Untersuchungshaft und Alternativen: Rechte und Dauer im Strafverfahren

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Die Untersuchungshaft (U-Haft)

Die Untersuchungshaft ist in allen Rechtsordnungen als ein notwendiges Übel zugelassen. Sie stellt heute einen der schwersten Eingriffe dar, den die staatliche Macht in die Freiheitssphäre des Individuums ausüben kann, ohne dass bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, die diesen Eingriff rechtfertigen würde.

Sie besteht in der totalen Entziehung des Grundrechts auf Freizügigkeit des Angeklagten durch die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zur Durchführung des Strafverfahrens. Die U-Haft darf nur unter den im normalen Strafverfahren gesetzlich festgelegten Voraussetzungen angeordnet werden.

Verfassungsrechtlich legitime Zwecke der U-Haft

Die einzigen verfassungsrechtlich legitimen Zwecke, denen die Inhaftierung dienen darf, sind:

  • Die Flucht des Angeklagten zu vermeiden.
  • Die Ermittlungen nicht zu behindern.
  • Die Unterschlagung oder Vernichtung von Beweismaterial zu verhindern.

Formen der Untersuchungshaft

Es werden drei verschiedene Formen unterschieden:

  1. Die normale Festnahme: Die Unterbringung des Angeklagten in einem Gefängnis.
  2. Die verschärfte Isolation (Abgeschnitten): Eine totale Isolation von der Außenwelt. Der Angeklagte darf keine Besucher empfangen oder Kommunikation in oder aus dem Gefängnis tätigen oder entgegennehmen. Diese Form darf nur in Ausnahmefällen und bei ausreichender Rechtfertigung angeordnet werden und darf nicht länger als fünf Tage dauern.
  3. Die abgeschwächte Haft: Diese ist angemessen, wenn die Internierung eine ernste Gefahr für die Gesundheit des Beklagten darstellt oder wenn die Inhaftierung die Ergebnisse einer medikamentösen Behandlung behindern könnte, vorausgesetzt, die Behandlung wurde bereits nach der Tat eingeleitet.

Anordnung und Dauer der U-Haft

Die Untersuchungshaft kann von der zuständigen Justizbehörde während des gesamten Strafverfahrens angeordnet werden, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Während des Vorverfahrens kann nur der Richter, der die Untersuchung leitet und die ersten Schritte anordnet, die vorläufige Festnahme veranlassen.

Sobald die Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft entfallen, muss der Richter unverzüglich eine Freigabeentscheidung treffen. Die Untersuchungshaft ist somit revidierbar und darf nicht länger als notwendig verlängert werden.

Maximale Haftdauer nach Haftgrund

  • Verhinderung der Beweismittelvernichtung: Die Dauer beträgt höchstens sechs Monate.
  • Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr:
    • Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren: maximal ein Jahr.
    • Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren: maximal zwei Jahre.

Ersatzmaßnahmen zur Untersuchungshaft

Diese Maßnahmen dienen als Vorsichtsmaßnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beklagten. Sie werden vom zuständigen Untersuchungsrichter angeordnet, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person eine strafbare Handlung begangen hat, aber die Umstände eine weniger radikale Beschränkung der Freiheit erfordern.

Diese Maßnahmen stellen einen Eingriff in die Freiheitssphäre des Einzelnen dar, sind jedoch wesentlich weniger radikal als die Untersuchungshaft. Ihr Hauptzweck ist es, die Anwesenheit des Beklagten im Verfahren zu gewährleisten.

Auflagen und Pflichten des Beklagten

Der Beklagte, dem diese Auflagen auferlegt werden, ist verpflichtet, vor dem Gericht oder einer anderen Stelle zu erscheinen, um die Auflösung des Verfahrens abzuwarten. Die Häufigkeit des Erscheinens wird vom Richter festgelegt.

Sofern der Beklagte dieser Verpflichtung nachkommt, kann er sich ansonsten nach Belieben bewegen.

Ergänzende Beschränkungen der Freizügigkeit

Als Ergänzung zu dieser Form der Freiheitsbeschränkung können weitere Maßnahmen angeordnet werden, wie:

  • Die Einbehaltung des Ausweises oder Reisepasses.
  • Das Verbot für den Beklagten, das Land zu verlassen oder ins Ausland zu reisen.

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