Unterhaltspflichten und Eheliche Pflichten im Familienrecht

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Merkmale der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Persönlichkeit, Einschränkungen, Gegenseitigkeit, Relativität, Variabilität und das Fehlen der Solidarität.

Zivil- oder Breitbandunterhalt

Dies sind die Leistungen, die vom Ehegatten und Verwandten in gerader Linie geschuldet werden. Sie umfassen alles, was für Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung unverzichtbar ist, einschließlich Bildung und Unterricht für den Unterhaltsempfänger, solange dieser minderjährig ist oder seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat und dies nicht seine eigene Schuld ist.

Natürlicher oder strenger Unterhalt

Dieser wird durch die Hilfe von Geschwistern für das Leben erbracht.

Regelung des Unterhalts (Art. 148,3 CC)

Diese Vorschrift regelt den Unterhalt nicht direkt, sondern ermächtigt das Gericht, einstweilige Maßnahmen zur Wirksamkeit bereits festgelegter Unterhaltsanordnungen zu treffen.

Lasten der Ehe

Die Ehegatten sind verpflichtet, die Lasten der Ehe zu tragen (sofern keine Gütertrennung vereinbart wurde). Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Ressourcen.

Bedarf der Ehe

Art. 32,1 EG: Grundsatz der Gleichberechtigung

Der Mann und die Frau haben das Recht, in voller Gleichberechtigung zu heiraten. Dies betrifft das eheliche Recht (ius).

Formelle und materielle Voraussetzungen der Ehe
  • Materielle Anforderungen: Sie beziehen sich auf die Zustimmung, das Alter, das Fortbestehen der Ehe, die Elternschaft und die Strafbarkeit.
  • Formelle Anforderungen: Die Eheschließung muss vor der zuständigen Amtsperson erfolgen.

Unterhaltsvergütung nach Trennung oder Scheidung

Art. 97,1 CC: Anspruch auf Entschädigung

Dem Ehegatten, bei dem die Trennung oder Scheidung zu einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht im Verhältnis zur Position des anderen führt, was eine Verschlechterung seiner Lage vor der Ehe darstellt, wird eine Entschädigung gewährt. Diese kann in Form einer befristeten oder unbefristeten Rente oder einer einmaligen Leistung erfolgen, die durch gerichtliche Vereinbarung oder Satz bestimmt wird.

Festsetzung des Wertes durch den Richter bei fehlender Einigung

Fehlt eine Einigung der Ehegatten, legt der Richter den Wert unter Berücksichtigung folgender Umstände fest:

  1. Die zwischen den Ehegatten getroffenen Vereinbarungen.
  2. Alter und Gesundheitszustand.
  3. Qualifikationen und Beschäftigungsaussichten.
  4. Vergangene und zukünftige Verpflichtungen gegenüber der Familie.
  5. Die Mitarbeit bei den Geschäftsaktivitäten, Gewerben oder Berufen des anderen Ehegatten.
  6. Dauer der Ehe und des Zusammenlebens.
  7. Eventueller Verlust von Rentenansprüchen.
  8. Der Fluss und die finanziellen Mittel sowie die Bedürfnisse beider Ehegatten.
  9. Alle anderen relevanten Umstände.

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