Berater sein muss.

Kategorien der Verwaltungsratsmitglieder

  • Exekutive Direktoren: Personen, die Managementfunktionen im Unternehmen oder der Gruppe wahrnehmen oder dort angestellt sind.
  • Proprietäre Direktoren (Dominicales): Mitglieder, die ein Interesse von mindestens 5 % am Grundkapital halten oder durch den Rat ernannt wurden, auch wenn ihre Beteiligung diesen Betrag nicht erreicht. Sie repräsentieren bedeutende Aktionäre (einschließlich Ehegatten oder Verwandte zweiten Grades).
  • Unabhängige Direktoren: Personen, die aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Qualitäten ernannt werden und ihre Funktionen ohne Bindung an die Gesellschaft, deren Management oder bedeutende Aktionäre ausüben können. Der Code listet neun Fälle auf, in denen ein Berater nicht als unabhängig gilt, z. B. wenn er der Ehegatte eines leitenden Angestellten ist.

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