Urheberrecht & Geistiges Eigentum: Gesetzliche Regelungen
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Kapitel II: Rechtliche Themen
Artikel 6: Offenlegung des Werkes
Nur der Urheberrechtsinhaber entscheidet über die teilweise oder vollständige Offenlegung des Werkes.
Kapitel III: Dauer des Schutzes
Artikel 10: Schutzfristen
Der durch dieses Gesetz gewährte Schutz dauert die Lebenszeit des Urhebers an und erstreckt sich bis zu 50 Jahre ab dem Zeitpunkt seines Todes. In diesem Fall, nach Ablauf dieser Frist, falls Ehegatten, unverheiratete oder verwitwete Töchter existieren oder falls der Ehegatte durch eine endgültige Arbeitsunfähigkeit betroffen ist, wird dieser Grenzwert bis zum Zeitpunkt des Todes des letzten Überlebenden verlängert. Der im vorstehenden Absatz vorgesehene Schutz gilt rückwirkend für den Ehegatten und die beiden Töchter des Autors.
Kapitel IV: Urheberpersönlichkeitsrechte
Abschnitt 14: Befugnisse des Urhebers
Der Autor hat als alleiniger Eigentümer der moralischen Rechte lebenslang folgende Befugnisse:
- 1. Die Urheberschaft des Werkes zu beanspruchen, das mit dem eigenen Namen oder einem Pseudonym verbunden ist.
- 2. Sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung ohne ausdrückliche Zustimmung zu widersetzen. Nicht als solche werden Wartungs-, Wiederherstellungs- oder Sanierungsarbeiten behandelt, die Schäden beheben, welche den künstlerischen Wert beeinträchtigen oder vermindern könnten.
Kapitel V: Eigentum, Ausübung und Einschränkungen
Abschnitt I: Wirtschaftliche Rechte im Allgemeinen
Artikel 17: Die wirtschaftlichen Rechte erlauben es dem Urheberrechtsinhaber, die Macht über die Übertragung des gesamten oder eines Teils seiner Rechte direkt und persönlich auszuüben und die Nutzung durch andere zu ermöglichen.
Artikel 18: Nutzungsarten
Nur der Urheberrechtsinhaber oder eine ausdrücklich ermächtigte Person hat das Recht, das Werk in folgenden Arten zu nutzen:
- a) Veröffentlichung: Durch Bearbeitung, Aufnahme, Radio- oder Fernsehsendung, Leistung, Lesung, Rezitation, Ausstellung und allgemein alle anderen öffentlich-rechtlichen Medien, die heute bekannt sind oder in der Zukunft bekannt werden.
- b) Vervielfältigung: In jedweder Form.
- c) Umgestaltung: In ein anderes Genre oder in irgendeiner Weise, die eine Variante, Anpassung oder Veränderung des ursprünglichen Werkes darstellt, einschließlich Übersetzung und Adaption.
- d) Öffentliche Wiedergabe: Durch Radio, Fernsehen, Schallplatten, Kinofilme, Bänder oder sonstiges Material für Tonwiedergabegeräte, mit oder ohne Bilder.
Artikel 19: Niemand darf in der Öffentlichkeit oder in einem privaten Bereich ein Werk ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Urheberrechtsinhabers verwenden. Verletzungen dieser Bestimmungen ziehen für die beteiligten Personen zivil- und strafrechtliche Sanktionen nach sich.
Artikel 20: Die Autorisierung durch den Urheberrechtsinhaber kann für jede Form des Vertrages gewährt werden, um das Werk auf den Wegen und mit den Mitteln zu nutzen, die dieses Gesetz festlegt.
Abschnitt III: Ausnahmen von den Bestimmungen
Artikel 38: Es ist zulässig, Fragmente geschützter Werke anderer für kulturelle, wissenschaftliche oder didaktische Zwecke unbezahlt oder ohne Genehmigung zu reproduzieren, sofern Quelle, Titel und Autor genannt werden.
Artikel 40: Vorträge und Referate dürfen zum Zwecke der Information veröffentlicht werden, jedoch nicht in einer separaten Sammlung (ganz oder teilweise) ohne Genehmigung.
Artikel 41: Vorträge an Universitäten, Hochschulen und Schulen können von den Adressaten aufgezeichnet oder gesammelt werden, dürfen aber nicht ohne Genehmigung des Autors ganz oder teilweise veröffentlicht werden.
Abschnitt IV: Ausnahmen vom Urheberrecht
Artikel 47: Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten Nutzungen im Familienkreis, in Bildungseinrichtungen, karitativen oder ähnlichen Einrichtungen nicht als öffentliche Kommunikation, sofern diese Nutzung keine Gewinne erzielt. In diesen Fällen ist keine Erlaubnis des Autors erforderlich.
Strafrechtliche Sanktionen
Artikel 1: Sabotage von Informationssystemen
Wer in böser Absicht ein Informationsverarbeitungssystem, dessen Teile oder Komponenten zerstört, deaktiviert, behindert oder modifiziert, wird mit einer Freiheitsstrafe im unteren bis mittleren Grad bestraft. Wenn dadurch Daten im System beeinträchtigt werden, gilt das Höchstmaß der Strafe.
- Freiheitsstrafe im unteren mittleren Grad: 541 Tage bis zu 3 Jahren.
- Freiheitsstrafe im maximalen Grad: 3 Jahre und ein Tag bis zu 5 Jahren.
Artikel 2: Spionage
Wer mit der Absicht der Nutzung oder unbefugten Erlangung Informationen in einem Verarbeitungssystem abfängt, beeinträchtigt oder sich Zugriff verschafft, wird mit strenger Haft bestraft.
- Freiheitsstrafe im kleineren Umfang: 61 bis 540 Tage.
- Freiheitsstrafe im unteren mittleren Grad: 541 Tage bis zu 3 Jahren.
Gesetz über geistiges Eigentum
Abschnitt 1: Schutzgegenstand
Dieses Gesetz schützt die Rechte, die durch die bloße Tatsache der Schöpfung eines Werkes erworben werden. Es schützt Urheber von Werken der Intelligenz in den Bereichen Literatur, Kunst und Wissenschaft, unabhängig von ihrer Ausdrucksform. Der Schutz umfasst wirtschaftliche und moralische Rechte (Urheberpersönlichkeitsrechte).
Abschnitt 2: Geltungsbereich
Dieses Gesetz schützt die Rechte aller chilenischen Autoren sowie Ausländer in Chile. Die Rechte ausländischer Autoren ohne Wohnsitz im Land genießen den Schutz internationaler Konventionen, die von Chile ratifiziert wurden. Staatenlose Autoren werden wie Inländer behandelt.
Abschnitt 3: Geschützte Werke
Speziell geschützt sind:
- 1. Bücher, Broschüren, Artikel und Schriften sowie Lexika, Handbücher, Wörterbücher, Anthologien und Sammlungen.
- 7. Fotos, Stiche und Lithographien.
Artikel 4: Titel des Werkes
Der Titel der Arbeit ist Teil des Werkes und muss stets zusammen mit dem Namen des Autors genannt werden. Es ist nicht zulässig, Titel zu verwenden, die geeignet sind, über die Identität des Werkes oder des Autors zu täuschen.
Artikel 5: Definitionen
- a) Individuelle Arbeiten: Werke, die von einer einzelnen Person hergestellt werden.
- b) Gemeinschaftswerke: Werke, die gemeinsam von zwei oder mehreren Personen erstellt werden, deren Beiträge nicht getrennt werden können.