Die Unschuldsvermutung und In dubio pro reo
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Die Unschuldsvermutung im Strafverfahren
Die Unschuldsvermutung ist ein zentraler Bestandteil des modernen Strafverfahrens, das mit dem Inquisitionsverfahren bricht. Sie besagt, dass der Angeklagte als unschuldig gilt, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. Dieses Recht ist in allen internationalen Übereinkommen über Menschenrechte anerkannt.
Um diese Vermutung zu widerlegen, ist ein Mindestmaß an beweiskräftigen Tatsachen erforderlich, aus denen die Schuld der beklagten Partei abgeleitet werden kann. Der Angeklagte muss während des gesamten strafrechtlichen Gerichtsverfahrens als unschuldig betrachtet und behandelt werden.
Anforderungen an den Schuldspruch
Die Unschuldsvermutung verlangt, dass ein Schuldspruch nur dann ergeht, wenn die Gewissheit der Schuld des Angeklagten erreicht wurde. Dies kann sicherlich nur durch ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung vorgelegte Beweise der Anklage erreicht werden.
Um die Unschuldsvermutung zu widerlegen, ist eine minimale Beweistätigkeit erforderlich, die das völlige Fehlen von Beweisen ausschließt und voraussetzt, dass genügend Beweise vorliegen. Die Beweise müssen belastenden Charakter haben, sodass objektiv auf die Schuld des Angeklagten geschlossen werden kann.
Direkte und Indirekte Beweise (Indizienbeweise)
Belastende Beweise können sowohl direkt als auch indirekt sein. Eine rechtliche Verurteilung durch indirekte Beweise erfolgt durch den Schluss von einer unbekannten Tatsache, abgeleitet von einer bewiesenen Grundtatsache. Dies erfordert einen zufriedenstellenden Prozess der logischen Folgerung, der einen notwendigen Zusammenhang zwischen der bewiesenen Tatsache und der abgeleiteten Tatsache herstellt.
Die Gültigkeit des Indizienbeweises erfordert, dass die Ausgangsbeweise in ausreichendem Maße durch direkte Beweismittel nachgewiesen werden. Es darf nicht auf bloßen Vermutungen, Verdacht oder Intuition beruhen. Die Überlegungen, die zu der erwiesenen Tatsache führen, müssen im Urteil dargelegt werden.
Der Grundsatz "In dubio pro reo"
Wenn zwar Beweise gegen den Angeklagten vorliegen, die kriminellen Handlungen oder die Beteiligung des Angeklagten jedoch nicht ausreichend belegt sind, muss der Richter im Zweifelsfall den Angeklagten freisprechen. Dies folgt der Maxime: Es ist besser, einen Verdächtigen freizusprechen, als einen Unschuldigen zu verurteilen.
Dieses Prinzip greift bei der Bewertung von Beweismitteln. Wenn die Beweislage nicht ausreicht, um die Schuld zweifelsfrei festzustellen, kann keine Verurteilung erfolgen, da die Unschuldsvermutung nicht widerlegt wurde. Wenn die Schuld des Angeklagten nicht abschließend bewiesen werden kann, erfolgt der Freispruch gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo (Im Zweifel für den Angeklagten).