Unternehmensrecht: Rechtspersönlichkeit, Formen & Gesellschafter
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Rechtspersönlichkeit von Unternehmen
Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage der Gesellschaft. Sobald sie jedoch nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gegründet ist, entsteht eine neue juristische Person, die von ihren Gesellschaftern unabhängig ist. Diese Integration und Charakterisierung verleiht ihr ein Eigenleben und ermöglicht es ihr, als eigenständiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Gesellschaft erlangt Rechtspersönlichkeit durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und ihre spätere Eintragung in das Handelsregister.
Die Folgen des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit sind:
- Sie verleiht der Gesellschaft den Status eines Rechtssubjekts mit voller Rechtsfähigkeit, das sowohl Rechte erwerben als auch Pflichten eingehen kann, unabhängig von den Rechten und Pflichten der Gesellschafter.
- Es besteht patrimoniale Autonomie: Die Gesellschaft verfügt über ein eigenes Vermögen, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt ist.
- Es kommt zur Trennung von Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung: Die Gesellschaft und die Gesellschafter haften für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen jeweils mit ihrem eigenen Vermögen. Ausnahmen von dieser Trennung können sich ergeben, insbesondere bei der Haftung für Forderungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft oder umgekehrt, oder bei Durchgriffshaftung.
Damit die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen kann, bedarf es der Handlungen von Einzelpersonen, die ihre Organe bilden.
Arten von Unternehmen
Der Gesetzgeber unterscheidet verschiedene Arten von Unternehmen: Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), Gesellschaft für gegenseitige Bürgschaft, Genossenschaft (eG) usw. Jeder dieser Gesellschaftstypen unterliegt eigenen, in der Regel spezifischen gesetzlichen Regelungen, die im Folgenden näher beleuchtet werden.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Möglichkeit besteht, nicht-standardisierte Gesellschaftsformen zu gründen, d.h. solche, die nicht explizit vom Gesetzgeber vorgesehen sind, sofern dies nicht gegen die öffentliche Ordnung oder den Schutz Dritter verstößt. Die Gesellschafter können die Rechtsordnung des jeweiligen Gesellschaftstyps nutzen, um ihre Bedürfnisse anzupassen, solange dies den gewählten Gesellschaftstyp nicht untergräbt. Solche Vereinbarungen sollten stets im Handelsregister eingetragen werden.
Gegenwärtig sind die meisten im Rechtsverkehr tätigen Handelsgesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Laut dem Zentralen Unternehmensregister wurden im Jahr 2007 beispielsweise 1.881 Aktiengesellschaften (AG), 140.727 GmbHs und 1.013 andere Gesellschaftstypen gegründet.
Rechte der Gesellschafter
1. Recht auf Beteiligung an der Unternehmensführung
Grundsätzlich steht dieses Recht allen Gesellschaftern zu, jedoch kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, wer die Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung übernimmt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zulässig:
- Unbeschränkte Geschäftsführung durch alle Gesellschafter: Alle Gesellschafter haben die Möglichkeit, die Kontrolle und Leitung der Gesellschaftsangelegenheiten auszuüben. Es ist jedoch zu beachten, dass gegen den ausdrücklichen Willen eines Gesellschafters keine neuen Verpflichtungen eingegangen werden können. Dies stellt ein echtes Vetorecht dar, das jedoch nur für interne Zwecke gilt und nicht gegenüber Dritten wirkt.
- Geschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter: Die Regelung einer beschränkten Geschäftsführung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt (z.B. durch einen Gesellschafter, mehrere gemeinsam oder einzeln).
- Übertragung der Geschäftsführung an Dritte: Die Geschäftsführung kann auch an Personen außerhalb des Unternehmens übertragen werden, sofern dies schriftlich oder ausdrücklich gestattet ist, beispielsweise wenn der geschäftsführende Gesellschafter seine Aufgaben mit Zustimmung der anderen Gesellschafter an einen Dritten delegiert.
2. Stimmrecht
Grundsätzlich ist Einstimmigkeit aller anwesenden Gesellschafter für Beschlüsse erforderlich, die keine Änderungen des Gesellschaftsvertrages betreffen. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages ist die Einstimmigkeit aller Gesellschafter notwendig.
