Urheberrecht: Schutz, Nutzung und Rechte
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**Urheberrecht: Ein Gleichgewicht zwischen Interessen**
Das Urheberrecht dient dazu, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Urheber (Schutz ideeller und materieller Interessen) und den Interessen der Gesellschaft herzustellen.
Struktur des Urheberrechts
- Werk: Besteht überhaupt Schutz?
- Nutzung: Was genau soll mit dem Werk gemacht werden?
- Erlaubnis: Ist die Nutzung erlaubt?
Werk
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Dabei spielen Verwertbarkeit, Qualität, Aufwand und Umfang (Buch: ja, Zeile: nein) keine Rolle. Beispiele für geschützte Werke sind:
- Musikwerke
- Sprachwerke
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Sprachwerke (Drehbücher, Exposés)
- Bearbeitungen (Übersetzungen, Synchronisationen)
Urheber
Haben mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen, ohne dass die Anteile gesondert verwertet werden können, spricht man von Miturhebern (kreativer Spielraum).
Inhalt des Urheberrechts
Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte.
1. Urheberpersönlichkeitsrecht
Es schützt die Verbindung des Urhebers zu seinem Werk (durch Namensnennung) und schützt vor Entstellung.
2. Verwertungsrechte
- Vervielfältigungsrecht (z. B. Internet-Downloads)
- Verbreitungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (z. B. Internet-Upload)
- Senderecht
- Bearbeitungsrecht (z. B. Übersetzungen)
Zu beachten ist die freie Benutzung, die eine Ausnahme von den Verwertungsrechten darstellt.
Nutzungsrechte und Nutzungsarten
- Einfaches Nutzungsrecht: Berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
- Ausschließliches Nutzungsrecht: Berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen.
Beschränkungsmöglichkeiten von Nutzungsrechten
- Räumlich (z. B. nur EU)
- Zeitlich
- Inhaltlich (qualitativ, quantitativ)
Einräumung von Nutzungsrechten
Es gibt eine Auslegungsregel für Filmemacher: Wer bei einem Film mitwirkt, verliert seine Rechte. Im Zweifel ist alles eingeräumt. Wenn man etwas zurückhalten will, muss man es ausdrücklich festlegen.
Vergütungsregeln
Man hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Schranken des Urheberrechts
Beispiele für Schranken sind:
- Berichterstattung über Tagesereignisse (kurze Passagen aus Kinofilmen)
- Öffentliche Plätze (Pflastermalerei)
- Privatkopieschranke (Kopie eines Musikstücks in die Cloud)
- Zitatrecht (Wiedergabe von Interview-Passagen)
Wann darf man was?
Wenn Schutz besteht, ist grundsätzlich alles verboten! Ausnahmen bestehen nur durch das Gesetz (Schranken) oder durch den Rechteinhaber (Lizenz).
Beispiele für Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
- Bildnisse der Zeitgeschichte
- Personen als Beiwerk einer Landschaft
- Teilnehmer einer Versammlung
Checkliste
- Besteht Schutz?
- Welche konkrete Nutzung ist geplant?
- Habe ich die Erlaubnis für die konkrete Nutzung?
Kontrollfragen zum Urheberrecht
- Ist die Nutzung für diesen Zeitraum erlaubt?
- Ist die Nutzung für diesen Ort erlaubt?
- Ist die Nutzung für diese Nutzungsart erlaubt?
Kontrollfragen zum Recht am Bild
- Ist die Verwendung von der Einwilligung gedeckt?
- Werden berechtigte Interessen verletzt?
Film und Fernsehen
§ 88 UrhG: Wer einem Dritten das Recht zur Verfilmung einräumt, räumt diesem alle Rechte ein.
§ 89 UrhG: Bei Mitwirkung an einem Film werden die Rechte eingeräumt.
§ 92 UrhG: Ausübende Künstler räumen bei Mitwirkung an einem Film ihre Rechte ein.