Unternehmensübertragung und Subunternehmerhaftung

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Unternehmensübertragung: Artikel 44

Artikel 44 besagt: "Als Unternehmensübertragung gilt die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität bewahrt, im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ob wesentlich oder zusätzlich." Entscheidend für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist die Übertragung einer Gesamtheit (mehr oder weniger vollständig oder teilweise) von Elementen, die für die Produktion und Produktivität organisiert sind.

Grund der Übertragung

Der Grund der Übertragung ist gleichgültig. Artikel 44 spricht sehr allgemein von einer "Änderung der Eigentümerschaft aus welchem Grund oder Motiv auch immer". Es kann sich daher um einen Verkauf, eine Abtretung, einen Tausch oder eine Unternehmensfusion handeln.

Wirksamkeit der Übertragung

Der neue Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten des vorherigen Arbeitgebers ein, einschließlich der Rentenversicherungsverpflichtungen und der allgemeinen Verpflichtungen des Sozialschutzes, die der vorherige Arbeitgeber übernommen hatte. Daher bleiben die Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer bestehen, unabhängig davon, ob sie auf Tarifverträgen, Einzelvereinbarungen oder einseitigen Verbesserungen durch den vorherigen Arbeitgeber beruhen. Auch erworbene Rechte, wie z. B. die Betriebszugehörigkeit, bleiben erhalten. In der Regel gilt auch weiterhin der Tarifvertrag, der zum Zeitpunkt der Übertragung im Unternehmen Anwendung fand.

Verantwortung bei Subunternehmervergabe

Haftungsausschluss

Artikel 42 regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Dienstleistungen in Bezug auf die eigentliche Tätigkeit. Er sieht eine Mitverantwortung des Auftraggebers vor: "Der Arbeitgeber haftet gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Lohnverpflichtungen der Subunternehmer und deren Arbeitnehmer sowie für die Sozialversicherungsbeiträge während der Laufzeit des Vertrags." Handelt es sich hierbei um eine Kettenhaftung?

Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung

Die gesamtschuldnerische Haftung erstreckt sich einerseits auf die Lohnzahlungspflichten im engeren Sinne und andererseits auf die Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialversicherung. Diese gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers hat einige Grenzen:

  • Er haftet nur für die Arbeitnehmer des Subunternehmers, die im Rahmen des Vertrags tätig sind.
  • Die Haftung gilt nur während der Laufzeit des Vertrags.
  • Die Haftung ist nur während eines Jahres nach Beendigung des Auftrags fällig.

Ausschluss der gesamtschuldnerischen Haftung

Die Haftung gilt nicht, wenn sich die ausgelagerten Tätigkeiten auf den Bau oder die Instandsetzung beziehen, die ein Familienvater auf seinem Grundbesitz in Anspruch nehmen könnte. In diesem Fall ist er nicht Arbeitgeber, sondern Eigentümer eines Werks oder einer Industrie und vergibt die Durchführung nicht an ein Unternehmen.

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