3. Wirtschaftliche Vorteile
Diese äußern sich im Recht auf Gewinnbeteiligung und im Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös im Falle der Auflösung der Gesellschaft.
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die Personengesellschaft schlechthin. Ihre Gründung, die besondere Berücksichtigung der Gesellschaftermerkmale und die unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsschulden machen sie jedoch zu einem Gesellschaftstyp, der für ein modernes Verkehrsmanagement oft als ungeeignet erscheint. Ihre Relevanz ergibt sich jedoch nicht aus ihrer wirtschaftlichen Größe (es sind nur sehr wenige OHGs im Handelsregister eingetragen), sondern vielmehr aus ihrer Funktion als Basismodell für Personengesellschaften in atypischen Situationen, insbesondere bei sogenannten irregulären Gesellschaften im Rechtsverkehr. Die OHG wird durch die Artikel 125-144 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt.
Gründung der Offenen Handelsgesellschaft
Wie allgemein für alle Handelsgesellschaften im HGB vorgesehen, muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen und die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden, um formalisiert zu werden.
Firma und Zeichnung der OHG
Die Firma der Gesellschaft muss zwingend den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten oder eine Sachbezeichnung, die den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ trägt. Das HGB verbietet die Aufnahme des Namens einer Person in die Firma, die zu diesem Zeitpunkt nicht Gesellschafter ist. Es ist somit nicht zulässig, die Firma im Namen eines ehemaligen Gesellschafters zu führen. Sollte der Name einer Person, die nicht Gesellschafter ist, in die Firma aufgenommen werden, haftet diese Person für die Schulden des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Gesellschafter ist oder nicht.
Arten von Gesellschaftern
Hinsichtlich der Einlage, die ein Gesellschafter in das Unternehmen einbringt, wird unterschieden zwischen:
- Kapitalgesellschaftern: Bringen Güter oder Rechte als Einlage ein.
- Industriegesellschaftern: Bringen ihre Arbeitsleistung ein.
Beide Gesellschaftertypen sind jedoch persönlich und unbeschränkt haftende Gesellschafter, auch wenn das HGB einige besondere Regelungen für Industriegesellschafter vorsieht.
Pflichten der Gesellschafter
1. Einlagepflicht
Gesellschafter sind verpflichtet, ihre vereinbarte Einlage zu leisten. Dies können Sachen oder Rechte mit wirtschaftlichem Wert sein (bei Kapitalgesellschaftern) oder Arbeitsleistungen (bei Industriegesellschaftern). Diese Pflicht besteht während der gesamten Dauer der Gesellschaft, und ihre Nichterfüllung kann zum Ausschluss des Gesellschafters führen.
2. Wettbewerbsverbot
Industriegesellschafter dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Gesellschaft keine Geschäfte in deren Geschäftszweig auf eigene Rechnung tätigen. Der Industriegesellschafter ist daher grundsätzlich ausschließlich für die Gesellschaft tätig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Kapitalgesellschafter unterscheidet sich das Wettbewerbsverbot je nachdem, ob die Gesellschaft eine spezifische gesellschaftsrechtliche Ordnung hat oder nicht:
- Wenn die Gesellschaft keine besondere gesellschaftsrechtliche Ordnung hat, bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft (die nicht ohne Nachweis eines tatsächlichen und offensichtlichen Verlustes verweigert werden darf), damit ein Gesellschafter außerhalb der Gesellschaft Geschäfte tätigen kann. Wird diese Bestimmung verletzt und werden Tätigkeiten ohne die erforderliche Zustimmung ausgeführt, so fallen die daraus erzielten Vorteile der Gesellschaft zu, während eventuelle Verluste vom einzelnen Gesellschafter zu tragen sind.
- Wenn die Gesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Ordnung hat, können alle Gesellschafter eigene Geschäfte ausüben, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor, und vorausgesetzt, diese Geschäfte stehen nicht im Wettbewerb zur Gesellschaft.
3. Beteiligung an Verlusten
Hierbei wird zwischen Industriegesellschaftern und Kapitalgesellschaftern unterschieden. Industriegesellschafter sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht an den Verlusten beteiligt. Die Verluste werden unter den Kapitalgesellschaftern im Verhältnis ihrer Gewinnanteile verteilt.